OGH 8ObA45/08p

8ObA45/08pTribunal supérieur2 sept. 2008

Texte intégral

OGH 8ObA45/08p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.Dr. Danzl als Vorsitzenden den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Umfahrer und Franz Boindl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Friedrich F*****, vertreten durch Dr.Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei O*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.692,77EUR sA und 41.279,55 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.April 2008, GZ11Ra25/08p-91 womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 20.Dezember2007, GZ9 Cga 166/05k (hiermit verbunden 9Cga179/05x)-84, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird an das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht zum Zwecke der allfälligen Berichtigung seiner Entscheidung 11 Ra 25/08p zurückgeleitet.

Begründung:

Begründung

Das zitierte Urteil des Berufungsgerichts weist im Kopf als Vorsitzenden „Dr.Johann Doppler“ auf; die Unterfertigungsstampiglie am Ende lautet allerdings auf „Dr.Wilhelm Jeryczynski“. Welcher der beiden tatsächlich den Vorsitz führte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, weil über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden worden war und der diesbezügliche Rechtsmittelakt des Berufungsgerichts zufolge bloß außerordentlicher Revision der klagenden Partei (noch) nicht vorgelegt werden musste (§ 507b Abs 3 ZPO).

Sollte lediglich aufgrund eines Irrtums der Geschäftsabteilung auf der Ausfertigung eine falsche Unterfertigungsstampiglie verwendet worden sein, so handelt es sich hiebei um einen Fehler, der gemäß § 419 ZPO berichtigungsfähig ist, ohne eine Nichtigkeit nach sich zu ziehen (Danzl, Geo. § 149 Anm 14 mwN).

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