OGH 13Os107/08x (13Os108/08v, 13Os109/08s, 13Os130/08d)

13Os107/08x (13Os108/08v, 13Os109/08s, 13Os130/08d)Tribunal supérieur27 août 2008

Texte intégral

OGH 13Os107/08x (13Os108/08v, 13Os109/08s, 13Os130/08d)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten GerichtshofsHon.Prof.Dr. Kirchbacher und Dr.Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger und Mag.Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johannes G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 erster Fall und Abs3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg vom 15.Mai2008 und vom 18.Juni2008, GZ30Hv130/07d108 und 115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.Mai2008, GZ30Hv130/07d108, wird nicht Folge gegeben, jene gegen den Beschluss vom 18.Juni2008, GZ30Hv130/07d115, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 18.Februar2008, GZ30Hv130/07d100, wurde Johannes G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 erster Fall und Abs3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach §223Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Dagegen hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies die Vorsitzende des Schöffensenats vom Angeklagten selbst eingebrachte Anträge (unter anderem) auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ab.

Beide Entscheidungen wurden - zu Recht (§ 83 Abs4 erster Satz StPO) - dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt, die vom 15.Mai2008 am 19.Mai2008 (S 197/V), die vom 18.Juni2008 am 23.Juni2008 (RS zu ON 115).

Jeweils an das Oberlandesgericht Linz adressierte Beschwerden des Angeklagten (ON 110 und ON119) wurden von dort an das Landesgericht Salzburg weitergeleitet, wo diejenige gegen den Beschlussvom15.Mai 2008 am 5.Juni2008, diejenige gegen den Beschlussvom18.Juni 2008 am 9.Juli2008 einlangte (S 179/V und S 247/V).

Fristauslösende Bekanntmachung zu den erwähnten Zeitpunkten unterstellt (§88 Abs 1 zweiter Satz StPO), endete die 14tägige Beschwerdefrist (§ 271 Abs 7 iVm § 270Abs 3 zweiter Satz StPO) im ersten Fall am 2.Juni2008, im zweiten am 7. Juli 2008.

Beschwerden sind fristgerecht (vom hier nicht interessierenden Fall des § 88 Abs 2 erster Satz StPO abgesehen) bei dem Gericht einzubringen, das die Entscheidung getroffen hat; es genügt aber, wenn sie rechtzeitig beim (zuständigen) Rechtsmittelgericht (hier: beim Obersten Gerichtshof [§ 271 Abs 7 iVm §270 Abs 3 dritter Satz StPO]) eingebracht werden(§88 Abs 1 zweiter Satz [erster Fall] undAbs4 StPO). Die Einbringung bei einem anderen Gericht wahrt die Frist nicht, selbst wenn das Rechtsmittel noch vor deren Ablauf weitergeleitet wurde, ohne rechtzeitig einzulangen (RISJustiz RS0096205, vgl auch RISJustiz RS0096222). Zur Zurückweisung nach §89 Abs 2 erster Satz StPO führt dieser Umstand jedoch nur hinsichtlich des Beschlussesvom 18.Juni2008, weilderjenigevom 15.Mai 2008 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits vor Inkrafttreten des BGBl I 2004/19 die Tatsache gesetzwidrig unterlassener Rechtsmittelbelehrung - auch ohne Anfechtung des Vorgangs vermittels einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - keineswegs für unbeachtlich angesehen (RISJustiz RS0116751, RS0098822, RS0100062, RS0098798; vgl auch RISJustiz RS0096513, RS0099976 [T4]; zuletzt: 14Os142/07z, ÖJZLS2008/48, 499). Seither hat sich zudem die Gesetzeslage signifikant verändert, weil die Rechtsmittelbelehrung -wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschiedenvon § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt wird, wogegen sie davor zumeist (vgl aber §179Abs 4 Z 8 StPO aF) als von diesem verschieden angesehen werden konnte(§152 Abs 3 Geo.).

Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann- die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend- bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung(§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht.

Wird gegen einen ohne Rechtsmittelbelehrung -und damit nicht fristauslösendimSinn des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO - bekanntgemachten Beschluss Beschwerde eingebracht, steht die noch nicht begonnene Beschwerdefrist der Wirksamkeit der - für jeden dazu Legitimierten nur einmal zulässigen - Entscheidungsanfechtung nicht entgegen, sodass es vor Erledigung der Beschwerde keiner Zustellung der Rechtsmittelbelehrung mehr bedarf (vgl RISJustiz RS0100673).

Über die gegendenBeschluss vom15.Mai 2008, GZ30Hv130/07d108, eingebrachte, mithin nicht als verspätet anzusehende Beschwerde war daher in der Sache zu entscheiden(§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil der abgewiesene Protokollberichtigungsantrag, wie die Vorsitzende zutreffend erkannt hat, keine erheblichen Umstände oder Vorgänge betraf. Soweit der Beschwerdeführer im Hauptverhandlungsprotokoll für die Strafbemessung relevante Umstände unberücksichtigt sieht, hat er die Möglichkeit, diese in der Berufungsverhandlung vorzutragen.

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