OGH 13Ns33/08v

13Ns33/08vTribunal supérieur27 août 2008

Texte intégral

OGH 13Ns33/08v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen Mag. Eberhart K*****, AZ 10 U 310/05k des Bezirksgerichts Donaustadt, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Vorstehers dieses Bezirksgerichts vom 18. April 2008, AZ 35 Nc 4/08i-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsteher des Bezirksgerichts Donaustadt eine Beschwerde gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 13. März 2008, GZ 35 Nc 4/08i-4, womit der Antrag des Privatanklägers auf Ablehnung des Leiters der Gerichtsabteilung 10, Dr. Peter K*****, abgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.