OGH 12Os116/08p

12Os116/08pTribunal supérieur22 août 2008

Texte intégral

OGH 12Os116/08p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Celestine I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 12. Juni 2008, GZ 151 Hv 6/08x-70, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Celestine I***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6. April 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest zwei unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) Desiree H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem sie die Genannte am Körper erfassten und in eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung zerrten, sodann Celestine I***** und ein weiterer unbekannter Afrikaner die Genannte auf ein im Wohnzimmer stehendes Bett drückten, ihr die Hose und Unterhose herunterzogen und beide hintereinander an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, indem sie sich jeweils mit Körperkraft auf die junge Frau legten und deren Versuche, sie mit Händen und Füßen wegzustoßen, durch Festhalten und Niederdrücken überwanden, sie in weiterer Folge noch in eine andere Wohnung im Erdgeschoß zerrten, wo noch ein weiterer unbekannter Afrikaner den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte, dies jedoch unterlieb, weil Desiree H***** sich losreißen und flüchten konnte.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des - nach der Weigerung des Tatopfers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, gestellten - Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aufgrund der Aktenlage „zur Beurteilung, dass die Zeugin H***** aufgrund von Drogenkonsum (3 Gramm Heroin) in ihrer Wahrnehmung schwer beeinträchtigt war" (S 23 in ON 69). Durch diese Zwischenentscheidung wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht hintangesetzt. Zum einen lässt das Beweisthema jegliche Konkretisierung vermissen, inwieweit ein am Tag vor der vorgeworfenen Tat erfolgter Suchtgiftmissbrauch die Wahrnehmungsfähigkeit des Opfers soweit beeinträchtigt haben könnte, dass den (durch Kontrollbeweise gestützten - vgl die Ergebnisse des DNA-Gutachtens) Angaben der Zeugin über das inkriminierte Geschehen keine Beweiskraft zukommen könnte. Solcherart zielt das Beweisthema auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Zum anderen hätte es - ausgehend von den im Antragszeitpunkt vorhandenen Beweisergebnissen (insbesondere der vom Verteidiger bei der Antragstellung zitierten Krankengeschichte des Wilhelminen-Spital, wonach Desiree H***** im Zeitpunkt ihrer Entlassung zwar depressiv verstimmt, jedoch wach, orientiert und in ihren Vitalfunktionen unbeeinträchtigt war; vgl ON

    • einer Konkretisierung des Beweisbegehrens bedurft, inwieweit mittels eines nur aufgrund der Aktenlage und ohne persönliche Untersuchung des Opfers erstellten psychiatrischen Gutachtens die partielle Zeugnisunfähigkeit der Desiree H***** ableitbar gewesen wäre.

Die Mängelrüge (Z 5) versucht aus den Verfahrensergebnissen für den Angeklagten günstigere, mit den Erwägungen der Tatrichter im diametralen Gegensatz stehende Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne damit eine den Gesetzen logischen Denkens oder allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechende Argumentation des Erstgerichts aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber insoweit die darauf abstellenden Konstatierungen (US 9 und 24).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung und der (implizierten) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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