OGH 11Os109/08a

11Os109/08aTribunal supérieur19 août 2008

Texte intégral

OGH 11Os109/08a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ovidiu T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten T***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 7. Mai 2008, GZ 161 Hv 41/08t-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche von zwei Mitangeklagten enthält, wurde Ovidiu T***** der Verbrechen „des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB" (A 1 und 2) - gemeint: des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A 1) und des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A 2) - sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - Ende Februar/Anfang März 2008 in Vösendorf

zu C) einen unbekannten Jugendlichen mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe von dessen Butterflymesser, genötigt, indem er diesen mit dem Oberarm im Halsbereich gegen eine Wand drückte und wiederholt die Übergabe des Messers forderte;

zu D) im Anschluss an die zu C beschriebene Tathandlung einen anderen dadurch geschädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er das dem unbekannten Jugendlichen abgenötigte Butterflymesser in die Hosentasche steckte und es schließlich in der Wohnung seiner Mutter ließ.

Ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch C richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 sowie Z 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist nicht im Recht.

Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts (US 9) waren Ovidiu T***** und der gleichzeitig verurteilte Franshua K***** Ende Februar/Anfang März 2008 alkoholisiert in Vösendorf unterwegs, „schnorrten" von anderen Jugendlichen Zigaretten und begannen mit diesen auch einen Streit. Dann versetzten sie ihnen Stöße und Faustschläge, wodurch sie diese am Körper verletzen wollten. Ovidiu T***** packte einen Jugendlichen und warf ihn zu Boden. Die angegriffenen Jugendlichen versuchten sich durch Zurückstoßen und -schlagen zur Wehr zu setzen, einer von ihnen zog, da er einen unmittelbar bevorstehenden Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit fürchtete, ein Butterflymesser und hielt es zur Abwehr vor sich. Ovidiu T***** ging direkt auf diesen zu, drückte ihn mit seinem Oberarm am Hals gegen eine Wand und forderte ihn in der Absicht, durch die Gewaltanwendung sein Verlangen durchzusetzen, auf, sofort das Messer herauszugeben. Nach Wiederholung der Aufforderung durch den Angeklagten leistete der Jugendliche schließlich Folge und übergab das Messer. Ovidiu T***** hatte zwar keinen Bereicherungsvorsatz, jedoch die Absicht, das Messer nicht mehr in den Gewahrsam des Betroffenen rückzuführen und diesen dadurch zu schädigen.

Die Mängelrüge (Z 5) bestreitet lediglich die vom Erstgericht aus dem vom Angeklagten T***** geschilderten objektiven Tatgeschehen gezogenen Schlüsse zur subjektiven Tatseite. Damit zeigt sie aber keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bestreitet nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die undifferenziert auf „Z 9a und 9b" des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge geht nicht - wie zur erfolgreichen Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich - vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat nämlich der Angeklagte das Zücken des Messers durch seinen Angiff provoziert und hatte er bereits zum Zeitpunkt der verlangten und der tatsächlichen Ausfolgung des Messers die Absicht, seinen Gegner durch die Wegnahme des Messers zu schädigen (US 9). Soweit der Nichtigkeitswerber neuerlich aus dem objektiven Sachverhalt andere Schlüsse als das Erstgericht abzuleiten versucht, bekämpft er wiederum unzulässig die Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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