Texte intégral
OGH 14Os83/08z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.08.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen UT an Robert S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 UT 604/07h der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Einschreiters Robert S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2008, GZ 19 Bs 172/08w-3, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht einen Antrag Robert S*****s auf Fortführung des Verfahrens gegen UT zurück. Wie bereits in der nun angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht sieht die Strafprozessordnung dagegen keinen weiteren Rechtszug vor (§ 196 Abs 1 StPO), weshalb die dagegen gerichtete, als „Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe gleichfalls zurückzuweisen war.