OGH 10ObS95/08f

10ObS95/08fTribunal supérieur24 juil. 2008

Texte intégral

OGH 10ObS95/08f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Pflug und Dr.Reinhard Drössler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Gudrun S*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051Wien, Wiedner Hauptstraße8486, wegen Höhe der Witwenpension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Mai2008, GZ10Rs36/08z12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502Abs1ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in §145 Abs2 bis 4 GSVG idgF festgelegte Berechnungsmethode für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension geltend. Sie regt in diesem Zusammenhang die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.

Demgegenüber vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl die Nachweise in RISJustiz RS0121071) die Auffassung, dass gegen die in§145 Abs3 und 4 GSVG (idF des 2. SVÄG2004) - entspricht inhaltlich §264Abs3 und 4 ASVG (idF des 2.SVÄG2004) - normierte Zweijahresfrist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage eines Anspruchs auf Witwen(Witwer)pension keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bestehen. Auch wenn ein zweijähriger Beobachtungszeitraum - wie im vorliegenden Fall - zu Härtefällen bei der Berechnung der Höhe der Witwen(Witwer)pension führen kann, erscheint die Wahl eines zweijährigen Zeitraums, in dem die Einkommen des Verstorbenen und des überlebenden Ehegatten gegenübergestellt werden, bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung auch unter Bedachtnahme auf den mit der Witwen(Witwer)pension angestrebten Zweck nicht als unsachlich; dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass Härtefälle - wenn auch nicht durchgehend - durchden in §145 Abs6 GSVG (entspricht§264Abs6 ASVG) vorgesehenen Schutzbetrag abgefedert werden. Während in den weitaus überwiegenden beim Obersten Gerichtshof bisher anhängig gewesenen Fällen (vgl 10ObS132/05t; 10ObS92/06m; 10ObS162/06f; 10ObS62/06z; 10ObS94/06f; 10ObS35/07f) die Rechtsmittelwerber jeweils die Auffassung vertreten haben, ein lediglich zweijähriger Beobachtungszeitraum sei zu kurz, um den zuletzt erworbenen Lebensstandard widerzuspiegeln, führe daher zu willkürlichen Ergebnissen und sei somit unsachlich und widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz, vertritt die Klägerin im vorliegenden Fall - wie auch die Rechtsmittelwerberin im Verfahren 10ObS156/06y - demgegenüber die Auffassung, der zweijährige Beobachtungszeitraum sei zu lang. Nach dem Entwurf eines 2. SVÄG2004 sollte für die Höhe der Witwen(Witwer)pension die Relation der Einkommen nur im letzten Kalenderjahr vor dem Tod des Versicherten maßgebend sein. Nach Kritik im Begutachtungsverfahren, dass ein Jahr Einkommensvergleich zu kurz sei, wurde der Beobachtungszeitraum auf zwei Jahre ausgedehnt. Nach den Gesetzesmaterialien (RV469 BlgNRXXII. GP 2) sollte damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im letzten Kalenderjahr vor dem Todeszeitpunkt das Einkommen des/der Verstorbenen vielfach durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit sinkt, sodass das alleinige Abstellen auf dieses letzte Kalenderjahr eine gewisse Verzerrung des Lebensstandards mit sich brächte (vgl Weißensteiner, Witwen(er)pension - eine Diskussionsanregung, DRdA2007, 365 f). Da sich in der Praxis der Sozialversicherungsträger zeige, dass auch ein Zeitraum von zwei Jahren für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen(Witwer)pension mitunter zu kurz ist, um etwa den Einkommenseinbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen, wurde mit dem SVÄG2006, BGBlI 2006/130, die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des Einkommens (durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit) auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt, soweit dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist (vgl RV1314BlgNRXXII. GP 3). Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Gesetzgeber nach Ansicht des erkennenden Senats mit der beschriebenen Neuregelung der Berechnungsweise des Anspruchs auf Witwen/Witwerpension durch das 2.SVÄG2004 und dasSVÄG2006 dem seinerzeitigen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27.Juni2003, G300/02 ua = VfSlg16.923, ausreichend Rechnung getragen. Die von der Klägerin für ihren Prozessstandpunkt zitierten Ausführungen von Weißensteiner aaO enthalten, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend angemerkt hat, keine neuen Argumente, welche die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angezeigt erscheinen lassen, sondern handelt es sich dabei inhaltlich weitgehend um Ausführungen im Rahmen einer rechtspolitischen Diskussionsanregung für eine mögliche Neugestaltung der Hinterbliebenenpension durch den Gesetzgeber. So wie der erkennende Senat in den bereits oben zitierten Entscheidungen die gegen einen angeblich zu kurzen Bemessungszeitraum vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilte, teilt er im vorliegenden Fall auch nicht die von der Klägerin wegen eines angeblich zu langen Bemessungszeitraums geltend gemachten Bedenken. Der erkennende Senat sieht sich somit auch aufgrund der Rechtsmittelausführungen der Klägerin zu der angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

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