OGH 13Os65/08w

13Os65/08wTribunal supérieur23 juil. 2008

Texte intégral

OGH 13Os65/08w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juli2008 durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte desOberstenGerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.Lässig und die HofrätinnendesOberstenGerichtshofs Mag.Hetlinger und Mag.Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Elisabeth P***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs2 lita FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der FinanzstrafbehördeI.Instanz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Oktober2007, GZ123Hv76/07h26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Nordmeyer, des Verteidigers Mag.Pilz sowie der Vertreterin derFinanzstrafbehördeI.Instanz, Mag.Ungerböck, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der FinanzstrafbehördeI.Instanz wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Elisabeth P***** von der wider sie erhobenen Anklage (ON15), sie habe in Wien als Geschäftsführerin der A***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von §21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die MonateJänner2003 bis Oktober2003 in der Höhe von 138.017,47Euro durch Geltendmachen ungerechtfertigter Gutschriften bewirkt, wobei sie den Eintritt der Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, gemäß §259 Z3 StPO freigesprochen.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der FinanzstrafbehördeI.Instanz, die sich auf Z5 und 9 (richtig:) lita, Letztere überdies aufZ5a des §281 Abs1 StPO stützen. Die Beschwerde derFinanzstrafbehördeI.Instanz ist im Recht.

Die Rechtsrüge (Z9lita, teils nominell verfehltauch Z5) wendet zutreffend ein, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen darüber enthält, ob den Rechnungen, aus denen in den Voranmeldungen (§21 UStG) Vorsteuern geltend gemacht worden sind, entsprechende Leistungen zu Grunde liegen.

Mit Recht verweist die Beschwerde insoweit auf die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen einer Abrechnung samt UmsatzsteuerAusweis tatsächlich (auch nachträglich) nicht erbrachter Leistungen.

§33 Abs2lita FinStrG pönalisiert nämlich auf der objektiven Tatseite die Verkürzung von Umsatzsteuer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von§21 UStG entsprechenden Voranmeldungen. GemäßAbs1 dieser Bestimmung hat der Unternehmer die Voranmeldungen unter entsprechender Anwendung ua des§20Abs1 undAbs2 UStG selbst zu berechnen. Nach diesen Gesetzesstellen ist bei der Berechnung der Steuer grundsätzlich von den im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen auszugehen und sind nach bestimmten Hinzurechnungen(Abs1) die in diesen Zeitraum fallenden, nach §12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen(Abs2 Z1). Der Unternehmer darf somit in der UmsatzsteuerVoranmeldung - soweit hier von Interesse - nur die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen(§12Abs 1 Z1 ersterSatz UStG).

Sohin folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass die in Rechnungen, denen keine Leistungen zu Grunde liegen, ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind und demgemäß UmsatzsteuerVoranmeldungen, in denen solche Beträge dennoch in Abzug gebracht werden, nicht§21 UStG entsprechen.

Auch die Bestimmungdes§ 12 Abs1Z1 zweiterSatz UStG normiert keine Ausnahme vom Erfordernis der tatsächlichen Leistungserbringung, sondern ermöglicht nur unter bestimmten Voraussetzungen den Vorsteuerabzug vor dieser.

Es ist daher in Rechtsprechung (VwGH27.2.2002, 98/13/0053; 27.3.2002, 96/13/0148) und Lehre (KanduthKristen/Payerer in Berger/Bürgler/KanduthKristen/Wakounig, UStGKommentar1.04§ 12 Rz 31; Ruppe, Umsatzsteuergesetz³ § 12 Rz35 und §19 Rz48; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur MehrwertsteuerUStG1994 § 12 Rz 144f) unbestritten, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung für ein Scheingeschäft selbst dann unzulässig ist, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt hat.

Die tatrichterliche Argumentation aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer geht hier schon im Ansatz fehl, weil dieser nur verlangt, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist (EuGH 13.12.1989, RsC342/87, Genius Holding, Slg1989, 04227 Rn 18) oder die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt worden ist (EuGH 19. 9. 2000, RsC454/98, Schmeink Cofreth, Rn58), wobei auch der EuGH betont, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern besteht, die geschuldet werden, also mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen (tatsächlichen) Umsatz im Zusammenhang stehen(RsC342/87, Genius Holding,Slg1989, 04227 Rn13).

Der Rechtsansicht des Erstgerichts (US4) zuwider ist auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.November2002, 98/13/0038, VwSlg7769/F/2002, keineswegs Gegenteiliges zu entnehmen. Ausgehend davon, dass die Finanzbehörde von der Rechnungsempfängerin zu Unrecht lukrierte Vorsteuerbeträge rechtskräftig zurückgefordert hatte, wurde nämlich in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass der Rechnungsausstellerin aufgrund des Prinzips der Neutralität der Mehrwertsteuer die umsatzsteuerliche Berichtigung der betreffenden Rechnung nicht verwehrt werden kann. Die von den Tatrichtern getroffene Schlussfolgerung, sog Scheinrechnungen würden zum Vorsteuerabzug berechtigen, wird durch dieses Erkenntnis somit gerade nicht gestützt.

Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, indizieren die gemäß§252Abs2a StPO in der Hauptverhandlung vorgetragenen (S433) Ergebnisse der Betriebsprüfung (insbesondere S109) die - nicht durch Feststellungen geklärte - Annahme, den gegenständlichen Rechnungen seien keine Leistungen zu Grunde gelegen. Da diesem Umstand - wie dargelegt - entscheidende Bedeutung zukommt, leidet die angefochtene Entscheidung insoweit an einem Feststellungsmangel, aufgrund dessen sie zur Gänze aufzuheben war.

Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Im zweiten Rechtsgang werden alle der Lösung der Frage, ob den Rechnungen Leistungen zu Grunde lagen, dienenden Beweise aufzunehmen und auf deren Grundlage entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Sollten die Tatrichter dabei zur Überzeugung gelangen, dass es sich um sog Scheinrechnungen handle, wird nach - unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens vorzunehmender - Befragung der Angeklagten das allfällige Vorliegen der subjektiven Tatbestandselemente durch die hiezu erforderlichen Konstatierungen zu klären sein.

Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer - in die selbe Richtung wie diederFinanzstrafbehördeI.Instanz zielenden - Nichtigkeitsbeschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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