OGH 12Os33/08g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 11. Jänner 2008, GZ 430 Hv 3/07f-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Mustafa C***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 20. September 2007 in Wien seine Ehefrau Hosada C***** dadurch zu töten versucht (§ 15 StGB), dass er sie am Hals packte, auf den Kopf schlug, sie würgte und ihren Kopf gegen ein Handwaschbecken drückte, bzw sie dann neuerlich mit einer Hand würgte und währenddessen mit der anderen Hand ihren Kopf gewaltsam zur Seite drückte.
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aus den Handlungen des Herrn C***** sowie aus den Verletzungen der Zeugin Hosada C***** kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden kann" (S 407).
Dem Schwurgerichtshof ist dahingehend beizupflichten, dass dieses Begehren nicht darlegt, inwieweit ein medizinischer Sachverständiger aus dem Verletzungsbild des Tatopfers und den Handlungen des Angeklagten auf das Fehlen eines Tötungsvorsatzes schließen können sollte. Insoweit ist daher der Beweisantrag im Sinn des § 55 Abs 1 StPO unzureichend begründet.
Die Fragenrüge (Z 6) greift lediglich ein Element der gesamten Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 11. Jänner 2008 heraus. Die dort gewählte Einlassung Mustafa Cs, er habe seiner Ehefrau Angst einjagen wollen (S 355), ist allerdings im Zusammenhang mit seiner gesamten Verantwortung zu sehen, wonach er - unter ausdrücklicher Bestreitung eines Tötungsvorsatzes - lediglich eine vorsätzliche Körperverletzung einbekannte (S 349 und 351), eine gefährliche Drohung am Tattag hingegen dezidiert leugnete (S 407). Konkrete sonstige Verfahrensergebnisse, dass der Nichtigkeitswerber das Tatopfer gefährlich bedrohen wollte, nennt die Beschwerde nicht. Die Tatsachenrüge (Z 10a) versucht lediglich die Beweisergebnisse in einem für den Rechtsmittelwerber günstigeren Licht zu interpretieren, indem einerseits aus dem Fehlen von punktförmigen Hautblutungen im Gesicht darauf geschlossen wird, dass „kein langandauerndes und effizientes Würgen stattfand", und andererseits aus seiner während der Tatbegehung getätigten Äußerung, dass er seine Ehefrau „irgendwann" (demnach nicht jetzt) umbringen werde, das Fehlen eines Tötungsvorsatz abgeleitet wird. In Anbetracht der - vom Beschwerdeführer ignorierten - Angaben der Hosada C (S 361 ff) und des Nachbarn Avdo R*****, der die um Hilfe rufende Frau befreien und weitere Angriffe abwehren musste, wobei das Tatopfer im Zeitpunkt seines Eingreifens bereits „ganz rot oder schwarz im Gesicht" war (S 385 f), sowie unter Berücksichtigung der unmittelbar nach der Tat aufgenommenen Lichtbilder des Ehefrau des Angeklagten, welche mehrfache blutunterlaufende Flecken im Gesicht dokumentieren (S 87 ff), vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.