AUSL EGMR Bsw21878/06

Bsw21878/06Autre juridiction8 avr. 2008

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw21878/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2008

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 8.4.2008, Bsw. 21878/06.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK - Abschiebung der Tochter eines Oppositionspolitikers.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK

(einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die 1965 geborene Bf. ist Staatsbürgerin Ugandas. Ihr Vater war von 1985 bis 1986 Minister der Demokratischen Partei. Nachdem das gegenwärtige Regime 1986 die Macht übernommen hatte, wurde er wegen Hochverrats angeklagt und inhaftiert. Die Bf. wurde 1987 verhaftet und einen Tag lang über die Aktivitäten ihres Vaters befragt. Sie konnte fliehen, nachdem ihr der Besuch eines Krankenhauses gestattet worden war, weil sie behauptete, sich unwohl zu fühlen. Daraufhin versteckte sie sich, bis ihr Vater gegen Ende 1987 freigesprochen und aus der Haft entlassen wurde.

Im Oktober 1996 verschwand der Vater der Bf. Es wurde angenommen, dass er nach Kenia geflohen sei. Auch die Bf. begab sich daraufhin nach Kenia, kehrte jedoch 1997 in der Hoffnung nach Uganda zurück, die Lage habe sich inzwischen gebessert. Ende 1997 wurde sie über den Verbleib ihres Vaters befragt und ihr Reisepass wurde konfisziert. Daraufhin beantragte sie unter Angabe ihres richtigen Namens, aber eines falschen Geburtsdatums, erfolgreich die Ausstellung eines neuen Passes. Im Juli 1998 begab sie sich erneut nach Kenia, kehrte aber bald nach Uganda zurück.

Im September 1998 besorgte sie sich ein Flugticket und ein Touristenvisum für Großbritannien, da sie eine Urlaubsreise plante. Am 21.9.1998 wurde das Haus ihrer Familie von Polizisten oder Soldaten in Zivil, die den Vater der Bf. in Handschellen mit sich führten, nach Beweisen durchsucht. Daraufhin flog die Bf. über Deutschland nach Großbritannien.

Bei ihrer Ankunft in Großbritannien am 27.9.1998 stellte die Bf. einen Asylantrag, in dem sie sich auf die politischen Aktivitäten ihres Vaters berief. Am 21.11.1998 wies der Innenminister den Asylantrag ab, da sie weder politisch aktiv gewesen sei, noch irgendeine Verfolgung habe erdulden müssen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde am 5.7.2000 von einem Special Adjudicator abgewiesen. Eine weitere Berufung gegen diese Entscheidung wurde am 26.9.2000 vom Immigration Appeal Tribunal mit Stimmenmehrheit abgewiesen. Das Berufungstribunal stellte fest, dass die Bf. keine Verfolgung erleiden musste. Wären die Behörden tatsächlich an ihr interessiert gewesen, so hätten sie die Bf. ohne Weiteres verhaften können. Die Bf. habe daher nicht glaubhaft gemacht, dass ihr als Familienangehörige eines Oppositionspolitikers die Gefahr einer Verfolgung drohe. Am 16.10.2000 erklärte das Immigration Appeal Tribunal eine Berufung an den Court of Appeal für unzulässig.

Im Februar 2001 brachte die Bf. in einem Schreiben an den Innenminister vor, ihre Ausweisung würde unter anderem gegen Art. 3 und Art. 8 EMRK verstoßen. Der Innenminister wies dieses Vorbringen am 4.6.2001 zurück. Die dagegen erhobene Menschenrechtsbeschwerde wurde am 11.1.2005 von einem Adjudicator abgewiesen. Dieser sah weder ein Ausweisungshindernis nach Art. 3 EMRK noch erachtete er die Ausweisung als unverhältnismäßig nach Art. 8 EMRK. Mitte Februar 2005 wurde die Bf. in Schubhaft genommen.

Am 1.4.2005 wurde ihr Antrag auf gerichtliche Überprüfung (judicial review) der Abschiebungsanordnung durch einen Richter des High Court als Missbrauch der Verfahrensrechte zurückgewiesen. Am 27.3.2006 wies der Innenminister einen Antrag der Bf. auf Gestattung des weiteren Aufenthalts in Großbritannien ab. Nachdem sie am 1.5.2006 eine Beschwerde beim EGMR erhoben hatte, empfahl dieser nach Art. 39 VerfO EGMR, die Bf. vorläufig nicht abzuschieben. Daraufhin wurde sie aus der Schubhaft entlassen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. bringt vor, ihre Ausweisung würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) begründen.

Zur Verfahrenseinrede der Regierung:

Die Regierung wendet ein, die Bf. hätte es verabsäumt, alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, da sie es unterlassen habe, hinsichtlich der Entscheidungen des Immigration Appeal Tribunal vom 26.9.2000, des Adjudicator vom 11.1.2005 und des Innenministers vom 27.3.2006 die Zulassung eines Rechtsmittels bzw. eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen.

Was den Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Immigration Appeal Tribunal durch den Court of Appeal betrifft, stellt der GH fest, dass ein solcher Antrag angesichts der eindeutigen Entscheidung des Immigration Appeal Tribunal, das eine solche Berufung für unzulässig erklärt hatte, keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Die mögliche Anfechtung der Abweisung der Menschenrechtsbeschwerde durch den Adjudicator am 11.1.2005 erachtet der GH nicht als zugängliches Rechtsmittel, das geeignet gewesen wäre, Abhilfe zu schaffen und hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hätte. Die von der Bf. nach der Abweisung ihres Asylantrags erhobene Menschenrechtsbeschwerde an den Innenminister und die folgende Anfechtung dieser Entscheidung bei einem Adjudicator waren nach Ansicht des GH ausreichend, um sie von der Verpflichtung zu befreien, nach Art. 35 Abs. 1 EMRK alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.

Auch ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Innenministers vom 27.3.2006 hätte wenig Aussicht auf Erfolg geboten, da keine neuen Beweise zur Untermauerung des Vorbringens der Bf. vorlagen.

Die Einrede der Regierung ist daher zu verwerfen. Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet ist, noch ein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Die Bf. behauptet, ihre Ausweisung nach Uganda würde gegen Art. 3 EMRK verstoßen, da ein reales Risiko bestünde, dass sie nach ihrer Rückkehr misshandelt würde.

1. Allgemeine Grundsätze:

Die EMRK garantiert kein Recht auf politisches Asyl. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter solchen Umständen begründet Art. 3 EMRK eine Verpflichtung, die betroffene Person nicht in dieses Land abzuschieben. Bei der Entscheidung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bestehen, wird sich der GH auf das gesamte ihm vorgelegte und – falls erforderlich – von ihm selbst beschaffte Material stützen. Grundsätzlich ist es Sache des Bf., Beweise vorzulegen, die geeignet sind, das Bestehen einer solchen Gefahr zu belegen. Bei der Entscheidung über das Bestehen eines realen Risikos muss der GH die allgemeine Situation im Empfangsstaat und die persönlichen Umstände des Bf. berücksichtigen.

Was den relevanten Zeitpunkt betrifft, muss das Bestehen der Gefahr in erster Linie hinsichtlich jener Tatsachen geprüft werden, die dem Vertragsstaat im Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren oder hätten sein müssen. Wenn der Bf. aber zum Zeitpunkt der Prüfung durch den GH noch nicht abgeschoben oder ausgeliefert worden ist, wird auf den Zeitpunkt des Verfahrens vor dem GH abzustellen sein. Eine solche Situation tritt typischerweise dann ein, wenn sich die Abschiebung wie im vorliegenden Fall aufgrund einer vom GH empfohlenen vorläufigen Maßnahme nach Art. 39 VerfO EGMR verzögert.

2. Anwendung im vorliegenden Fall:

Die schwerwiegendste Form der Verfolgung, welche die Bf. in Uganda erfahren hat, war ihre 1987 erfolgte eintägige Anhaltung zur Befragung über die Aktivitäten ihres Vaters. Es wurde nie vorgebracht, dass sie während dieser Freiheitsentziehung misshandelt worden wäre. Die Umstände ihrer Anhaltung erreichen daher nicht das erforderliche Mindestmaß an Schwere, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Was die psychischen Auswirkungen dieser Behandlung auf die Bf. betrifft, stellt der GH fest, dass sie sich im Jänner 1997 entschied, nach ihrer in Folge des Verschwindens ihres Vaters erfolgten Flucht nach Kenia freiwillig nach Uganda zurückzukehren. Diese Entscheidung, die durch die Hoffnung auf eine Besserung der Lage in Uganda motiviert war, belegt die geringen negativen psychischen Auswirkungen ihrer Anhaltung. Die Bf. wurde nach ihrer Rückkehr bis Ende 1997 unbehelligt gelassen, als sie über den Verbleib ihres Vaters befragt und ihr Reisepass konfisziert wurde. In weiterer Folge war sie in der Lage, einen neuen Pass zu erlangen und im Juli 1998 ohne Schwierigkeiten nach Kenia zu reisen, bevor sie wieder freiwillig nach Uganda zurückkehrte. Während der Durchsuchung des Hauses der Familie im September 1998 wurde weder die Bf. noch ein anderes Mitglied ihrer Familie verhaftet oder misshandelt. Die Bf. konnte wenige Tage nach diesem Vorfall Uganda mit ihrem eigenen Pass ohne Probleme verlassen.

Der GH kann nicht über die Tatsache hinwegsehen, dass der Vater der Bf. inzwischen seit beinahe zehn Jahren in Gewahrsam der Behörden Ugandas ist. Wenn diese Informationen über seinen Verbleib von der Bf. gewollt hätten, wäre ihre Festnahme wahrscheinlicher gewesen, bevor ihr Vater gefunden wurde. Auch wurde nicht aufgezeigt, warum von der Bf. angenommen werden sollte, mehr über die politischen Aktivitäten ihres Vaters zu wissen, als dieser selbst – insbesondere nachdem sie Uganda vor beinahe zehn Jahren verlassen hat. Der GH sieht daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Bf. weiterhin von besonderem Interesse für die Behörden Ugandas wäre, oder dass sie nach ihrer Rückkehr verfolgt würde.

Diese Schlussfolgerungen werden auch unterstützt von den dem GH vorliegenden Länderberichten über Uganda, die keine Hinweise auf eine Verfolgung der Familienangehörigen von Oppositionspolitikern enthalten.

Der GH stellt daher fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, die Bf. würde im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Ihre Ausweisung nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK:

Angesichts seiner Schlussfolgerungen unter Art. 3 EMRK ist der GH der Ansicht, dass die Beschwerde kein gesondertes Problem unter Art. 5

EMRK aufwirft (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Bf. bringt vor, ihre Abschiebung würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. Sie habe inzwischen im Vereinigten Königreich, wo sie seit beinahe zehn Jahren lebe, ein Privatleben begründet. Der Staat sei verantwortlich für die Verzögerungen im Asylverfahren.

Wie der GH im Fall Üner/NL anerkannt hat, kann eine Ausweisung, unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens begründen.

Der GH erachtet es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Bf. während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darstellen. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, ist die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle. Jedes von der Bf. während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL ist die Bf. im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wurde nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden war immer prekär und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge wird durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig.

Die Abschiebung der Bf. nach Uganda würde daher keine Verletzung von

Art. 8 EMRK begründen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Soering/GB v. 7.7.1989, A/161; EuGRZ 1989, 314.

Vilvarajah u.a./GB v. 30.10.1991, A/215; NL 1992/1, 15; ÖJZ 1992,

309.

Chahal/GB v. 15.11.1996; NL 1996, 168; ÖJZ 1997, 632. Ahmed/A v. 17.12.1996; NL 1997, 15; ÖJZ 1997, 231.

H. L. R./F v. 29.4.1997; NL 1997, 92; ÖJZ 1998, 309. Hilal/GB v. 6.3.2001; ÖJZ 2002, 436.

Mamatkulov und Askarov/TR v. 4.2.2005 (GK); NL 2005, 23; EuGRZ 2005,

357.

Üner/NL v. 18.10.2006 (GK); NL 2006, 251.

Salah Sheekh/NL v. 11.1.2007; NL 2007, 8.

Saadi/I v. 28.2.2008 (GK); NL 2008, 36.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.4.2008, Bsw. 21878/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 86) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_2/Nnyanzi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.