OGH 15Os3/08t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.04.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mutlu D***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 14. November 2007, GZ 25 Hv 147/07s-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Mutlu D***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „am 23. April 2007 in Lichtenegg Manuela M***** mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er Manuela M***** im PKW umarmte, sie gegen ihren Willen auf der Brust und im Schrittbereich betastete, wobei er mehrfach äußerte, dass er sie ,jetzt wolle', und nachdem Manuela M***** die Flucht aus dem PKW gelungen war, sie am Körper erfasste, umklammerte und trotz heftiger Gegenwehr zum PKW zurückzerrte, wobei er äußerte, ,Du steigst jetzt hinten ein und wir schlafen jetzt miteinander', ihr nach neuerlicher Weigerung die Tasche wegnahm, im PKW verstaute und der Manuela M*****, nachdem sie ihre Tasche wieder an sich bringen konnte und abermals die Flucht ergriff, nachrief, sie solle hier bleiben, ansonsten werde er sie sowieso irgendwo erwischen bzw ihr werde etwas passieren, wobei die Tatvollendung unterblieb."
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 3, 4, 5, 9 lit a und lit b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Als Nichtigkeit nach Z 3 rügt der Beschwerdeführer, dass das Videoband über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Michaela M***** im Vorverfahren in der Hauptverhandlung vom 14. November 2007 gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO aF vorgeführt wurde (S 235), obwohl der Angeklagte zum Zeitpunkt dieser Vernehmung nicht durch einen Verteidiger vertreten und ihm die Ladung hiezu (nur) durch Hinterlegung zugestellt worden war.
Die relevierte Nichtigkeit liegt jedoch nicht vor, weil die Ladung dem Angeklagten zulässigerweise durch Hinterlegung (§ 17 Abs 1 ZustellG) zugestellt wurde, er davon nach eigenem Bekunden auch Kenntnis (S 227) und somit die Gelegenheit hatte, sich an der gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. Verteidigerzwang bestand für eine kontradiktorische Vernehmung nach § 162a StPO aF nicht, sodass der Umstand, dass der Angeklagte dabei nicht durch einen Verteidiger vertreten war, mangels einer hiedurch verletzten prozessualen Vorschrift keine Nichtigkeit begründet (RIS-Justiz RS0097566 (T4); Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 79; s auch die neue Textierung des § 252 Abs 1 Z 2a: „...und die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Gelegenheit hatten, ...").
Im Hinblick auf die unmissverständliche Erklärung der Zeugin anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung, in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen zu wollen (S 52), wurde auch der Antrag auf neuerliche Vernehmung (S 234) der Zeugin zu Recht abgewiesen (Z 4). Zudem ließ sich der Antragsbegründung nicht entnehmen, weshalb die Zeugin abweichend von ihrem bisherigen Aussageverhalten nunmehr bezeugen können sollte, „dass der Angeklagte die in der Anklageschrift dargestellten Tathandlungen nicht begangen hat". Im Übrigen haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten - den Ausführungen der Beschwerde zuwider - nicht ausschließlich auf die Aussage dieser Zeugin gestützt, sondern auch die Angaben des erhebenden Beamten sowie die als nicht nachvollziehbar verworfene Einlassung des Angeklagten in ihre Erwägungen einbezogen (US 6).
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wurden die Angaben des Polizeibeamten D*****, er habe beim Angeklagten keine Bisswunde wahrgenommen, nicht mit Stillschweigen übergangen. Die Tatrichter haben diesen Umstand gar wohl erwogen (US 7 f), jedoch andere Schlüsse daraus gezogen als der Beschwerdeführer. Im Übrigen hat die Zeugin M***** selbst nicht von einer Bisswunde gesprochen, sondern lediglich angegeben, den Angeklagten in den Unterarm gebissen zu haben (S 21, 36).
Weshalb Feststellungen des Erstgerichts zu den Konstatierungen über einzelne Phasen des Tatgeschehens in einem „unlösbaren Widerspruch" stehen sollten (Z 5 dritter Fall), legt die Beschwerde nicht dar. Auch worin die in diesem Zusammenhang relevierte Aktenwidrigkeit bestehen sollte, bleibt unklar. Eine solche kann nämlich nur bei einem unrichtigen oder unvollständigen Referat des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde im Urteil vorliegen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467).
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (WK-StPO § 281 Rz 581). Diesen Bezugspunkt verfehlt die Rüge, wenn sie das Tatgeschehen - von den Feststellungen abweichend - in einzelne Phasen zerteilt, die jeweils einer separaten rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Der Beschwerdeführer übergeht dabei die erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach der Angeklagte, mit dem Vorsatz, mit der unwilligen Manuela M***** den Geschlechtsverkehr im PKW zu vollziehen, diese erfasste und trotz heftiger Gegenwehr zum PKW zurückzerrte (US 4). Feststellungen zum Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 StGB hat das Erstgericht zu Recht nicht getroffen, erfolgte in dieser Hinsicht doch kein Schuldspruch. Ein in diese Richtung weisendes Tatsachensubstrat vermag die Beschwerde auch nicht aufzuzeigen. Gleiches gilt für die relevierten „Tathandlungen nach dem Sturz in das Gebüsch".
Weshalb die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte beabsichtigte, Manuela M***** zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafs zu nötigen und er wiederholt - in den Feststellungen näher konkretisierte - Gewalt anwendete, um sein Ansinnen durchzusetzen (US 4), nicht genügen sollten, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Ebenfalls verfehlt ist die Behauptung eines Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB), die die Feststellungen vernachlässigt, wonach die Tatausführung an den Reaktionen der Manuela M***** und letztendlich daran scheiterte, dass dieser rechtzeitig die Flucht gelang (US 5; Z 9 lit b).
Schließlich geht mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt auch die Subsumtionsrüge (Z 10) fehl, die einerseits unter Ausklammerung der konstatierten Gewaltanwendung eine Verurteilung nach § 218 StGB und andererseits unter Berufung auf hypothetische Geschehensabläufe eine solche nach § 105 StGB begehrt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.