Texte intégral
OGH 10ObS18/08g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.04.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Broesigke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ao. Univ. Prof. Dr. Gert-Peter Reissner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Boybeyi A*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Jänner 2008, GZ 11 Rs 140/07y-24, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die allein noch strittige Frage, ob der Kläger durch die von ihm verrichtete Tätigkeit einen Berufsschutz als angelernter Schalungsbauer iSd § 255 Abs 2 ASVG erworben hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen (vgl 10 ObS 89/07x). Die Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe keinen Berufsschutz erworben, steht im Einklang mit der bei einem vergleichbaren Sachverhalt ebenfalls die Frage des Berufsschutzes eines angelernten Schalungsbauers betreffenden Entscheidung 10 ObS 131/94 (= SSV-NF 8/54) des Obersten Gerichtshofs. Während die Lösung der Frage, ob der Versicherte in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung gehört, fallen die Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, in den Tatsachenbereich (SSV-NF 14/113 mwN). Es ist daher der Oberste Gerichtshof an die Feststellung der Tatsacheninstanzen, dass der Kläger die im Einzelnen näher festgestellten, von ihm im Hoch- und Tiefbau verrichteten Tätigkeiten nur unter Anleitung, nicht aber selbstständig, ausführen konnte, gebunden (SSV-NF 14/113 mwN). Soweit der Kläger demgegenüber die Ansicht vertritt, er habe diese Tätigkeiten weitgehend selbstständig verrichtet und insoweit das Verfahren für ergänzungsbedürftig erachtet, bekämpft er im Ergebnis in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Nach den für den Obersten Gerichtshof maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger in der Praxis nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten für eine selbstständige Verrichtung dieser Tätigkeiten erworben, die von einem gelernten Schalungsbauer allgemein verlangt werden. Wenn daher das Berufungsgericht die durch praktische Arbeit des Klägers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht als so qualifiziert beurteilt hat, dass sie jenen im erlernten Beruf gleichzuhalten sind, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).