AUSL EGMR Bsw37201/06

Bsw37201/06Autre juridiction28 févr. 2008

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw37201/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2008

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.2.2008, Bsw. 37201/06.

Spruch

Art. 3 EMRK - Absolute Geltung des Refoulementverbots. Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Da der GH keinen Zusammenhang zwischen der Feststellung, dass die Abschiebung des Bf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde, und dem vom Bf. geltend gemachten materiellen Schaden erkennen kann, wird sein Antrag auf gerechte Entschädigung in dieser Hinsicht abgewiesen. Was den immateriellen Schaden betrifft, stellt diese Feststellung eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. € 8.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der 1974 geborene Bf. ist Staatsangehöriger Tunesiens und lebt seit einigen Jahren in Mailand. Am 9.10.2002 wurde er wegen des Verdachts der Beteiligung an internationalem Terrorismus und anderen Straftaten festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt. Am 9.5.2005 verurteilte ihn das Geschworenengericht Mailand wegen Beteiligung an einer kriminellen Verschwörung, Urkundenfälschung und Hehlerei zu vier Jahren und sechs Monaten Haft. Als Nebenstrafe ordnete das Gericht die Abschiebung des Bf. nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe an. Zur Anklage wegen Beteiligung an internationalem Terrorismus stellte das Gericht fest, dass der Bf. zwar eindeutig Kontakte zu fundamentalistischen islamistischen Gruppen unterhielt, jedoch keine Beweise für eine Beteiligung an einer Terrororganisation vorliegen würden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Bf. erhoben Berufung gegen dieses Urteil.

Am 11.5.2005 wurde der Bf. von einem Militärgericht in Tunis in Abwesenheit wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und wegen Aufhetzung zu Terrorakten zu zwanzig Jahren Haft verurteilt. Nach seinen eigenen Angaben erfuhr der Bf. erst am 2.7.2005 von dem Verfahren, als seinem Vater der Urteilsspruch zugestellt wurde. Am 4.8.2006 wurde der Bf. aus der Haft entlassen. Vier Tage später ordnete der Innenminister seine Abschiebung nach Tunesien an. Es sei eindeutig erwiesen, dass der Bf. eine aktive Rolle in einer Organisation gespielt hätte, die für die logistische und finanzielle Unterstützung von fundamentalistischen Zellen in Italien und anderen Ländern verantwortlich sei. Sein Verhalten störe daher die öffentliche Ordnung und bedrohe die nationale Sicherheit. Nachdem der Bf. in Abschiebehaft genommen worden war, bestätigte ein Mailänder Friedensrichter am 11.8.2006 die Ausweisung.

Am selben Tag beantragte der Bf. politisches Asyl. Dieser Asylantrag wurde am 16.8.2006 durch die Polizeibehörde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Bf. stelle eine Gefahr für die nationale Sicherheit dar. Der Bf. erhob keine Berufung gegen diese Entscheidung, legte jedoch am 12.9.2006 Berichte von Amnesty International und dem Außenministerium der USA über die Menschenrechtslage in Tunesien vor und beantragte eine Anhörung durch die Asylbehörde. Die Polizeibehörde teilte ihm jedoch mit, dass sein Asylantrag bereits zurückgewiesen worden sei und die Dokumente daher nicht berücksichtigt werden könnten.

Auf Antrag des Bf. empfahl der GH der italienischen Regierung am 5.10.2006 in Anwendung von Art. 39 VerfO EGMR, die Ausweisung des Bf. vorläufig nicht zu vollstrecken.

Am 3.11.2006 wurde der Bf. aus der Abschiebehaft entlassen. Am selben Tag ordnete das Geschworenengericht an, dass er Italien nicht verlassen dürfe und regelmäßig bei einer Polizeistation zu erscheinen habe.

Am 29.5.2007 ersuchte Italien die tunesischen Behörden um die diplomatische Zusicherung, dass der Bf. im Falle seiner Abschiebung keiner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterzogen und ihm ein faires Verfahren garantiert werde. Mit Verbalnote vom 10.7.2007 verwies das Außenministerium Tunesiens darauf, dass die Gesetze die Rechte von Gefangenen achten und ihnen ein faires Verfahren garantieren würden. Tunesien sei außerdem freiwillig den einschlägigen internationalen Konventionen beigetreten.

Rechtsausführungen:

Der Bf. bringt vor, seine Abschiebung nach Tunesien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe), Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 1 7. Prot. EMRK (Verfahrensgarantien bei Ausweisung) begründen.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. Da auch keine anderen Unzulässigkeitsgründe vorliegen, erklärt der GH die Beschwerde für zulässig (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Der Bf. bringt vor, seine Abschiebung würde ihn der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aussetzen. Es sei allgemein bekannt, dass in Tunesien Personen, die islamistischer Terroraktivitäten verdächtigt werden, häufig gefoltert würden. Die belangte Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs, die eine Stellungnahme abgegeben hat, bringen vor, der vom GH in seinem Urteil Chahal/GB gewählte Ansatz müsse in Fällen, welche die Bedrohung durch internationalen Terrorismus betreffen, überdacht werden. Die von der abzuschiebenden Person ausgehende Bedrohung für die nationale Sicherheit müsse gegen die Wahrscheinlichkeit und die Art der potentiellen Misshandlung abgewogen werden.

1. Allgemeine Grundsätze:

Die EMRK garantiert kein Recht auf politisches Asyl. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter solchen Umständen begründet Art. 3 EMRK eine Verpflichtung, die betroffene Person nicht in dieses Land abzuschieben. In solchen Fällen muss der GH die Situation im Empfangsstaat im Lichte der Anforderungen des Art. 3 EMRK beurteilen. Dabei geht es jedoch nicht um die Feststellung einer Verantwortlichkeit des Empfangsstaats, sondern stets um eine solche des Konventionsstaats, die aus seinen Handlungen erwächst, als deren direkte Konsequenz eine Person der Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt wird. Art. 3 EMRK, der Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in absoluten Worten verbietet, garantiert einen der grundlegendsten Werte demokratischer Gesellschaften. Im Gegensatz zu den meisten anderen Konventionsbestimmungen sieht Art. 3 EMRK keine Ausnahmen vor und selbst im Falle einer Bedrohung des Lebens der Nation durch einen öffentlichen Notstand ist eine Derogation nach Art. 15 EMRK nicht zulässig. Da das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unabhängig vom Verhalten des Opfers absolut gilt, ist die Art der ihm vorgeworfenen Straftat in Hinblick auf Art. 3 EMRK irrelevant. Was den relevanten Zeitpunkt betrifft, muss das Bestehen der Gefahr in erster Linie hinsichtlich jener Tatsachen geprüft werden, die dem Vertragsstaat im Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren oder hätten sein müssen. Wenn der Bf. aber zum Zeitpunkt der Prüfung durch den GH noch nicht abgeschoben oder ausgeliefert worden ist, wird auf den Zeitpunkt des Verfahrens vor dem GH abzustellen sein. Eine solche Situation tritt typischerweise dann auf, wenn sich die Abschiebung wie im vorliegenden Fall aufgrund einer vom GH empfohlenen vorläufigen Maßnahme verzögert.

2. Anwendung im vorliegenden Fall:

Der GH stellt zunächst fest, dass die Staaten in heutigen Zeiten beim Schutz ihres Gemeinwesens vor terroristischer Gewalt mit immensen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Er kann daher die Gefahr des Terrorismus und die Bedrohung, die er für die Gemeinschaft darstellt, nicht unterschätzen. Dies darf jedoch die absolute Geltung von Art. 3 EMRK nicht in Frage stellen.

Der GH kann daher das Argument der Regierungen Italiens und des Vereinigten Königreichs nicht anerkennen, es müsse unter Art. 3 EMRK zwischen der direkt von einem Konventionsstaat ausgehenden Behandlung und der Behandlung, die von den Behörden eines anderen Staates ausgehen könnte, unterschieden und der Schutz gegen die letztgenannte Form von Misshandlung gegen die Interessen der Gemeinschaft abgewogen werden. Da der Schutz vor einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung absolut ist, verpflichtet diese Bestimmung dazu, keine Person auszuliefern oder abzuschieben, die im Empfangsstaat Gefahr liefe, einer solchen Behandlung unterzogen zu werden. Wie der GH wiederholt festgestellt hat, kann es keine Ausnahmen von dieser Regel geben. Er muss daher den in seinem Urteil Chahal/GB aufgestellten Grundsatz bekräftigen, wonach es nicht möglich ist, die Gefahr einer Misshandlung gegen die für die Ausweisung vorgebrachten Gründe abzuwägen, um festzustellen, ob ein Staat nach Art. 3 EMRK verantwortlich ist, selbst wenn die Behandlung durch einen anderen Staat erfolgt. Das Verhalten der betroffenen Person, wie unerwünscht oder gefährlich es auch immer sein mag, kann dabei nicht berücksichtigt werden. Der durch Art. 3 EMRK gewährte Schutz ist daher weiter als jener der Art. 32 und 33 GFK.

Das auf eine Abwägung der Gefahr einer Misshandlung gegen die Gefährlichkeit der betroffenen Person abzielende Argument beruht auf einem Missverständnis. Die Konzepte des „Risikos" und der „Gefährlichkeit" in diesem Zusammenhang sind einer Abwägung nicht zugänglich, da sie nur unabhängig voneinander beurteilt werden können. Entweder zeigen die dem GH vorliegenden Beweise, dass eine tatsächliche Gefahr im Falle der Abschiebung der Person besteht, oder sie zeigen dies nicht. Die Aussicht, dass sie eine ernste Bedrohung für die Gemeinschaft darstellt, wenn sie nicht abgeschoben wird, mindert in keiner Weise den Grad des Risikos einer Misshandlung, die der Person nach ihrer Rückkehr droht. Aus diesem Grund wäre es falsch, einen höheren Beweismaßstab zu verlangen, wenn die Person als schwerwiegende Gefahr für die Gemeinschaft angesehen wird. Zum zweiten Teil des Vorbringens der Regierung des Vereinigten Königreichs, wenn ein Bf. eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstelle, müssten stärkere Hinweise vorliegen, um eine Gefahr einer Misshandlung zu beweisen, stellt der GH fest, dass ein solcher Ansatz mit der absoluten Natur des von Art. 3 EMRK gewährten Schutzes unvereinbar ist. Dieses Argument läuft auf die Behauptung hinaus, im Falle des Fehlens von Beweisen, die einem höheren Standard entsprechen, würde es der Schutz der nationalen Sicherheit rechtfertigen, ein Misshandlungsrisiko bereitwilliger zu akzeptieren. Der GH sieht keinen Grund, den relevanten Beweisstandard zu ändern. Er bekräftigt vielmehr, dass es für die Begründung einer Verletzung der Konvention durch eine zwangsweise Ausweisung notwendig – und ausreichend – ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung der betroffenen Person im Empfangsstaat sprechen.

Ähnliche Argumente wurden vom GH bereits in seinem Urteil Chahal/GB zurückgewiesen. Selbst wenn die Behauptung der italienischen und britischen Regierung zutrifft, dass die Bedrohung durch Terrorismus seither zugenommen habe, würde dieser Umstand die im Urteil Chahal/GB festgestellten Konsequenzen der absoluten Geltung von Art. 3 EMRK nicht in Frage stellen.

Überdies hat der GH regelmäßig darauf hingewiesen, dass er bei der Beurteilung des Bestehens eines realen Risikos einer Misshandlung im Falle einer Auslieferung, Ausweisung oder vergleichbaren Maßnahme strenge Kriterien anwendet und eine genaue Prüfung vornimmt. Auch wenn die Einschätzung dieser Gefahr zu einem gewissen Grad spekulativ ist, war der GH immer besonders vorsichtig und hat das ihm vorgelegte Material stets im Lichte des erforderlichen Beweismaßstabs beurteilt, bevor er eine vorläufige Maßnahme nach Art. 39 VerfO EGMR empfohlen oder festgestellt hat, dass eine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Aus diesem Grund ist er seit dem Urteil Chahal/GB nur selten zu solchen Schlussfolgerungen gekommen.

Im vorliegenden Fall stützte sich der GH auf die Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch, deren Schlussfolgerungen von einem Bericht des Außenministeriums der USA bestätigt werden. Diese Berichte erwähnen zahlreiche und regelmäßige Fälle von Folter und Misshandlung von Personen, die unter dem 2003 verabschiedeten Antiterror-Gesetz angeklagt wurden. Den Berichten zufolge werden Beschwerden über Folter und Misshandlung von den Behörden nicht untersucht und erpresste Geständnisse regelmäßig zur Sicherstellung von Verurteilungen verwendet. Angesichts der Autorität und des Ansehens der Autoren dieser Berichte, der von diesen angewendeten Untersuchungsmethoden, der Übereinstimmung der Berichte in den relevanten Punkten und der Bestätigung derselben durch zahlreiche andere Quellen, hegt der GH keinen Zweifel an ihrer Verlässlichkeit. Außerdem hat die Regierung keine Beweise oder Berichte vorgelegt, welche die vom Bf. genannten Quellen widerlegt hätten. Der Bf. wurde in Italien wegen seiner Beteiligung an internationalem Terrorismus strafrechtlich verfolgt. Auch seine Ausweisung wurde mit der Notwendigkeit der Bekämpfung von Terrorismus begründet. In Tunesien wurde er in Abwesenheit wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu 20 Jahren Haft verurteilt. Ob das Verfahren nach seiner Rückkehr wieder aufgenommen werden könnte, ist umstritten.

Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, dass ein reales Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung des Bf. im Falle seiner Abschiebung nach Tunesien besteht.

Die italienische Regierung ersuchte Tunesien während der Anhängigkeit dieses Verfahrens vor dem GH um eine diplomatische Zusicherung, den Bf. keiner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu unterziehen. Die Regierung Tunesiens gab keine solche Zusicherung. Das Bestehen innerstaatlicher Bestimmungen und der Beitritt zu internationalen Konventionen, die grundsätzlich die Beachtung der Menschenrechte garantieren, reichen nicht aus, um einen angemessenen Schutz vor einer Gefahr der Misshandlung zu gewährleisten, wenn verlässliche Quellen über von den Behörden geübte oder tolerierte Praktiken berichten, die offenkundig den Grundsätzen der Konvention widersprechen.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine diplomatische Zusicherung durch die tunesischen Behörden den GH nicht von seiner Verpflichtung befreit hätte zu prüfen, ob eine solche Zusicherung in ihrer praktischen Anwendung eine ausreichende Garantie gewährt hätte, dass der Bf. vor einer konventionswidrigen Behandlung geschützt wäre.

Die Abschiebung des Bf. nach Tunesien würde daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Zupancic und von Richter Myjer, gefolgt von Richter Zagrebelsky).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 und Art. 8 EMRK und von Art. 1

7. Prot. EMRK:

Der Bf. bringt vor, in Tunesien bestehe ein reales Risiko einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens. Außerdem würde die Vollstreckung der Ausweisung eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens begründen und gegen die in Ausweisungsverfahren geltenden Verfahrensgarantien des Art. 1 7. Prot. EMRK verstoßen.

Der GH verweist auf seine Entscheidung, wonach die Abschiebung des Bf. nach Tunesien gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Da er keinen Grund hat daran zu zweifeln, dass die belangte Regierung dem vorliegenden Urteil entsprechen wird, erachtet er es nicht für notwendig, die hypothetische Frage zu entscheiden, ob im Falle einer Abschiebung nach Tunesien auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK oder Art. 1 7. Prot. EMRK vorliegen würde (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Da der GH keinen Zusammenhang zwischen der Feststellung, dass die Abschiebung des Bf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde, und dem vom Bf. geltend gemachten materiellen Schaden erkennen kann, wird sein Antrag auf gerechte Entschädigung in dieser Hinsicht abgewiesen. Was den immateriellen Schaden betrifft, stellt diese Feststellung eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. € 8.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Soering/GB v. 7.7.1989, A/161; EuGRZ 1989, 314.

Vilvarajah u.a./GB v. 30.10.1991, A/215; NL 1992/1, 15; ÖJZ 1992,

309.

Chahal/GB v. 15.11.1996; NL 1996, 168; ÖJZ 1997, 632. Ahmed/A v. 17.12.1996; NL 1997, 15; ÖJZ 1997, 231.

H. L. R./F v. 29.4.1997; NL 1997, 92; ÖJZ 1998, 309. Hilal/GB v. 6.3.2001; ÖJZ 2002, 436.

Mamatkulov und Askarov/TR v. 4.2.2005 (GK); NL 2005, 23; EuGRZ 2005,

357.

Salah Sheekh/NL v. 11.1.2007; NL 2007, 8.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.2.2008, Bsw. 37201/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 36) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_1/Saadi_I.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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