AUSL EGMR Bsw37664/04

Bsw37664/04Autre juridiction26 févr. 2008

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw37664/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2008

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Lars und Astrid Fägerskiöld gegen Schweden, Zulässigkeitsentscheidung vom 26.2.2008, Bsw. 37664/04.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Lärmbelästigung durch Windkraftanlage.

Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Mitte der 1980er Jahre erwarben die in Jönköping lebenden Bf. eine Liegenschaft in der Provinz Östergötland, um sie zur Erholung zu nutzen. 1991 bzw. 1992 erteilte die Gemeinde Ödeshög Baubewilligungen für zwei Windräder in der Nähe des Grundstücks der Bf., durch welche sich diese nicht beeinträchtigt fühlten.

Im April 1998 wurde in 370 Meter Entfernung vom Haus der Bf. ein drittes Windrad errichtet, dessen Rotorblätter eine Spannweite von 45 Metern aufwiesen. Die Turbine hatte eine Leistung von 600 kW und produzierte genug Energie, um 40 bis 50 Haushalte beheizen zu können. Nach Angaben der Bf. gingen von der Windkraftanlage ein konstantes, pulsierendes Geräusch sowie gelegentliche Lichtreflektionen aus, was sie als sehr störend empfanden. Sie beschwerten sich daher schriftlich bei der Gemeindeverwaltung. Wie sich herausstellte, hatte der Umweltausschuss der Gemeinde Ödeshög bereits im November 1997 eine Baubewilligung für das Windrad erteilt, nachdem weder das Schwedische Luftfahrtsamt, die Streitkräfte und die Provinzialregierung noch die beiden unmittelbaren Nachbarn der Anlage Einwände erhoben hatten.

Im Mai 1998 stellte der Umweltausschuss fest, dass das Windrad 65 Meter von der ursprünglich bewilligten Stelle entfernt und damit näher an den Nachbargrundstücken errichtet worden war, weshalb ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung eingeleitet wurde. An diesem Verfahren beteiligten sich auch die Bf. Am 23.6.1998 bewilligte der Umweltausschuss eine Änderung der Baubewilligung. Der Ausschuss stellte fest, dass der Lärmpegel den empfohlenen Grenzwert von 40 dB nicht überschritt. Um die Beeinträchtigung der Anwohner möglichst gering zu halten, wurden dennoch Einschränkungen des Betriebs angeordnet.

Die von den Bf. gegen diese Bewilligung erhobene Berufung wurde von der Provinzialregierung am 14.4.1999 nach Durchführung eines Lokalaugenscheins abgewiesen. Auch weitere Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht (länsrätten) Östergötland, das Oberverwaltungsgericht (kammarrätten) Jönköping und den Obersten Verwaltungsgerichtshof (Regeringsrätten) blieben erfolglos.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Bf. bringen vor, der anhaltende, pulsierende Lärm der Windkraftanlage und die Lichtreflektionen ihrer Rotorblätter hinderten sie am Genuss ihres Privat- und Familienlebens. Die Regierung entgegnet, die Beschwerde falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, weil es sich bei dem betroffenen Haus nicht um den ständigen Wohnsitz der Bf. handle. Der GH stellt dazu fest, dass sich die Bf. auf ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und nicht auf das Recht auf Achtung der Wohnung berufen haben. Abgesehen davon erinnert der GH daran, dass er in seiner bisherigen Rechtsprechung die Begriffe „Privatleben" und „Wohnung" sehr weit ausgelegt hat. Auch ein Zweitwohnsitz, der voll möbliert und ausgestattet ist und etwa als Ferienwohnsitz dient, kann daher als „Wohnung" iSv. Art. 8 EMRK qualifiziert werden. Da die Bf. seit beinahe 20 Jahren Eigentümer des betroffenen Hauses sind und es als Zweitwohnsitz nutzen, ist diese Voraussetzung erfüllt.

Die Regierung argumentiert weiters, das für die Anwendung von Art. 8 EMRK in Umweltangelegenheiten notwendige Maß der Beeinträchtigung sei im vorliegenden Fall nicht erreicht worden.

Der GH erinnert daran, dass die Konvention kein ausdrückliches Recht auf eine saubere und ruhige Umwelt enthält, Art. 8 EMRK jedoch berührt sein kann, wenn eine Person durch Lärm oder andere Verschmutzung unmittelbar und ernstlich betroffen ist. Art. 8 EMRK ist insbesondere auf schwerwiegende Umweltverschmutzung anwendbar, die in einer Art und Weise das Wohlbefinden des Einzelnen betrifft und ihn daran hindert, seine Wohnung zu benutzen, dass dadurch sein Privat- und Familienleben beeinträchtigt wird, selbst wenn damit keine ernsthafte Gesundheitsgefährdung einhergeht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des GH ist Art. 8 EMRK nur dann anwendbar, wenn der Eingriff die Wohnung, das Privat- oder das Familienleben des Bf. unmittelbar betrifft und die nachteiligen Auswirkungen der Umweltverschmutzung ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei auch der allgemeine Kontext des Umweltschutzes in Betracht zu ziehen ist. Eine berechtigte Beschwerde nach Art. 8 EMRK liegt nicht vor, wenn die Nachteile im Vergleich zu den mit dem Leben in jeder modernen Stadt unweigerlich verbundenen Umweltbeeinträchtigungen vernachlässigbar sind.

Im vorliegenden Fall anerkennt der GH, dass die Bf. durch die Windkraftanlage unmittelbar betroffen waren, da sie während des Betriebs ein konstantes, pulsierendes Geräusch absonderte. Der GH muss jedoch auch prüfen, ob die Belästigung das Mindestmaß an Schwere erreichte.

Nach den im Mai 1998 durchgeführten Lärmmessungen verursachten das dritte Windrad alleine bzw. alle drei Windräder zusammen auf dem Grundstück der Bf. einen Geräuschpegel von 37,7 dB bzw. 39,4 dB. Selbst angesichts der von den Bf. behaupteten höheren Lärmbelästigung von ca. 42 bis 45 dB wurde somit der von der WHO empfohlene Grenzwert von 50 bzw. 55 dB weder im Freien noch im Inneren des Hauses überschritten. Der Geräuschpegel lag auch nur geringfügig über dem in Schweden geltenden Richtwert von 40 dB. Das Windrad verursachte somit keine Beeinträchtigung, die als schwerwiegende Umweltverschmutzung angesehen werden müsste. Obwohl die Liegenschaft der Bf. hauptsächlich Erholungszwecken dient und in einer ländlichen Gegend liegt, ist der Lärmpegel nicht so hoch, dass er die Bf. ernstlich beeinträchtigt oder sie daran hindert, ihre Wohnung und ihr Privat- und Familienleben zu genießen.

Zu der von den Bf. vorgebrachten Beeinträchtigung durch Lichtreflektionen stellt der GH fest, dass sie diesen Beschwerdepunkt in keiner Weise konkretisiert haben.

Wie der GH schließlich feststellt, haben die Bf. keine medizinischen Befunde vorgelegt, um eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch den Lärm oder die Lichtreflektionen nachzuweisen.

Der GH gelangt zu dem Ergebnis, dass der Lärmpegel und die Lichtreflektionen nicht schwerwiegend genug waren, um die bei Umweltverschmutzung geltende hohe Schwelle zu erreichen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK offensichtlich unbegründet.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:

Die Bf. behaupten, der von dem Windrad ausgehende Lärm und die Lichtreflektionen würden sie an der ungestörten Nutzung ihrer Liegenschaft hindern und den Wert ihres Eigentums mindern. Selbst unter der Annahme, die Beeinträchtigung durch das Windrad stelle einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung des Eigentums dar und falle damit in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK, erachtet der GH die Beschwerde aus den folgenden Gründen für offensichtlich unbegründet:

Erstens ist angesichts des zur Bewilligung der Errichtung der Windkraftanlage durchgeführten Verfahrens klar, dass diese in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht erteilt wurde und das Windrad somit rechtmäßig war. Zweitens steht außer Zweifel, dass der Betrieb der Windkraftanlage im allgemeinen Interesse liegt, da sie eine umweltfreundliche Energiequelle darstellt, die zu einer nachhaltigen Entwicklung natürlicher Ressourcen beiträgt. Der GH muss schließlich entscheiden, ob bei der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der vom Lärm betroffenen Personen und der Gemeinschaft getroffen wurde. Dabei sind die positiven Konsequenzen der Windkraft für die Umwelt und damit für die gesamte Gesellschaft sowie ihre negativen Auswirkungen auf die Bf. zu berücksichtigen. Zwar kommt den Staaten in Fällen, die Umweltfragen betreffen, ein weiter Ermessensspielraum zu, doch müssen auch die Interessen des Einzelnen gebührend berücksichtigt werden.

Wie der GH bereits zu Art. 8 EMRK festgestellt hat, können die durch die Windkraftanlage verursachten Unannehmlichkeiten nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie die Bf. ernsthaft beeinträchtigt oder sich auf die Ausübung ihres Eigentumsrechts ausgewirkt hätten. In Hinblick auf die Interessen der Gemeinschaft erinnert der GH daran, dass Windkraft eine für die Umwelt und die Gesellschaft förderliche erneuerbare Energiequelle darstellt. Überdies ordnete der Umweltausschuss zur Lärmreduktion zeitliche Einschränkungen des Betriebs des Windrads an. Es steht den Bf. frei, zusätzliche Maßnahmen zu beantragen.

Unter diesen Umständen stellt der GH fest, dass der behauptete Eingriff verhältnismäßig zum verfolgten Ziel war. Dieser Teil der Beschwerde ist daher iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK offensichtlich unbegründet.

Zur behaupteten Wertminderung stellt der GH fest, dass die Bf. dieses Vorbringen nicht substantiiert und keine Belege für eine Beeinflussung des Werts ihrer Liegenschaft oder der Hauspreise im Allgemeinen vorgelegt haben. In jedem Fall haben sie es verabsäumt, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, da sie kein Verfahren zur Erlangung einer Entschädigung für den behaupteten Wertverlust angestrengt haben.

Dieser Teil der Beschwerde ist daher wegen fehlender Erschöpfung der

innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzulässig.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Der GH ruft in Erinnerung, dass eine Beschwerde unter Art. 13 EMRK nur in Zusammenhang mit einer vertretbaren Behauptung einer materiellen Konventionsverletzung erhoben werden kann. Da die Beschwerde unter Art. 8 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK für offensichtlich unbegründet erklärt wurde, können diese Behauptungen nicht als vertretbar angesehen werden.

Daher ist auch dieser Teil der Beschwerde iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK offensichtlich unbegründet.

Angesichts dieser Feststellungen ist die Beschwerde als unzulässig

zurückzuweisen (mehrheitlich).

Vom GH zitierte Judikatur:

López Ostra/E v. 9.12.1994, A/303-C; NL 1995, 25; EuGRZ 1995, 530;

ÖJZ 1995, 347.

Hatton u.a./GB v. 8.7.2003 (GK); NL 2003, 193; EuGRZ 2005, 584; ÖJZ

2005, 642.

Taskin u.a./TR v. 10.11.2004; NL 2004, 283.

Moreno Gómez/E v. 16.11.2004; NL 2004, 292.

Fadeyeva/RUS v. 9.6.2005; NL 2005, 129.

Giacomelli/I v. 2.11.2006; NL 2006, 283.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 26.2.2008, Bsw. 37664/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 67) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_2/Fagerskiold.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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