AUSL EGMR Bsw14277/04
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.02.2008
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Guja gegen Moldawien, Urteil vom 12.2.2008, Bsw. 14277/04.
Spruch
Art. 10 EMRK - Enthüllung interner Missstände durch einen Staatsanwalt.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für materiellen und immateriellen Schaden, € 8.413,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war Leiter der Presseabteilung der Generalstaatsanwaltschaft. Am 21.2.2002 verhafteten vier Polizisten mehrere Personen wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen. Nach ihrer Entlassung beschwerten sich die Verdächtigen bei der Staatsanwaltschaft über ihre unrechtmäßige Anhaltung und Misshandlungen durch die vier Beamten, woraufhin eine strafrechtliche Untersuchung gegen die Polizisten eingeleitet wurde. Im Juni 2002 schrieben die vier Beamten Briefe an den Präsidenten Moldawiens, den Premierminister und den stellvertretenden Vorsitzenden des Parlaments. Mit diesen Schreiben ersuchten sie um Schutz vor der Strafverfolgung. Am 21.6.2002 leitete Herr Misin, der stellvertretende Vorsitzende des Parlaments, den Brief mit einer kurzen Bemerkung an die Generalstaatsanwaltschaft weiter. In dieser Anmerkung, die auf dem offiziellen Briefpapier des Parlaments geschrieben und nicht als vertraulich gekennzeichnet war, stellte Herr Misin die rhetorische Frage, ob der stellvertretende Generalstaatsanwalt das Verbrechen oder eher die Polizei bekämpfe. Er wies darauf hin, dass die betroffenen Beamten einer der besten Einheiten des Innenministeriums angehören würden, deren Tätigkeit durch die Ermittlungen blockiert wäre. Der Parlamentarier forderte den Generalstaatsanwalt auf, „sich in dem Fall persönlich zu engagieren und ihn in strikter Befolgung der Gesetze zu lösen."
Im Jänner 2003 kritisierte der Präsident Moldawiens öffentlich den unangebrachten Druck, den manche Amtsträger in Hinblick auf anhängige Strafverfahren auf die Strafverfolgungsbehörden ausüben würden und forderte dazu auf, die Korruption zu bekämpfen.
Das Strafverfahren gegen die vier Polizisten wurde eingestellt. Einige Tage nach der Rede des Präsidenten übermittelte der Bf. einer Zeitung Kopien von zwei Briefen, welche die Generalstaatsanwaltschaft erhalten hatte. Dabei handelte es sich zum einen um das Schreiben von Herrn Misin, zum anderen um einen Brief eines Staatssekretärs im Innenministerium. In diesem wurde die Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass einer der Polizisten bereits 1999 wegen verschiedener Amtsdelikte zu einer Geldstrafe verurteilt, von deren Bezahlung jedoch aufgrund des Amnestiegesetzes befreit und wieder in den Dienst aufgenommen worden war.
Am 31.1.2003 veröffentlichte die Zeitung „Jurnal de Chisinau" die beiden ihr vom Bf. zugespielten Briefe. In dem Artikel wurde dem stellvertretenden Parlamentsvorsitzenden vorgeworfen, die Staatsanwaltschaft einzuschüchtern. Aufgrund seines keinen Zweifel über seine Wünsche zulassenden Schreibens an die Generalstaatsanwaltschaft sei das Verfahren gegen die vier Polizisten eingestellt worden.
Nachdem ihn der Generalstaatsanwalt aufgefordert hatte zu erklären, wie es zur Veröffentlichung der beiden Briefe kommen konnte, gestand der Bf., diese der Zeitung übermittelt zu haben. Er sei überzeugt gewesen, damit einen Beitrag zur Bekämpfung der Beeinflussung von Strafverfahren zu leisten. Überdies seien die Briefe nicht vertraulich gewesen.
Am 3.3.2003 wurde der Bf. entlassen, weil die von ihm an eine Zeitung übermittelten Briefe geheim gewesen wären und er es entgegen den internen Vorschriften der Presseabteilung verabsäumt hätte, vor der Weitergabe die Leiter der anderen Abteilungen der Generalstaatsanwaltschaft zu kontaktieren.
Daraufhin brachte der Bf. eine Klage bei den Zivilgerichten ein, mit der er seine Entlassung bekämpfte. Das in erster Instanz entscheidende Gericht wies die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte dieses Urteil am 26.11.2003. Er stellte fest, dass der Bf. durch die Weitergabe der Briefe seine Dienstpflichten verletzt habe und die Gewinnung von Informationen durch den Missbrauch der eigenen Position nicht Teil der Meinungsäußerungsfreiheit sei.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK
(Meinungsäußerungsfreiheit).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Regierung wendet ein, der Bf. sei nicht wegen der Ausübung seiner Meinungsäußerungsfreiheit entlassen worden, sondern wegen einer Verletzung seiner Dienstpflichten. Art. 10 EMRK sei daher nicht anwendbar.
Da Art. 10 EMRK auch die Freiheit beinhaltet, Informationen mitzuteilen, und der Bf. wegen seiner Beteiligung an der Veröffentlichung der Briefe entlassen wurde, weist der GH die Einrede der Regierung zurück.
Die Beschwerde wirft Rechts- und Tatsachenfragen auf, die ausreichend schwerwiegend sind, um eine Prüfung in der Sache zu erfordern. Da keine Unzulässigkeitsgründe vorliegen, erklärt der GH die Beschwerde für zulässig (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Der Bf. bringt vor, seine Entlassung wegen der Weitergabe der Briefe an die Presse begründe eine Verletzung seiner Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere seines Rechts auf Mitteilung von Nachrichten und Ideen.
1. Zum Vorliegen eines Eingriffs:
Wie der GH bereits festgestellt hat, ist Art. 10 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar. Er stellt weiters fest, dass die Entlassung des Bf. wegen der Weitergabe der Briefe einen Eingriff einer öffentlichen Behörde in sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellt.
2. War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Wie der GH feststellt, wurde der Bf. auf der Grundlage der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wegen Verletzung der internen Vorschriften der Presseabteilung der Generalstaatsanwaltschaft entlassen. Da die Parteien in Bezug auf diese Frage keine Vorbringen erstatteten, wird der GH seine Prüfung unter der Annahme fortsetzen, dass diese internen Vorschriften den Anforderungen einer gesetzlichen Grundlage des Eingriffs entsprachen.
3. Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?
Der GH ist bereit anzuerkennen, dass der Eingriff dem legitimen Ziel der Verhinderung der Offenlegung von vertraulich erhaltenen Informationen diente. Der GH misst dabei der Tatsache Bedeutung bei, dass sich der Bf. weigerte, seine Quelle zu nennen, was darauf hindeutet, dass die Information nicht öffentlich zugänglich war.
4. War der Eingriff notwendig in einer demokratischen Gesellschaft? Der Bf. behauptet, er habe in gutem Glauben gehandelt, um den Kampf gegen Korruption und politische Beeinflussung zu unterstützen. Die Generalstaatsanwaltschaft sei nur theoretisch unabhängig, tatsächlich werde der Generalstaatsanwalt vom Parlament ernannt und könne jederzeit abberufen werden. Die von ihm offengelegte Information wäre daher von großem öffentlichem Interesse.
a) Allgemeine Grundsätze:
Der GH erinnert daran, dass Art. 10 EMRK auch auf den Arbeitsplatz anwendbar ist, und dass Beamte wie der Bf. das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit genießen. Zugleich ist dem GH bewusst, dass Arbeitnehmer ihren Dienstgebern Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion schulden, was insbesondere für Beamte gilt. Die Pflicht zu Loyalität und Zurückhaltung ist bei Beamten besonders stark. Da sie zudem häufig Zugang zu Informationen haben, an deren Geheimhaltung die Regierung aus verschiedenen legitimen Gründen ein Interesse haben kann, wird auch die Pflicht zu Diskretion bei Beamten im Allgemeinen eine erhöhte sein.
Der GH hatte bislang keine Fälle zu entscheiden, in denen ein Beamter interne Informationen veröffentlichte. In dieser Hinsicht wirft der vorliegende Fall eine neue Frage auf. Beamte können in Ausübung ihrer Tätigkeit interne Informationen erfahren, deren Enthüllung oder Veröffentlichung einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Das Aufzeigen von unrechtmäßigen Vorgängen am Arbeitsplatz durch einen Beamten sollte daher, unter bestimmten Umständen, geschützt sein.
Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht sollte die Offenlegung an erster Stelle gegenüber dem Vorgesetzten oder anderen zuständigen Stellen erfolgen. Nur wenn dies eindeutig undurchführbar ist, sollte die Information, als letzter Ausweg, öffentlich gemacht werden. Bei der Beurteilung, ob der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. verhältnismäßig war, muss der GH daher auch berücksichtigen, ob dem Bf. irgendein anderes effektives Mittel zur Verfügung stand, um Abhilfe gegen den Missstand zu schaffen, den er aufdecken wollte. Daneben muss der GH eine Reihe weiterer Faktoren berücksichtigen. In erster Linie muss dem öffentlichen Interesse an der offengelegten Information besonderes Augenmerk geschenkt werden. Das Interesse der Öffentlichkeit an bestimmten Informationen kann manchmal so groß sein, dass es sogar Vorrang vor einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht hat. Der zweite relevante Faktor ist die Authentizität der Information.
In der anderen Waagschale muss der GH den etwaigen Schaden abwägen, den die Behörde aufgrund der Veröffentlichung erlitten haben kann. Das Motiv hinter der Handlung des Beamten ist ein weiterer ausschlaggebender Faktor bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Offenlegung geschützt sein soll oder nicht. Schließlich ist es in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit notwendig, die verhängte Strafe zu analysieren.
b) Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall:
Zu möglichen alternativen Wegen einer Offenlegung der Informationen stellt der GH fest, dass weder die moldawische Rechtsordnung noch die internen Vorschriften der Generalstaatsanwaltschaft eine Regel über die Meldung von Unregelmäßigkeiten durch Beamte enthielt. Es scheint daher weder eine andere Behörde außer den Vorgesetzten des Bf. gegeben zu haben, der er über seine Besorgnis berichten hätte können, noch ein vorgeschriebenes Verfahren für die Meldung solcher Angelegenheiten.
Es scheint auch, dass die Offenlegung das Verhalten eines stellvertretenden Vorsitzenden des Parlaments betraf, der ein hochrangiger Funktionär war, und dass der Generalstaatsanwalt, obwohl ihm die Situation seit sechs Monaten bekannt war, keine Anzeichen irgendeiner Absicht zeigte, darauf zu reagieren. Er vermittelte vielmehr den Eindruck, dem auf seine Behörde ausgeübten Druck nachgegeben zu haben.
Was die von der Regierung geltend gemachten alternativen Wege einer Enthüllung betrifft, stellt der GH fest, dass die Behauptung des Bf. nicht widerlegt wurde, keine der vorgeschlagenen Alternativen hätte unter den Umständen des vorliegenden Falls zum Ziel geführt. Angesichts dieser Feststellungen gelangt der GH zu der Ansicht, dass eine Meldung nach außen, sogar an eine Zeitung, unter den Umständen des vorliegenden Falls gerechtfertigt sein könnte.
Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an der enthüllten Information hält es der GH für notwendig daran zu erinnern, dass sowohl Gerichte als auch Strafverfolgungsbehörden in einer demokratischen Gesellschaft frei von politischem Druck bleiben müssen. Der GH kann die Behauptung der Regierung nicht akzeptieren, Herr Misin habe lediglich beabsichtigt, den an ihn gerichteten Brief der Polizisten an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wirkung seiner Nachricht darin bestand, Druck auf die Generalstaatsanwaltschaft auszuüben. In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass der Präsident Moldawiens gegen die Praxis der Beeinflussung von Strafverfahren durch Politiker aufgetreten ist und die Medien sich diesem Thema ausführlich widmeten.
Die vom Bf. weitergegebenen Briefe betrafen somit Angelegenheiten wie die Gewaltenteilung, Fehlverhalten eines hochrangigen Politikers und die Einstellung der Regierung gegenüber Polizeibrutalität. Ohne Zweifel handelt es sich dabei um sehr wichtige Angelegenheiten in einer demokratischen Gesellschaft, an denen die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse hat und die in den Bereich der politischen Debatte fallen.
Es ist unbestritten, dass die vom Bf. an die Zeitung weitergegebenen Briefe echt waren.
Was den von der Generalstaatsanwaltschaft erlittenen Nachteil betrifft, stellt der GH fest, dass die von der Zeitung gezogenen Schlussfolgerungen über die unangemessene Beeinflussung der Staatsanwaltschaft starke negative Auswirkungen auf das öffentliche Vertrauen in die Unabhängigkeit dieser Institution haben konnte. Das öffentliche Interesse, über unangemessenen Druck und Fehlverhalten in der Staatsanwaltschaft informiert zu werden, ist jedoch nach Ansicht des GH in einer demokratischen Gesellschaft so wichtig, dass es gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung des öffentlichen Vertrauens in die Generalstaatsanwaltschaft überwog. Der GH sieht keinen Grund für die Annahme, der Bf. wäre durch den Wunsch nach persönlichen Vorteilen motiviert gewesen, hätte persönlichen Groll gegen seinen Arbeitgeber oder Herrn Misin gehegt oder einen anderen niederen Beweggrund für seine Handlungen gehabt. Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass der Bf. in gutem Glauben gehandelt hat.
Wie der GH abschließend feststellt, wurde die schwerste mögliche Sanktion verhängt. Während die Behörden auch weniger schwerwiegende Strafen verhängen hätten können, entschieden sie sich dafür, den Bf. zu entlassen, was ohne Zweifel eine sehr harte Maßnahme ist. Diese Sanktion hatte nicht nur negative Auswirkungen auf die Karriere des Bf., sie könnte auch eine ernste abschreckende Wirkung auf andere Bedienstete der Staatsanwaltschaft haben und sie davon abhalten, Fehlverhalten zu melden. Angesichts des medialen Interesses, das dem Fall des Bf. entgegengebracht wurde, könnte sich diese Wirkung über den Bereich der Staatsanwaltschaften hinaus auch auf viele andere Beamte und Arbeitnehmer erstrecken.
c) Schlussfolgerung:
Der GH gelangt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht des Bf. auf Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere sein Recht, Informationen zu verbreiten, in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war. Daher liegt eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 10.000,– für materiellen und immateriellen Schaden, € 8.413,– für
Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Barfod/DK v. 22.2.1989, A/149; ÖJZ 1989, 695.
Jersild/DK v. 23.9.1994, A/298; NL 1994, 294; ÖJZ 1995, 227. Vogt/D v. 26.9.1995, A/323; NL 1995, 188; EuGRZ 1995, 590; ÖJZ 1996,
75.
Hertel/CH v. 25.8.1998; NL 1998, 148; ÖJZ 1999, 614. Ahmed u.a./GB v. 2.9.1998; NL 1998, 181.
Fressoz und Roire/F v. 21.1.1999 (GK); NL 1999, 11; EuGRZ 1999, 5;
ÖJZ 1999, 774.
Stoll/CH v. 10.12.2007 (GK); NL 2007, 321.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.2.2008, Bsw. 14277/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 28) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_1/Guja.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.