OGH 9ObA185/07g

9ObA185/07gTribunal supérieur7 févr. 2008

Texte intégral

OGH 9ObA185/07g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte H*****, vertreten durch Dr. K.H. Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 43.692 EUR sA (Revisionsinteresse 17.598 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2007, GZ 10 Ra 62/07x-52, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Klägerin hat sich gegenüber der Beklagten im Zusatzvertrag für Führungsagenten vom 5. 1. 1999 dazu verpflichtet, die ihr zugeordneten Agenten ständig aus- und fortzubilden. Dass die Klägerin für diese Tätigkeit - neben der ihr auf Grund der Vergütungsordnung

2. Kapitel (Vergütungsordnung für Führungsagenten) gebührenden Vergütung - keinen weiteren Vergütungsanspruch gegen die Beklagte hat, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. In der Praxis hat sich vor dem Hintergrund dieser Vertragslage mit offenbarer Billigung der Beklagten die Übung gebildet, dass die einzelnen Führungsagenten, die einer Bürogemeinschaft angehören, den laut den Ausbildungsrichtlinien der Beklagten zu unterrichtenden Lehrstoff - zum Teil auch „büroübergreifend" - untereinander aufteilen. Daher hatte auch die Klägerin nur einen Teil des Gesamtstoffs der Fachausbildung I vorzutragen (Reisegepäck- und Kfz-Haftpflichtversicherung). Im Gegenzug dazu unterrichtete die Klägerin - wie die anderen am „Ausbildungspool" teilnehmenden Führungsagenten - nicht nur die ihr zugeordneten Agenten, sondern auch Agenten, die anderen Führungsagenten zugeordnet waren. Der vorliegende Prozess ergab nun keine Anhaltspunkte für einen messbaren Mehraufwand der Klägerin als Führungsagentin („Teamleiterin") bei der gegenständlichen Handhabung gegenüber jenem System, bei dem sie zwar nur die ihr zugeordneten Agenten, diese jedoch im gesamten Stoff der Fachausbildung ausbilden hätte müssen. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass bei dieser Sach- und Vereinbarungslage kein über die anzuwendende Vergütungsordnung für Führungsagenten hinausgehender Honoraranspruch der Klägerin gegen die Beklagte begründet sei, ist vertretbar. Vom Berufungsgericht wurde auch die erstgerichtliche Feststellung berücksichtigt, dass die „höheren" Vorgesetzten nach einem bestimmten Schlüssel von den Provisionen der „unteren" Mitarbeiter profitieren, weshalb erstere daran interessiert sind, dass letztere gut ausgebildet werden, „bestandsfeste" Verträge abschließen und keine übermäßigen Storni erfolgen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass der in der Praxis von den Führungsagenten gehandhabte Modus, den Lehrstoff untereinander aufzuteilen, nicht nur den beschriebenen Zielen der Ausbildung, sondern auch den Interessen aller Beteiligten gerecht wurde, sonst wäre wohl kaum von der schriftlichen Vertragslage abgewichen worden. Die Auslegung der in der tatsächlichen Handhabung der Beteiligten zum Ausdruck kommenden Willenserklärungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042936 ua). Dies gilt auch für die Frage, ob neben einen bereits bestehenden Zusatzvertrag ein weiterer Zusatzvertrag tritt, der gesondert zu honorieren ist, oder ob der bisherige Zusatzvertrag bloß „aufkommensneutral" modifiziert wird. Eine erhebliche Rechtsfrage wird auch nicht durch die große Zahl von für die Beklagte tätigen Führungsagenten begründet. Es mag zwar durchaus sein, dass der schriftliche Zusatzvertrag bei allen Führungsagenten gleich ist; eine sich darauf beschränkende Auslegung des schriftlichen Vertragstexts ist jedoch gar nicht strittig. Der Streit der Parteien resultiert vielmehr aus vom Zusatzvertrag abweichenden tatsächlichen Verhaltensweisen. Deren Auslegung, die hier nur in Bezug auf die Klägerin von Interesse ist, hängt aber, wie bereits ausgeführt, von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher nicht revisibel.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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