OGH 9ObA1/08z

9ObA1/08zTribunal supérieur7 févr. 2008

Texte intégral

OGH 9ObA1/08z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alettin G*****, Bauarbeiter, , vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien, 1. Stefan B, Baumeister, , 2. Walter S, Kraftfahrer, , 3. U AG, *****, alle vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler und Dr. Sabine Danler-Brunner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 20.511,11 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 2007, GZ 15 Ra 64/07k-64, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die (vom Berufungsgericht verneinte) Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden am Arbeitsunfall vom 16. 3. 2001 trifft.

Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz zeigen aber die Revisionswerber nicht auf.

Die von ihnen ins Treffen geführte Unterweisung des Klägers betraf Kreissägen und rotierende Maschinen und hatte daher mit dem hier zu beurteilenden Arbeitsvorgang nichts zu tun. Es trifft auch nicht zu, dass das Verhalten des Klägers völlig unbegreiflich ist. Vielmehr handelt es sich - wie auch das Berufungsgericht unter Berufung auf das Sachverständigengutachten ausführte - um eine bei vergleichbaren Arbeitsvorgängen keineswegs unerwartbare Reaktion, vor der der Kläger von seinem Arbeitgeber nicht gewarnt wurde.

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