OGH 3Ob95/07b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Prückner, Hon.Prof.Dr.Sailer und Dr.Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Kraler Rechtsanwalt GmbH in Lienz, wider die verpflichtete Partei Daniel G*****, wegen 4.925,36EUR s.A., infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30.Jänner2007, GZ1R3/07h78, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 27.November2006, GZ30E44/05f74, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen.
Begründung:
Nachdem 2/9 Anteile an einer Liegenschaft des Verpflichteten einer Überbieterin zugeschlagen worden waren, wies das Exekutionsgericht in seinem Meistbotsverteilungsbeschluss u.a. aus dem Kapitalsbetrag unter Punkt13.) der betreibenden Bank das restliche Meistbot von 9.424,87EUR zur (vollständigen) Berichtigung der Zinsen und Kosten sowie zur teilweisen Tilgung des Kapitals zu; dazu kamen noch 20,65EUR aus dem Zinsenzuwachs. Außerdem hob es das zu CLNr3a zugunsten des Josef G***** einverleibte Wohnungsrecht auf.
Diesen Beschluss bekämpften die Überbieterin und der Wohnungsberechtigte jeweils insoweit, als dessen Wohnungsrecht aufgehoben wurde. Während erstere begehrte, statt dessen anzuordnen, dass sie das Recht unter anteiliger Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen habe und ihr das [anteilige] Deckungskapital von 11.189EUR im Rang des Wohnungsrechts ausgefolgt werde, strebte letzterer in erster Linie an, auszusprechen, dass sein Recht ohne Anrechnung auf das Überbot übernommen werde; hilfsweise stellte er einen der Erstgenannten entsprechenden Antrag; wiederum in eventu beantragte er die Zuweisung des genannten Entschädigungsbetrags an ihn.
Das Gericht zweiter Instanz gab beiden Rekursen (dem des Wohnungsberechtigten nur teilweise) dahin Folge, dass es aussprach, dass das Wohnungsrecht von der Überbieterin unter Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei, der das darauf entfallende Deckungskapital auszufolgen sei. Demgemäß wies es (neben dem jeweiligen Teil des Zinsenzuwachs) nur noch dem in der bücherlichen Rangordnung 11.Gläubiger 89,20EUR zu und wies die Mehrbegehren (also neben dem des 12.Gläubigers auch das der betreibenden Partei) ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der betreibenden Partei unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Eine Entscheidung darüber kann derzeit aber noch nicht ergehen, weil noch nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach §78EO iVm §528ZPO zuständig ist.
Begründung
Nach §78EO iVm §526 Abs3 und §500 Abs2 Z1ZPO über einen nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden hat das Gericht zweiter Instanz dann, wenn es Entscheidungsgegenstand entscheidet, auszusprechen, ob dieser insgesamt 4.000EUR übersteigt oder nicht, bejahendenfalls, ob er auch 20.000EUR übersteigt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das nach dem erstinstanzlichen Beschluss aufgehobene Wohnungsrecht jedenfalls kein in Geld bestehender Gegenstand ist. Beide Rekurswerber bekämpften den Meistbotsverteilungsbeschluss insoweit, als damit die Aufhebung eines einverleibten Wohnungsrechts ausgesprochen wurde. Selbst wenn man den von dem des Wohnungsberechtigten nicht zu trennenden Anfechtungsgegenstand der Überbieterin, die man wohl nur in Ansehung der von ihr erworbenen 2/9Anteile als beschwert ansehen kann, allenfalls insofern als von Geldeswert qualifizieren wollte, als bei Stattgebung deren Rekurses der Betrag von 11.188,88EUR ihr an Stelle anderer Gläubiger zufallen sollte, kann dies für den aus der Anfechtung durch den Wohnungsberechtigten resultierenden Entscheidungsgegenstand nicht gelten. Nach dem erklärten Willen des Erstrichters sollte dessen Recht ob der ganzen Liegenschaft erlöschen, was im Umfang der nicht versteigerten Liegenschaftsanteile mit dem regelmäßigen Entscheidungsgegenstand im Meistbotsverteilungsverfahren, dem Teilnahmeanspruch des Rekurswerbers (3Ob254/04f = NZ2006,272 [Hoyer]= ÖBA2005,823= 2005/77 = ZIK2005, 148 mwN) nichts mehr zu tun hat. Das Rekursgericht wird daher einen Bewertungsausspruch nachzuholen haben.
Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der betreibenden Partei - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RISJustiz RS0109501) - in der Folge iSd §78EO iVm §528 Abs2a und §508ZPO als Abänderungsantrag vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder - falls dieses in der Tat als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten ist -nach §78EO iVm §528 Abs3, §507b Abs3ZPO wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (3Ob151/05k; 3Ob192/06s).