OGH 15Os30/07m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 7. Dezember 2006, GZ 25 Hv 115/06p-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** - abweichend von der wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB erhobenen Anklage - des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. August 2006 in Ebensee „unter Ausnützen eines Zustandes der Bestohlenen, der sie hilflos machte, nämlich, nachdem die alkoholisierte Heidemarie P***** auf Grund seines Stoßens zu Boden gefallen war, eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren Handtasche samt Geldbörse mit 98 Euro Bargeld weggenommen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern."
Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der eine unvollständige Begründung einwendenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) setzte sich das Erstgericht mit den unterschiedlichen Angaben des Zeugen Wolfgang Pr*****, der zwar einerseits deponierte, der Angeklagte habe dem Tatopfer die Handtasche entrissen (S 110 f), andererseits aber auch - worüber die Beschwerde hinweggeht - nicht ausschließen konnte, dass die Tasche beim Sturz des Opfers hinuntergefallen war (S 111 f), gar wohl auseinander (US 3).
Die Tatrichter gelangten unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse, darunter der als glaubwürdig befundenen Einlassung des Angeklagten sowie der Angaben des Zeugen Wolfgang Pr***** über dessen Entfernung zum Tatort, zur Überzeugung, dass sich Michael S***** entgegen dem Anklagevorwurf, er habe dem Opfer die Handtasche entrissen, erst dann zur (gewaltlosen) Wegnahme der Tasche entschloss, als er sie neben der hilflos auf dem Boden liegenden Heidemarie P***** sah (US 3).
Die Beschwerdekritik, das Erstgericht habe „den für § 142 Abs 1 StGB erforderlichen Vorsatz" verneint, für diesen Ausspruch aber keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben (Z 5 vierter Fall), lässt entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) ein inhaltliches Vorbringen dazu vermissen.
Der Einwand, das Erstgericht habe sich über die belastenden Angaben des Zeugen Pr***** hinweggesetzt und „jegliche beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der sich aus dem Lichtbild Nr. 8 ergebenden Entfernung des Zeugen zum Tatort" unterlassen, geht an der aktenkonformen Argumentation der Tatrichter vorbei, dass der Zeuge nicht sicher aussagen konnte, wo sich die Tasche im Zeitpunkt der „Aufnahme" befunden hat (US 3). Angesichts dessen musste sich das Erstgericht mit der „sich aus dem Lichtbild Nr. 8 ... ergebenden Entfernung des Zeugen zum Tatort" entgegen der Beschwerde nicht näher befassen.
Unerfindlich bleibt, weshalb eine im Sinn der Beschwerde undeutliche Feststellung in jener Urteilspassage gelegen sein sollte, in der die Tatrichter konstatierten, dass zur Tatzeit noch Dunkelheit herrschte (US 3), während Verfahrensergebnisse auf eine Beleuchtung der Kreuzung hinwiesen.
Die Angaben des Zeugen Karl M***** mussten die Tatrichter schon deshalb nicht näher erörtern, weil dieser über die Tat nicht aus eigener Wahrnehmung aussagen konnte (S 69).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).