OGH 14Os28/07k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst K***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Oktober 2006, GZ 22 Hv 172/06b-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst K***** - anklagedifform - der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (1.) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.
Demnach hat er am 16. Juli 2006 in Innsbruck
1. eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Zahnbürste Mentadent C im Wert von 2,49 Euro, Verfügungsberechtigten der Firma M***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2. nach der zu 1. geschilderten Tat den Daniel I***** mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er ihm einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, zu einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme von seiner Anhaltung, genötigt.
Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bringen die Urteilsannahmen, der Angeklagte habe die Zahnbürste in seine Tasche gesteckt, sich zur Kassa begeben, dort eine Flasche Mineralwasser gezahlt, die Zahnbürste aber nicht, wobei er nach der Kassa von I***** angehalten wurde (US 4, 5, 8), für den Obersten Gerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer mit der Zahnbürste die Kassa passierte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), wird doch auch dargelegt, dass er nach erfolgreicher Abwehr der Anhaltung hinreichend Möglichkeit hatte, sich derer zu entledigen (US 10).
Die Feststellungsmängel zu freiwilligem Rücktritt vom Versuch und tätiger Reue reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht die Urteilsannahmen zur Tatvollendung und zum mangelnden Zustandebringen der Beute.
Gleichfalls urteilsfremd ist die Kritik an mangelnder Prüfung des Sachverhalts in Richtung § 105 Abs 2 StGB, geht sie doch bei ihrer Behauptung gerechtfertigter Gewaltanwendung gegen die Anhaltung davon aus, dass der Angeklagte den dieser zugrundeliegenden Diebstahl nicht begangen habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.