OGH 14Os13/07d

14Os13/07dTribunal supérieur10 avr. 2007

Texte intégral

OGH 14Os13/07d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Octavian T***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Octavian T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. November 2006, GZ 7 Hv 175/06a-54, sowie über die Beschwerde des Angeklagten T***** gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Octavian T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auch den rechtskräftigen Freispruch eines Mitangeklagten enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Octavian T***** des „Verbrechens des teils versuchten Raubes gemäß §§ 142 Abs 1, teilweise 15 StGB" (I.) - richtig: dreier Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.1. bis 3.) und eines Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I.4.) - sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.1. und 2.) schuldig erkannt.

Danach hat er „am 3. September 2006 in Graz

I. mit weiteren unbekannten Tätern mit Gewalt gegen Personen, teils auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils weggenommen bzw abgenötigt, teils wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. dem Raducu R***** eine Jeansjacke in unbekanntem Wert, Bargeld in der Höhe von 50 Euro und eine Packung Zigaretten, indem sie ihn aus einem als Schlafstelle dienenden Autowrack zerrten und ihm Schläge und Fußtritte gegen Gesicht und Oberkörper versetzten,

2. dem Ionut V***** Bargeld in der Höhe von 220 Euro sowie ein Mobiltelefon der Marke Motorola L 7 in unbekanntem Wert, indem sie ihm Schläge und Tritte gegen Gesicht und Oberkörper versetzten, wobei Octavian T***** ihn aufforderte, „Gib mir das Geld, den Rucksack und alles was du hast!",

3. dem Andrei P***** eine Kunststoffgeldbörse in unbekanntem Wert sowie Bargeld in der Höhe von 178 Euro, indem sie ihn aus einem als Schlafstelle dienenden Autowrack zerrten und ihm Schläge und Tritte gegen den Kopf und Oberkörper versetzten, wobei sie sich dahingehend äußerten, dass er das Geld hergeben solle, ansonsten er zusammengeschlagen würde,

4. dem Ionel A***** Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie ihn aus einem als Schlafstelle dienenden Autowrack zerrten, ihm Faustschläge gegen das Gesicht versetzten und ihn sinngemäß aufforderten, das Geld herzugeben, wobei es beim Versuch blieb, sowie

II. nachstehende Personen am Körper leicht verletzt, und zwar

1. Ioan S***** durch Versetzen von Schlägen gegen den Kopf und den gesamten Körper (Hämatome im Bereich beider Augen, Verletzung im Oberlippenbereich) und

2. Marin P***** durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf (Kopfschmerzen)", wobei dieser auch am Hinterkopf verletzt wurde (US 9).

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, weitgehend undifferenziert die Raub- und die Verletzungsfakten (I.1. bis 4. sowie II.1. und 2.) betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert, wie ausgeführt wird, „den Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen" als undeutlich und unvollständig.

Das Urteil des Erstgerichtes sei undeutlich, weil unklar bleibe, aus welchen Gründen die schulderheblichen Feststellungen getroffen worden seien.

Mit diesem Einwand spricht der Angeklagte die Beweiswürdigung an, die jedoch ausführlich darlegt, dass und aus welchen Erwägungen die Konstatierungen auf den Aussagen der Zeugen Raducu R*****, Ionut V*****, Andrei P*****, Ionel A*****, Ioan S***** und Marin P***** beruhen (US 9 iVm AS 103 ff/I und 481/I).

Undeutlichkeit erblickt der Angeklagte auch darin, dass die Tatrichter nicht festgestellt hätten, wie die einzelnen im Urteil genannten Personen von ihm aus den jeweiligen Autowracks gezerrt wurden.

Im Urteil wurde dazu konstatiert, dass sich der Angeklagte am Abend des 3. September 2006 gegen 22.30 Uhr mit weiteren, unbekannten Personen zum Schrottplatz des Autohauses W***** in Graz begab, der als Übernachtungsmöglichkeit für „ebenfalls unterstandslose", auf dem „Arbeitsstrich tätige" Rumänen dient. Dort hat der Angeklagte mit weiteren, unbekannten Tätern dem Raducu R***** (I.1.) die schon genannten Sachen weggenommen, „indem sie ihn aus einem als Schlafstelle dienenden Autowrack zerrten und ihm Schläge und Fußtritte gegen Gesicht und Oberkörper versetzten" (US 7 f). Das gleiche Vorgehen stellten die Tatrichter zu den anderen Raubfakten fest (US 8).

Schon angesichts der durchwegs (zu I.1. bis 4.) konstatierten Schläge und Tritte ist für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, in welcher Weise die Täter ihre Opfer aus den Autowracks zerrten, geht doch aus den Feststellungen ganz deutlich hervor, dass die Intensität der eingesetzten Körperkraft dem Gewaltbegriff jedenfalls genügt. Die Involvierung des Angeklagten in dieses Geschehen ist den Entscheidungsgründen klar zu entnehmen (US 7 f). Inwieweit die Vorsätzlichkeit des festgestellten Agierens angezweifelt werden könnte, wie es die Beschwerde im Rahmen der Mängelrüge unternimmt, ist unerfindlich.

Als unvollständig rügt der Angeklagte die Feststellungen, weil sie keinen Aufschluss über die Zahl der weiteren, unbekannten Täter gäben. Nach ständiger Rechtsprechung betrifft jedoch die Unvollständigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO die Beweiswürdigung des Urteils. An dieser zeigt der Beschwerdeführer keinen Mangel auf.

Unvollständigkeit der Urteilsfeststellungen kann übrigens zwar einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund bewirken. Die dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen stellen aber nicht auf eine bestimmte Zahl von Beteiligten ab.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) erweist sich als nicht zielführend. Die Tatrichter verglichen die Aussagen des Mitangeklagten Iacob B*****, der den Beschwerdeführer belastete, mit den Angaben der Opfer und begründeten auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte von Zeugen an Hand von Lichtbildern wiedererkannt wurde, nachvollziehbar ihre Überzeugung von seiner Täterschaft (US 9 f). Der Angeklagte wendet gegen die erstrichterliche Annahme von Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Iacob B***** ein, dieser habe sich als Onkel des Angeklagten bezeichnet, kenne aber dessen Nachnamen nicht. Aus dem Akt ergibt sich dazu jedoch, dass Iacob B***** in der Hauptverhandlung aussagte, er kenne als Onkel die Familie des Angeklagten Octavian T*****, wisse aber nicht, wie er sich bzw seine Familie sich im Reisepass nennt. Er wisse nicht, ob der Angeklagte in Österreich des öfteren den Namen wechsle (AS 479/I). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes vermag die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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