OGH 14Os12/07g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther B***** wegen teils vollendeter, teils versuchter Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Oktober 2006, GZ 122 Hv 44/06v-45, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Günther B***** mehrerer Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 (A.) und Abs 2 lit b FinStrG (B.) schuldig erkannt. Danach hat er
A. im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes 1/23 als faktischer Geschäftsführer der B***** GmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenbarungs- oder Wahrheitspflicht
I. durch Unterlassen von Anmeldung und Abfuhr selbst zu berechnender Kapitalertragssteuer deren Verkürzung in Höhe von 31.036 Euro für das Jahr 2002 bewirkt;
II. dadurch, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu gering festgesetzt werden sollten bzw in Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist hätten festgesetzt werden sollen, zu bewirken versucht, und zwar
Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2006 gestellten Antrags auf Einvernahme der Zeugin Andrea W***** (Stieftochter des Angeklagten) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „mit der Buchhaltung der Fa. M***** in dem gesamten Zeitraum nichts zu tun hatte" und „auch keinen Kontakt zur Fa M***** gepflegt habe während der Haft" (S 201/II) wurde der Beschwerdeführer - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.
Das Erstgericht hat dem Antrag - trotz seiner undeutlichen Formulierung - ersichtlich ohnehin als Beweisthema die faktische Wahrnehmung der steuerlichen Belange durch den Angeklagten unterstellt und seine abweisliche Entscheidung zutreffend primär darauf gestützt, dass ohne ergänzendes Vorbringen nicht nachzuvollziehen sei, weshalb das Fehlen eigener Buchhaltungstätigkeit des Angeklagten für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte. Warum die beantragte Zeugin in der Lage sein sollte, einen „Kontakt" des Beschwerdeführers „zur Firma M*****" während der Haft gänzlich ausschließen zu können, legt der Beweisantrag ebensowenig dar. Derartiges Vorbringen wäre aber hier schon deshalb unbedingt erforderlich gewesen, weil der Angeklagte nach seiner eigenen Verantwortung während des Vollzugs der Strafhaft wiederholt nicht nur von Andrea W*****, sondern auch von seiner Frau besucht wurde, die im Unternehmen als Buchhalterin beschäftigt war (S 21/II).
Das den Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde aber ist unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).
Die Mängelrüge macht nominell Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellungen zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages geltend, weil diese „maßgeblich" auf der „ungeprüften" und „äußerst unbestimmten" Schätzung der Finanzbehörde beruhten, „mutmaßliche Fakten" gegen den Angeklagten verwendet worden seien und „Unklarheiten zu seinen Gunsten ausgelegt hätten werden müssen", lässt aber dabei eine deutliche und bestimmte Bezeichnung vermissen, in Bezug auf die Konstatierung welcher konkreten entscheidenden Tatsache oder deren Begründung das angefochtene Urteil Unklarheiten offen lässt.
Das Erstgericht hat - logisch und empirisch einwandfrei begründet - dargelegt, warum es die angenommene Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge auf die Berechnungen des Finanzamtes als Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens gestützt hat (US 21). Mit dem Vorbringen (Z 5 zweiter Fall), bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Dienstnehmerbeiträge für das Jahr 2002 sei eine Lohnhinzuschätzung für zwei angeblich illegal beschäftigte Dienstnehmer vorgenommen worden, obwohl sich aus der (im Strafakt des Finanzamtes ON 5 enthaltenen) Aussage des Cahit I***** ergebe, dass er nur im Jahr 2004 (illegal) für die Firma M***** tätig war, übergeht der Beschwerdeführer, dass Grundlage der gerügten Schätzung nicht allein die illegale Beschäftigung des Cahit I*****, sondern der Umstand war, dass aufgrund mehrere Anzeigen der Zollämter Wiener Neustadt, Krems und Wien konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass immer wieder Personen unangemeldet für das Unternehmen tätig waren (S 37/I; Bericht des Finanzamtes Wien 1/23 vom 2. August 2005 im finanzbehördlichen Strafakt ON 5).
Der Beschwerdehinweis auf einen „aufgetragenen Schriftsatz" vom 3. August 2006 ist schon deshalb unbeachtlich, weil dieser in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen wurde. Gleiches gilt für jene Unterlagen, auf die sich das Rechtsmittel in diesem Zusammenhang, aber auch an mehreren anderen Stellen bezieht. Diese wurden nämlich (mit der Beschwerdeschrift) bloß dem Obersten Gerichtshof, niemals aber dem Erstgericht vorgelegt. Umstände, die in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommen sind, bedürfen aber keiner Erörterung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 427).
Der weitere Einwand einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) „des Ersturteils in Ansehung entscheidender Tatsachen" in Bezug auf die vom Erstgericht als gegeben angenommene Glaubwürdigkeit des Zeugen S***** erweist sich demnach schon deshalb als nicht zielführend, weil er sich hauptsächlich auf just jene Unterlagen stützt und den Überlegungen der Tatrichter, die - der Beschwerde zuwider - die Verantwortung des Angeklagten gar wohl ausführlich erörterten (US 15 ff), bloß eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt. Der behauptete innere Widerspruch liegt ebenfalls nicht vor, weil das Erstgericht die - den belastenden Urteilsannahmen nach Ansicht des Beschwerdeführers widersprechende - Feststellung, die Steuerberatungskanzlei K***** K***** sei mit der Wahrung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragt gewesen und es seien ihr vom Unternehmen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, gar nicht getroffen hat. Weshalb die Konstatierung, die Frau des Angeklagten habe sich um die Buchhaltung gekümmert, trotz der weiteren - von der Rüge übergangenen - Urteilsannahmen zur dominanten Stellung des Beschwerdeführers im Unternehmen und seiner Einflussnahme auf die Mitarbeiter (US 11 ff), im Widerspruch zur Feststellung vorsätzlicher Abgabenhinterziehung durch Günther B***** als faktischem Geschäftsführer der GmbH stehen sollte, bleibt unerfindlich. Der allgemeine Vorwurf, die Annahme der subjektiven Tatseite beruhe auf einer unvollständigen Wertung der Unterlagen und Zeugenaussagen, ist einer inhaltlichen Erwiderung mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Kritikpunkte nicht zugänglich (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10). Gleiches gilt für den Einwand „offenbar unzureichender und „mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbarer" Begründung sämtlicher Konstatierungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, zumal sich „weder aus den Zeugenaussagen noch aus den vorliegenden Unterlagen" ergebe, dass der Angeklagte „bewusst und gewollt dafür Sorge getragen oder die Weisung erteilt hätte, dass keine Abgaben gezahlt werden sollen". Der Beschwerdeführer zitiert hier bloß Teile der Feststellungen und der dazu angestellten Überlegungen der Argumentationskette der Tatrichter, setzt dieser ein weiteres Mal eigene Beweiswerterwägungen entgegen und ignoriert die sehr ausführliche sowie den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende weitere tatrichterliche Beweiswürdigung (US 15 ff). Ein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO wird damit nicht aufgezeigt.
Soweit sich auch die Tatsachenrüge (Z 5a) auf die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden stützt, verfehlt sie den Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481 f). Dass „die Beschaffung der Unterlagen in der Hauptverhandlung auch zu Protokoll gegeben und mit dem Vertreter der Finanzverwaltung besprochen wurde" - wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge ausführt -, lässt sich dem Protokoll über die Hauptverhandlung, dessen Berichtigung nicht beantragt wurde, nicht entnehmen. Dass er an entsprechender Antragstellung gehindert war, behauptet er nicht einmal. Das Vorbringen kann daher auch unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge nicht zum Ziel führen.
Die ein weiteres Mal nicht näher konkretisierte Kritik, das dem Angeklagten in den Entscheidungsgründen zur Last gelegte Verhalten ließe sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht ableiten, nimmt nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes Maß und bezieht sich neuerlich nicht auf aktenkundiges Beweismaterial.
Mit dem Verweis auf den unter einem erfolgten Teilfreispruch und den Umstand, dass der Zeuge I***** lediglich im Jahr 2004 illegal für das Unternehmen beschäftigt war, werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.