OGH 15Os20/07s

15Os20/07sTribunal supérieur29 mars 2007

Texte intégral

OGH 15Os20/07s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zivoljub J***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 30. Oktober 2006, GZ 22 Hv 8/06a-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zivoljub J***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2005 in Linz Monica A***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf das Bett stieß, gewaltsam auszog, sie an den Hüften fasste, in Bauchlage brachte und unter Festhalten an den Hüften gewaltsam einen Analverkehr an ihr vornahm.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Der eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung relevierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht der Umstand, dass weder auf dem von Monica A***** getragenen Longshirt noch im Bereich des Bundes ihrer Pyjamahose, sondern lediglich deutlich unterhalb der Bundkante auf der Innenseite dieser Pyjamahose Spermaspuren nachgewiesen werden konnten (ON 12), nicht der Annahme entgegen, dass der Angeklagte auf den Rücken und auf das Gesäß des Tatopfers ejakuliert hat. Dieser Befund war - da keine entscheidende Tatsache betreffend - von den Tatrichtern auch nicht gesondert zu erörtern. Ebenfalls unter dem Aspekt der Unvollständigkeit bemängelt der Beschwerdeführer, im Ersturteil sei unerörtert geblieben, dass der Sachverständige Dr. T***** in seinem Gutachten (ON 28) zu dem Schluss gekommen sei, wahrscheinlichste Geschehensvariante wäre eine bedingt durch die Ungeschicklichkeit des Mannes bei dem Versuch eines freiwilligen Sexualkontaktes erfolgte Verletzungszufügung. Er übergeht dabei aber die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichtes (US 10 f), das sich mit den - dem Sachverständigen in dieser Form gar nicht zukommenden - beweiswürdigenden Einschätzungen der Wahrscheinlichkeit der möglichen Verletzungsursachen in dessen Gutachten (S 315 ff) auseinandergesetzt hat.

Wenn die Beschwerde schließlich den sich erschöpfend mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Monica A***** auseinandersetzenden Erwägungen der Tatrichter (US 7 ff) entgegenhält, dass jene trotz der behaupteten Gewaltanwendung durch Festhalten keine Verletzung an den Extremitäten oder am Rumpf davon getragen habe, bekämpft sie neuerlich in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel darlegen zu können. Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) schlägt fehl. Denn es gelingt ihr mit den überwiegend schon im Rahmen der Mängelrüge vorgetragenen Argumenten nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

So beruht die Feststellung, Monica A***** habe mehrmals geschrien, „Nein, ich will nicht", auf der von der beigezogenen Dolmetscherin in die deutsche Sprache übersetzten Aussage dieser Zeugin vor der Polizei (S 41). In welcher Sprache der Ausruf zur Zeit der Tat erfolgt ist, ergibt sich daraus nicht.

Die Behauptung, dass jedes gewaltsame Festhalten des Tatopfers zumindest geringe, zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung am Tag nach der Tat noch sichtbare Verletzungen nach sich gezogen hätte, entbehrt jeder Grundlage. Der Umstand, dass im Krankenhaus Linz am 19. Dezember 2005 außer der Schleimhautverletzung im Analbereich keine weitere Verletzung der Monica A***** festgestellt worden ist, ruft daher ebensowenig gravierende Bedenken gegen die Urteilsannahmen zum Tathergang hervor wie der Hinweis auf die Spermaspurenlage auf der Pyjamahose des Tatopfers.

Ausschließlich auf der Ebene der schlichten Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und somit die Grenzen des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes überschreitend liegt das Beschwerdevorbringen, wonach die Annahme des Einführens des erigierten Penis in den Anus der Frau unter gleichzeitigem gewaltsamen Festhalten derselben „als unmöglich zu bewerten ist, weil ein solcher Analverkehr ohne Zuhilfenahme einer Hand nicht begonnen werden kann".

Gleiches gilt für den neuerlichen Verweis des Rechtsmittelwerbers auf die - die Grenze der gutachterlichen Aufgabenstellung überschreitenden - Ausführungen des Sachverständigen Dr. T***** zu der aus seiner Sicht mangelnden Nachvollziehbarkeit der Angaben des Tatopfers zum Tathergang.

Schließlich hat das Erstgericht den Umstand, dass Monica A***** vor der Polizei zunächst falsche Angaben machte, in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen und eingehend erörtert (US 7), wogegen der Angeklagte insoweit lediglich versucht, durch Hervorheben irrelevanter Einzelheiten zu einer für ihn günstigeren Tatvariante zu gelangen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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