OGH 12Os16/07f

12Os16/07fTribunal supérieur21 mars 2007

Texte intégral

OGH 12Os16/07f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Claudio M***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14. September 2006, GZ 39 Hv 139/06a-10, sowie über die Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claudio M***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (I) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II) schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum Ende 2004 bis Herbst 2005 in Vorarlberg den bestehenden Vorschriften zuwider

I. ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6), nämlich insgesamt ca 1.300 Stück Ecstasytabletten (mit zumindest 120 Gramm Reinsubstanz MDMA), durch Verkäufe an verschiedene Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt;

II. ein Suchtgift erworben und besessen, und zwar insgesamt ca 500 Stück Ecstasytabletten, unerhobene Mengen Speed (Amphetamin) und ca 50 Gramm Kokain.

Gegen den Schuldspruch I richtet sich die gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert lediglich auf der Basis von aus dem Zusammenhang gerissenen Angaben der Zeugen Dietmar und Rene H***** zur Menge der an den Beschwerdeführer verkauften Ecstasytabletten, lässt aber die von den Tatrichtern ausführlich erwogenen Aussagen dieser Zeugen im Vorverfahren sowie deren eigene Belastung zum Umfang der von ihnen zu Verkaufszwecken erworbenen und an den Beschwerdeführer als einem ihrer Hauptabnehmer weitergegebenen Ecstasytabletten außer Betracht. Damit vermag der Rechtsmittelwerber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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