OGH 15Os9/07y

15Os9/07yTribunal supérieur8 mars 2007

Texte intégral

OGH 15Os9/07y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Srdjan I***** wegen des Verbrechens des Mordes § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 7. November 2006, GZ 40 Hv 134/06i-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht Salzburg verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Srdjan I***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. November 2005 in Bad Vigaun Ismet E***** dadurch vorsätzlich getötet, dass er diesem ein Küchenmesser mit rund 20 cm Klinge in den Brustkorb stieß.

Die Geschworenen haben die anklagekonforme Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB bejaht; demgemäß blieben die Eventualfragen nach absichtlich schwerer Körperverletzung (§ 87 Abs 1 und 2 StGB) und nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 Abs 1, 86 StGB) unbeantwortet. Die Zusatzfragen nach Notwehr und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt wurden verneint, die Eventualfrage nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Abs 1 Z 1 StGB) blieb demnach gleichfalls unbeantwortet.

Gegen das Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zu Recht kritisiert die Fragenrüge (Z 6) unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Unterlassung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB. Denn der Angeklagte hat kurz vor der Tat erfolgte Beschimpfungen, Drohungen und Tätlichkeiten des Opfers gegen seine Person behauptet (S 76 ff/III), aufgrund derer er verzweifelt (S 77/III), in Angst (S 78/III), voller Zorn und Wut (S 79/III), in einer absoluten Ausnahmesituation und total aufgeregt (S 82/III) gewesen sei. Damit wurden aber in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht, nach denen es nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich der Angeklagte zur Tat lediglich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung habe hinreißen lassen.

Zutreffend zeigt weiters die Instruktionsrüge (Z 8) auf, dass die den Geschworenen zu § 3 StGB erteilte Rechtsbelehrung insoweit unrichtig ist, als sie (in Zusammenhang mit der Erläuterung eines Raufhandels) ausführt, dass „lediglich bei einseitiger Eskalation oder bereits erfolgter Beendigung der Attacken durch den Gegner ... der Angegriffene zur Notwehrhandlung berechtigt" sei (S 10 der Rechtsbelehrung). Richtigerweise hätte in diesem Zusammenhang jedoch von einer Beendigung der Attacken des Angegriffenen die Rede sein müssen.

Der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil waren daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht zu verweisen (§§ 285e, 344 StPO).

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