Texte intégral
OGH 9ObA11/07v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Roman E*****, Unternehmer, , vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. Maria L, Angestellte, ***** , vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen EUR 2.670,65 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Am 1. 2. 2007 wurde die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung des Klägers langte erst am 6. 2. 2007 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.