Texte intégral
OGH 3Ob21/07w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.02.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hubert S*****, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz und Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in Villach, wider die verpflichtete Partei Manuela S*****, vertreten durch Dr. Klaus J. Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, wegen Räumung, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. November 2006, GZ 4 R 384/06x-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 1. September 2006, GZ 2 E 810/06d-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht bewilligte Räumungsexekution.
Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" der Verpflichteten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig. Eine Unanfechtbarkeit von Konformatsentscheidungen liegt nur in den hier nicht vorliegenden Fällen vor, in denen die EO eine Anfechtbarkeit vorsieht (RIS-Justiz RS0012387). § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sieht eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss nur für die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor (RIS-Justiz RS0112314).