OGH 14Os9/07s

14Os9/07sTribunal supérieur13 févr. 2007

Texte intégral

OGH 14Os9/07s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Benjamin J***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 16. Oktober 2006, GZ 22 Hv 41/06d-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Benjamin J***** der Verbrechen (1) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB und (2) der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB sowie der Vergehen

(3) der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und (4) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Linz

1. am 21. Mai 2006 seine im siebenten Monat schwangere Lebensgefährtin Michaela Z***** mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafes sowie dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt, indem er ungeachtet ihrer wiederholt getätigten verbalen Äußerung, dass sie das nicht wolle, dass er ihr weh tue bzw dass er aufhören solle, und sie die ganze Zeit über weinte,

a) an ihr einen Vaginalverkehr vollzog, wobei er ihr dabei die Beine auseinander drückte, durchgehend mit einer Hand ihre Hände festhielt und ihr während des Beischlafes mehrere Schläge auf den Kopf bzw ins Gesicht versetzte;

b) im Anschluss daran an ihr den Analverkehr vollzog, wobei er sie gewaltsam umdrehte, sodass sie auf dem Bett kniete, mit beiden Händen an den Hüften erfasste und festhielt sowie mehrere Schläge auf das Gesäß versetzte;

c) im Anschluss daran von ihr an sich einen Oralverkehr durchführen ließ, während er ihr wiederum mehrere Schläge ins Gesicht versetzte und diese sexuelle Handlung mit einer Digitalkamera filmte, wobei Z***** dabei aufgrund der Heftigkeit des Oralverkehrs sogar erbrechen musste,

wobei die Taten bei Michaela Z***** eine an sich schwere und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatten, nämlich eine Anpassungsstörung, die sowohl zu einer längeren depressiven Symptomatik als auch zu einer nachhaltigen Einbuße in Vertrauensfähigkeit und damit auch Beziehungsfähigkeit führte, wobei Michaela Z***** durch diese Tathandlungen, die mehr als eine Stunde andauerten, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde;

2. am 21. Mai 2006 in Linz seine im siebenten Monat schwangere Lebensgefährtin Michaela Z***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er während der zu 1.c) beschriebenen Tathandlung sie dazu veranlasste, sich im Vaginalbereich zu streicheln und einen Finger in die Vagina einzuführen und diesen hin- und herzubewegen;

3. am 21. Mai 2006 in Linz seine im siebenten Monat schwangere Lebensgefährtin Michaela Z***** mit Gewalt zu einer Handlung zu nötigen versucht, indem er ihr im Anschluss an die zu 1.c) beschriebene Tathandlung Schläge ins Gesicht versetzte und sie mit den Worten „Du bist a Sau, wisch's weg! Los!" sowie „Du bist a Drecksau, wisch's weg! aufforderte, das Erbrochene aufzuwischen;

4. seine Lebensgefährtin Michaela Z***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a) im August 2005, indem er ihr wuchtige Schläge ins Gesicht versetzte, sie an den Oberarmen festhielt und zu Boden stieß, in Form von mehreren Hämatomen im Bereich der rechten Rippe, an beiden Oberarmen und Schmerzen im Gesicht;

b) am 2. oder 3. Jänner 2006, indem er ihr einen wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzte, in Form einer anhaltenden Rötung sowie von Schmerzen im Bereich der linken Wange.

Die vom Angeklagten in Ansehung der Schuldsprüche laut Punkt 1., 2. und 3. aus dem Grund der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Beschwerde releviert, wie ausgeführt wird, einen Antrag, „an Hand der angegebenen Trinkmengen den Alkoholisierungsgrad zu berechnen zum Beweis der Frage, ob zum Tatzeitpunkt eine volle Berauschung im Sinne einer Zurechnungsfähigkeit beim Angeklagten vorgelegen ist oder nicht".

Im Hauptverhandlungsprotokoll findet sich dazu ein Ersuchen des Verteidigers „um die Gutachtenerstellung aufgrund der konsumierten Alkoholmenge, den Alkoholisierungsgrad zum Tatzeitpunkt festzustellen" (S 33/II) sowie der „Antrag, aufgrund der getrunkenen Alkoholmenge den Promillebereich nachzurechnen, und zwar aus dem Grund, weil die Praxis zeige, dass jedes Gerät, das zur Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft verwendet wird, ausgesprochen kundenfreundlich sei" (S 36/II). An anderer Stelle heißt es im Protokoll, der Verteidiger halte „seinen Antrag auf die Hochrechnung des Alkoholisierungsgrades ausgehend von den Angaben der Frau Z***** zu den Trinkmengen aufrecht, zum Beweis der Frage, ob zum Tatzeitpunkt eine volle Berauschung im Sinne einer Zurechnungsunfähigkeit beim Angeklagten vorgelegen ist oder nicht" (S 39/II).

Der Schwurgerichtshof lehnte die Einholung eines solchen Gutachtens mit der Begründung ab, die genaue Berechnung des Alkoholgehaltes im Blut des Angeklagten habe „keinerlei entscheidungswesentliche Auswirkungen auf das bereits eingeholte und erörterte psychiatrische Sachverständigengutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt"; im Übrigen fehle es an einer zuverlässigen Berechnungsbasis, weil der exakte Trinkablauf ab 16.00 Uhr nicht bekannt sei (S 41/II).

Hierdurch wurden entgegen der Beschwerdeauffassung Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verkürzt:

Die vom Gericht beigezogene Sachverständige Prim. Dr. Adelheid K***** befasste sich in der Hauptverhandlung nach Vernehmung des Angeklagten und Vorführung sowohl einer von diesem hergestellten Videoaufnahme des inkriminierten Oralverkehrs als auch der Bild- und Tonaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Michaela Z***** (S 17/II) in einem ausführlichen Gutachten mit der Frage nach den medizinischen Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit des Benjamin J***** zur Tatzeit (S 25 ff/II). Sie erörterte eingehend verschiedene Aspekte seines Verhaltens, ging unter anderem auf die nach dem sexuellen Übergriff beim Angeklagten gemessene Atemluftalkoholkonzentration von 0,79 und 0,83 mg pro Liter ein und befasste sich mit seiner „selbstbezogenen Persönlichkeitsstörung". Die Expertin gelangte in ihrem Gutachten zum Ergebnis, Grundlage des in Rede stehenden Tatverhaltens sei nicht die Alkoholisierung, sondern die Persönlichkeit des Angeklagten gewesen (insb S 28 bis 30/II). Das vorgefundene koordinierte, zielgerichtete Verhalten des Angeklagten sei mit einer hochgradigen Alkoholisierung nicht vereinbar (S 27/II). Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit aus medizinischer Sicht leiste zudem die Alkoholkonzentration nur einen äußerst kleinen Beitrag (S 33/II).

Davon abgesehen wurden im Verfahren ganz unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie viel Alkohol der Angeklagte im fraglichen Zeitraum zu sich nahm. Er selbst sprach von zunächst einem Bier, das er konsumiert habe, gefolgt von zwei, drei oder vier weiteren (S 8 f/II); nach den Vermutungen der Zeugin Z***** waren es neun, die der Angeklagte im Verlauf des Nachmittags und Abends, nämlich in der Zeitspanne zwischen 16.00 Uhr oder 16.30 Uhr und 21.30 Uhr oder 22.00 Uhr, trank, ehe es zu den Taten kam (S 154/I).

Angesichts - vor allem - der Ausführungen der Sachverständigen, aber auch der Angaben des Angeklagten und der Zeugin erweist sich die Ablehnung des Antrags aus den in der Begründung des Zwischenerkenntnisses genannten Gründen als durchaus zutreffend. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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