AUSL EGMR Bsw23458/02

Bsw23458/02Autre juridiction6 févr. 2007

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw23458/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2007

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Giuliano Giuliani, Adelaide Gaggio und Elena Giuliani gegen Italien, Zulässigkeitsentscheidung vom 6.2.2007, Bsw. 23458/02.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 13 EMRK - Tödlicher Waffengebrauch gegen Demonstranten.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind der Vater, die Mutter und die Schwester von Carlo Giuliani, der im Zuge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Polizei von einem Angehörigen der Carabinieri erschossen wurde.

Von 19. bis 21.7.2001 fand in Genua der sogenannte G 8-Gipfel statt, der von zahlreichen Protestkundgebungen seitens von Globalisierungsgegnern begleitet war. Die italienischen Behörden trafen verstärkte Sicherheitsvorkehrungen und forderten unter anderem Unterstützung durch die Armee an.

Am 20.7.2001 zog eine große Anzahl von Demonstranten durch Genua, wobei es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kam. Gegen 17:00 Uhr verließen etwa 50 Carabinieri in ungeordnetem Rückzug die Piazza Alimonda, wo sie zwei Jeeps zurückließen, die sich gegenseitig am Wegfahren hinderten. Während es dem einen gelang, sich zu entfernen, blieb der andere, bedingt durch einen Fahrfehler, an einem umgestürzten Müllcontainer hängen, wobei der Motor abstarb. Es näherte sich eine Gruppe von Demonstranten, die den Jeep mit Steinen bewarfen, auf ihn zurannten und Verwünschungen ausstießen.

In Panik richtete einer der Insassen, der 20-jährige Mario Placanica (M. P.), der wegen Vergiftungserscheinungen durch Tränengasgranaten im Jeep mitgenommen worden war, seine Waffe durch das zerschossene Heckfenster und schrie in Richtung der Menge „Geht weg, sonst töte ich euch!" Er betätigte sodann den Abzug seiner Waffe. Es fielen zwei Schüsse, von denen der erste den einige Meter vom Jeep entfernt stehenden Carlo Giuliani unterhalb des linken Auges traf. Er fiel in der Nähe des rechten Hinterreifens zu Boden. Kurz danach gelang es dem Lenker, das Fahrzeug wieder zu starten. Bei dem Versuch, sich vom Müllcontainer zu befreien, reversierte er über den Körper von Carlo Giuliani. Er betätigte sodann den Vorwärtsgang und fuhr ein weiteres Mal über den Sterbenden. Kurz nachdem der Jeep die Piazza Alimonda verlassen hatte, trafen Polizeikräfte ein. Ein herbeigerufener Notarzt konnte nur mehr den Tod von Carlo Giuliani feststellen.

Von der Staatsanwaltschaft wurde noch am selben Tag gegen den Lenker des Jeeps und den Todesschützen eine strafrechtliche Untersuchung wegen Verdachts des Totschlags eingeleitet, in deren Verlauf die drei Carabinieri, die Einsatzleiter und Augenzeugen befragt wurden. Bei seiner Befragung durch den Staatsanwalt gab M. P. an, Carlo Giuliani weder vor noch nach Abgabe des Schusses wahrgenommen zu haben.

Eine Autopsie ergab, dass dessen Tod innerhalb von wenigen Minuten eingetreten war, während er vom zweimaligen Überfahren mit dem Jeep bloß geringfügige Verletzungen davongetragen hatte.

Am 10.6.2002 lieferte ein vierköpfiges Expertengremium auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten ab, in dem zuerst der Umstand beklagt wurde, dass keine Untersuchungen an der Leiche hätten vorgenommen werden können, da sie nach Vornahme der Autopsie eingeäschert worden sei. Dem Autopsiebericht sei ferner zu entnehmen, dass die Außenhülle des Projektils bereits beim Eintritt in den Kopf deformiert gewesen sein musste, da bei der Abtastung mit einem Scanner lediglich ein Metallfragment entdeckt worden sei. Sie kamen zu der Schlussfolgerung, die plausibelste Erklärung dafür sei, dass der Todesschütze einen Schuss in die Luft abgegeben habe, der jedoch von einem gegen den Jeep geworfenen Stein derart unglücklich abgefälscht worden sei, dass die Kugel Carlo Giuliani getroffen habe. Laut Schätzung der Experten sei Letzterer zum Zeitpunkt der Schussabgabe ca. 1,75 m entfernt vom Jeep gestanden, sodass ihn M. P. hätte sehen müssen.

In der Folge legten die Bf. der Staatsanwaltschaft eine Erklärung eines Carabiniere vor, wonach es innerhalb der Truppe durchaus üblich sei, Projektile wie die von M. P. verwendeten zu präparieren, um ihre Wirkungskraft zu erhöhen. Sie präsentierten ferner zwei Privatgutachten, die beide zu dem Ergebnis kamen, dass das Projektil nicht durch einen Zusammenprall mit einem Stein deformiert worden sei. Darüber hinaus vertraten die Experten die Ansicht, dass Carlo Giuliani drei Meter vom Jeep entfernt gestanden sei und M. P. nicht in die Luft geschossen habe.

Am 5.5.2003 stellte die Untersuchungsrichterin das Verfahren ein. Sie hielt fest, dass der Lenker des Jeeps strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, da er Carlo Giuliani angesichts der allgemeinen Konfusion, die im Umkreis des Jeeps vorherrschte, nicht sehen habe können und das Opfer vom Überfahren nur Blessuren davongetragen habe.

Was den Todeshergang anlange, sei die überzeugendste Hypothese jene, dass M. P. in die Luft geschossen habe, das Projektil jedoch von einem Stein abgelenkt worden sei und dann Carlo Giuliani getroffen habe. Entgegen der Version der Staatsanwaltschaft habe M. P. die Schüsse nicht mit dem Ziel der Abschreckung abgegeben. Im vorliegenden Fall sei der Gebrauch der Waffe jedoch im Sinne von Art. 53 des italienischen Strafgesetzbuches gerechtfertigt gewesen, da er der Verhinderung von gegen die Insassen des Jeeps gerichteten Gewaltakten gedient hätte. Es habe sich daher zwar um eine absichtliche Tötung gehandelt, diese sei jedoch in legitimer Selbstverteidigung erfolgt.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten Verletzungen von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen Behandlung) Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:

1. Zum Einwand der Regierung:

Die Regierung wendet in Zitierung des Falls Calvelli und Ciglio/I ein, die Bf. hätten nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft, da sie keine Zivilklage erhoben hätten.

Der GH stellt fest, dass die Regierung keine näheren Angaben zu den Rechtsgrundlagen und den Voraussetzungen einer solchen Zivilklage gemacht hat. Auch gesetzt den Fall, dass mit einer solchen eine Haftung des Staats für den Tod von Carlo Giuliani begründet werden könnte, wäre es unter den gegebenen Umständen unangemessen, von den Bf. die Erhebung eines derartigen Rechtsmittels zu verlangen.

Der GH erinnert daran, dass den Verpflichtungen der Staaten nach Art. 35 Abs. 1 EMRK in Fällen absichtlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte durch den Zuspruch von Schadenersatz nicht einfach Genüge getan ist. Vielmehr müssen strafrechtliche Untersuchungshandlungen getätigt werden, die zur Identifikation und Bestrafung der Täter führen. Im Übrigen betraf der von der Regierung zitierte Fall den Tod eines Babys aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers. Der Einwand ist daher zurückzuweisen (einstimmig).

2. Zum Vorbringen der Bf. und der Regierung:

a) Zu den materiellrechtlichen Aspekten:

Die Bf. behaupten, Carlo Giuliani sei in Anwendung exzessiver Polizeigewalt zu Tode gekommen. Sie bringen vor, die Autopsie habe eindeutig ergeben, dass M. P. den Schuss von oben nach unten abgegeben habe. Die Insassen des Jeeps hätten sich zu keiner Zeit in Todesgefahr befunden, zudem würden von Videokameras aufgenommene Bilder belegen, dass sich zum strittigen Zeitpunkt lediglich ein Dutzend Demonstranten auf der Piazza Alimonda versammelt hätte, von denen keiner eine tödliche Waffe bei sich gehabt habe.

Ferner sei die Organisation der Polizeioperationen und die Ausbildung der daran teilnehmenden – sehr jungen und unerfahrenen – Carabinieri mangelhaft gewesen. Die Rahmenbedingungen des nationalen Rechts für die Ausübung von Waffengewalt entsprächen nicht den internationalen Standards; dies gelte auch für die Ausrüstung der Carabinieri ausschließlich mit tödlicher Munition, ohne dass an Plastikgeschosse gedacht worden sei.

Die Regierung legt dar, die Tötung des Sohnes bzw. des Bruders der Bf. sei nicht absichtlich, sondern rein zufällig erfolgt. Niemand habe vorhersehen können, dass Carlo Giuliani von dem in die Luft abgefeuerten Schuss getroffen werden würde. Außerdem habe M. P. panische Angst gehabt und um sein Leben bzw. jenes seiner Kollegen gefürchtet. Dazu komme, dass sich die ganze Tragödie extrem rasch, nämlich etwa innerhalb einer halben Minute, abgespielt habe. Von einem exzessiven Waffengebrauch könne daher keine Rede sein.

b) Zu den verfahrensrechtlichen Aspekten:

Die Bf. rügen, im vorliegenden Fall habe keine effektive Untersuchung stattgefunden. Demnach hätten sich Untersuchungshandlungen nicht auch auf die Verantwortung der Behörden für die Planung und Koordination der Operationen erstreckt und auf ihr Unvermögen, mit angemessenen Mitteln gegen die Demonstranten vorzugehen.

Darüber hinaus sei J. M. – ein Demonstrant, der Carlo Giuliani noch lebend am Tatort angetroffen habe – nicht als Zeuge einvernommen worden. Ferner hätten die Einsatzleiter vor ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft eine Unterredung mit ihren Vorgesetzten gehabt und sich mit ihnen besprochen.

Die Bf. stellen ferner die Unparteilichkeit jenes Gutachters in Frage, von dem die Theorie mit dem abgelenkten Stein stamme, da dieser die Selbstverteidigungsthese bereits in einem kurz vor seiner Bestellung publizierten Artikel vertreten habe. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, seinen Ausschluss wegen Befangenheit zu erwirken, da das Verfahren im Stadium der Voruntersuchung geblieben sei.

Angesichts der Vorbringen der Parteien gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass dieser Teil der Beschwerde schwierige Sach- und Rechtsfragen aufwirft, die eine meritorische Erledigung erfordern. Da auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, erklärt der GH den Beschwerdepunkt nach Art. 2 EMRK für zulässig (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung der Art. 6 und Art. 13 EMRK:

Die Bf. behaupten, die vorliegende strafrechtliche Untersuchung hätte nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Art. 6 und Art. 13 EMRK entsprochen.

Da dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK ist, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK:

Die Bf. behaupten, die Tatsache, dass Carlo Giuliani nicht sofort Hilfe geleistet worden wäre und nach Abgabe des Schusses der Jeep über ihn gerollt sei, stellten eine Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK dar.

Da dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK ist, muss er ebenfalls für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Calvelli und Ciglio/I v. 17.1.2002; NL 2002, 12; ÖJZ 2003, 307.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 6.2.2007, Bsw. 23458/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 63) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_2/Giuliani.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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