AUSL EGMR Bsw10226/03

Bsw10226/03Autre juridiction30 janv. 2007

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw10226/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2007

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Yumak und Sadak gegen die Türkei, Urteil vom 30.1.2007, Bsw. 10226/03.

Spruch

Art. 3 1.Prot. EMRK - Zehn-Prozent-Hürde bei türkischen Parlamentswahlen.

Keine Verletzung von Art. 3 1.Prot EMRK (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. leben in der türkischen Provinz Sirnak. Für die türkischen Parlamentswahlen vom 3.11.2002 wurden sie von der Demokratischen Volkspartei (Demokratik Halk Partisi, DEHAP) als Spitzenkandidaten der Provinz aufgestellt. Bei der Wahl erreichte die DEHAP 45,95 % der Stimmen in der Provinz, nicht jedoch die erforderlichen 10 % der in der gesamten Türkei abgegebenen Stimmen. Die DEHAP und die beiden Bf. schafften damit nicht den Einzug ins Parlament.

Die drei Parlamentssitze der Provinz Sirnak wurden in der Folge Wahlparteien zugewiesen, die dort jeweils nur 14,05 % bzw. 9,69 % der Stimmen erhalten hatten. Von den 18 Parteien, die an den Wahlen teilgenommen hatten, schafften nur zwei Parteien die gesamtstaatliche Zehn-Prozent-Hürde. So erhielt die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) mit 34,26 % der Stimmen 66 % der Parlamentssitze, die CHP (Cumhuriyet Halk Partisi) mit 19,4 % der Stimmen 33 % der Sitze. Daneben gingen neun Sitze an unabhängige Kandidaten. Die Zusammensetzung des Parlaments entsprach damit weitgehend nicht dem Verhältnis der Wählerstimmen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (hier:

Recht auf freie Meinungsäußerung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften) durch die Zehn-Prozent-Hürde bei Wahlen zum türkischen Parlament.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK:

Die von Art. 3 1. Prot. EMRK garantierten Rechte gelten nicht absolut, sondern können eingeschränkt werden, wobei den Vertragsstaaten ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Der GH bekräftigt, dass in diesem Bereich ein weiter Ermessensspielraum besteht. Jedenfalls muss das Wahlverfahren darauf abzielen, mit Hilfe des allgemeinen Wahlrechts den Willen des Volkes abzubilden. Der GH stellt fest, dass die Prozenthürde gesetzlich festgelegt und bereits vor den Wahlen eingeführt worden war. Folglich hätten die Bf. vorhersehen können, dass sie unabhängig vom Stimmenanteil in ihrem Wahlbezirk keine Sitze erhalten würden, wenn ihre Partei die Prozenthürde nicht erreichen würde. Der GH betont, dass Art. 3 1. Prot. EMRK nicht bestimmt, welchen Zielen eine Beschränkung zu dienen hat. Er anerkennt, dass die Prozenthürde eine zu große und lähmende Zersplitterung der Parlamentsparteien verhindern und damit die Regierungsstabilität stärken will, besonders in Anbetracht der instabilen Periode der Türkei in den 70er Jahren.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird vom GH im Lichte seiner bisherigen Judikatur und unter Berücksichtigung der politischen und historischen Zusammenhänge in der Türkei untersucht. Der GH betont die zentrale Rolle des Parlaments in einer repräsentativen Demokratie und stellt fest, dass im vorliegenden Fall 45,3 % der Wählerschaft und damit 14,5 Millionen Wähler nicht im Parlament vertreten werden. Jedoch zeigt die Analyse der Parlamentswahlen seit Einführung der Hürde, dass diese die Entwicklung politischer Alternativen nicht zu verhindern vermag. Mit Interesse nimmt der GH das Argument der türkischen Regierung zur Kenntnis, die Hürde solle kleineren Gruppierungen den Anreiz geben, sich auf nationaler Ebene zu formieren.

Angesichts der extremen Vielfalt an Wahlsystemen in den Vertragsstaaten und der Tatsache, dass viele Staaten mit Verhältniswahlrecht eine Hürde für den Einzug ins Parlament vorsehen, nimmt der GH im vorliegenden Fall an, dass die türkischen Gerichte, Behörden und Gesetzgebungsorgane, aber auch Politiker, am besten in der Lage sind, ein geeignetes Wahlsystem festzulegen. Der GH vermag selbst keine ideale Lösung für die Schwächen des türkischen Wahlsystems zu finden. Es bleibt aber der Umstand, dass die gesamtstaatliche Zehn-Prozent-Hürde in der Türkei im Vergleich zu anderen Einzugshürden in Europa die höchste zu sein scheint. Obwohl demnach der GH eine niedrigere Hürde oder andere Maßnahmen zugunsten einer höheren Repräsentativität für wünschenswert hält, erachtet er es dennoch für wichtig, den staatlichen Entscheidungsträgern in diesem Bereich ausreichend Spielraum zu belassen. Er misst auch der Tatsache Bedeutung zu, dass in der türkischen Öffentlichkeit ohnehin eine heftige Debatte über das Wahlsystem geführt wird und bereits zahlreiche Verbesserungsvorschläge, sei es im Parlament oder von führenden Gestalten der Zivilgesellschaft, gemacht wurden. Zudem hat bereits 1995 der türkische Verfassungsgerichtshof betont, dass die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Repräsentativität und der Regierungsstabilität im Gleichgewicht gehalten werden müssten. Im Lichte dieser Feststellungen ist der GH der Meinung, die Türkei habe trotz der hohen Einzugshürde ihren weiten Ermessensspielraum bezüglich Art. 3 1. Prot. EMRK nicht überschritten. Es liegt keine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK vor (5:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Cabral Barreto und Richterin Mularoni).

Vom GH zitierte Judikatur:

Mathieu-Mohin und Clerfayt/B v. 2.3.1987, A/113.

United Communist Party of Turkey u.a./TR v. 30.1.1998, NL 1998, 23.

Matthews/GB v. 18.2.1999 (GK), NL 1999, 58; EuGRZ 1999, 200; ÖJZ

2000, 34.

Podkolzina/LV v. 9.4.2002, NL 2002, 64.

Hirst/GB (Nr. 2) v. 6.10.2005 (GK), NL 2005, 236.

Lykourezos/GR v. 15.6.2006, NL 2006, 142.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.1.2007, Bsw. 10226/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 27) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Sadak.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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