OGH 8Nc27/06x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.01.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Partei A*****, vertreten durch MMag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen EUR 100.000 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in § 31 Abs 3 JN vorgesehene Äußerung abzugeben.
Begründung:
Begründung
Die Klägerin stützt ihr Leistungsbegehren im Wesentlichen auf behauptete Mängel der von der Beklagten auf einem Fahrzeug der Klägerin angebrachten „Hubarbeitsbühne".
Der Beklagte wendete vor allem die ohnehin bestehende Betriebssicherheit, aber etwa auch die Reparatur durch einen „Dritten" ein.
Beide Parteien beantragten die Einholung von Sachverständigengutachten, aber auch die Einvernahme der Parteien und von Zeugen.
Die Klägerin beantragte die Delegierung gemäß § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch, insbesondere weil die von ihr beantragten Zeugen in dessen Zuständigkeitsbereich ihren Wohnsitz hätten und dort auch das Fahrzeug, das zu begutachten sei, stehe.
Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, da die wesentlichen Fragen ohnehin durch Sachverständigengutachten zu klären seien und sich das Fahrzeug bis zum Tag vor dem Delegierungsantrag auf ihrem Firmengelände in Wien befunden hätte.
Das Erstgericht hat den Delegierungsantrag ohne weitere Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
§ 31 Abs 3 JN sieht aber vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, und zwar auch von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre.