OGH 15Os142/06f

15Os142/06fTribunal supérieur22 janv. 2007

Texte intégral

OGH 15Os142/06f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Boban P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 25. Oktober 2006, GZ 30 Hv 37/06g-10, sowie die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Jänner 1991 geborene Angeklagte Boban P***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23. Juli 2006 in Mattighofen Patrik M***** dadurch, dass er ihn zu Boden stieß und mehrmals mit den Füßen gegen dessen Oberkörper und Kopf trat, sohin mit Gewalt, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Handy, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hat.

Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die Anträge auf Beiziehung von Sachverständigen zum Nachweis, dass die Tat bloß geringe Folgen nach sich zog, und zum Beweis, dass das (geraubte) Handy einen geringen Wert hatte (S 115), mit der - wenngleich entgegen § 238 Abs 2 StPO erst im Urteil nachgeholten (S 117; US 7) - zutreffenden Argumentation fehlender Relevanz der Beweisthemen abgelehnt, weil die angestrebte Anwendbarkeit des § 142 Abs 2 StGB schon wegen der vom Angeklagten ausgeübten erheblichen Gewalt ausschied, versetzte er dem bereits am Boden liegenden Tatopfer doch derartige heftige Schläge auch gegen den Kopf, dass sie dessen kurzzeitige Benommenheit zur Folge hatten (Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 57).

Die Feststellungen, wonach Patrik M***** das (später geraubte) Handy (zunächst) in seine Hosentasche steckte (US 3) und der Angeklagte das Handy (später) aus dessen rechter vorderer Hosentasche entnahm (US 4), lassen entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge weder die behauptete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) erkennen, noch betreffen sie einen für die Beurteilung des Sachverhaltes erheblichem Umstand. Keineswegs undeutlich ist auch die erstgerichtliche (der weiteren Urteilskritik zuwider im Übrigen ohnedies erhebliche Beschädigungen berücksichtigende; US 3 und 7) Annahme, wonach das Handy zur Tatzeit im Zweifel einen Wert von etwa 100 Euro hatte (US 3). Wie bereits dargelegt, kommt dem Wert des Raubgutes aber ohnedies keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die (vom Angeklagten impliziert) erhobenen Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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