OGH 15Os136/06y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.01.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2006, GZ 141 Hv 129/06h-94, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Ibrahim A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Meqan M***** und Fadil Mu***** enthält, wurde Ibrahim A***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 19. Juni 2006 in Wien dadurch vorsätzlich dazu beigetragen, dass Meqan M***** und Fadil Mu***** dem Cyrus N***** durch Einbrechen in ein Gebäude etwa 350 Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dass er nach vorheriger wiederholter telefonischer Absprache mit den beiden Genannten während der Tatausführung in unmittelbarer Nähe des Einbruchsobjektes Aufpasserdienste leistete und die Genannten bei Ansichtigwerden einer alarmierten Polizeistreife telefonisch warnte und aufforderte, den Tatort zu verlassen, da sich die Polizei nähere.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ibrahim A*****; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit dem Hinweis, dass im Urteil verschiedene Synonyme für das Wort „Mobiltelefon" verwendet wurden, keine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe auf. Die Frage, wann dem Beschwerdeführer die SIM-Karte für das während der Tat von ihm verwendete Mobiltelefon übergeben worden ist, betrifft keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der - von den Tatrichtern als widerlegt angesehenen - Angaben der beiden Mitangeklagten in der Hauptverhandlung keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Beschwerdeführers zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO - als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde resultiert (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.