AUSL EGMR Bsw45983/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.01.2007
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Kaplan gegen Österreich, Urteil vom 18.1.2007, Bsw. 45983/99.
Spruch
Art. 8 EMRK - Untätigkeit eines Bezirksgerichts im Obsorgestreit. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.000,– für immateriellen Schaden; € 4.601,13 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Im März 1991 reichte der Ehemann der Bf. die Scheidung ein. Die Ehe wurde nach zweimaliger Unterbrechung des Verfahrens im November 1994 vom BG Kirchberg/Wagram geschieden. Dies wurde vom OGH im September 1995 bestätigt. Eine Obsorgeregelung für die beiden Kinder F. und M., die wie ihre Eltern türkische Staatsangehörige sind, wurde nicht getroffen.
Im Juli 1991 wurde der Bf. das Sorgerecht für M. zuerkannt, während F. bei seinem Vater blieb. Im Februar 1992 teilte das BG den beiden Ehegatten mit, dass die derzeitige Obsorgeregelung aufrecht bleibe. Im April 1992 und im Juni 1996 beantragte die Bf. das alleinige Sorgerecht für F. Sie brachte vor, der Vater plane, F. in die Türkei zu bringen. Das BG Kirchberg/Wagram wies diesen Antrag ab. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Bf. vor, dass ihr im Fall von F.'s Verbringung in die Türkei das Besuchsrecht auf Dauer entzogen würde, was einen nachteiligen Effekt auf F.'s Wohlergehen habe. Im März 1997 teilte die Bf. dem BG Kirchberg/Wagram mit, dass sie keinen Kontakt mehr zu F. habe, da sich dieser mittlerweile in der Türkei befände.
Im Juni 1997 wies das BG alle anhängigen Anträge zurück und erklärte das Obsorgeverfahren unter Berufung auf Art. 1 MSA (Anm.:
Übereinkommen vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und des anzuwendenden Rechts auf dem Gebiete des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. 446/1975 [Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA]. Nach Art. 1 dieses Abkommens richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.) für nichtig, da eine Zuständigkeit Österreichs nicht mehr gegeben sei. Im Oktober 1997 wies das LG Krems die dagegen erhobene Berufung der Bf. ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab. Das Gericht stellte dabei fest, dass weder das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts noch das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anwendbar seien.
Dagegen erhob die Bf. im November 1997 außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH. Sie brachte unter anderem vor, nicht freiwillig auf ihr Sorgerecht verzichtet zu haben, sondern durch die Familie ihres Exmannes am Kontakt zu ihrem Sohn gehindert worden zu sein. Außerdem hätten keine öffentlichen Verhandlungen stattgefunden und die Entscheidungen seien auch nicht öffentlich verkündet worden. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs am 16.4.1998 zurück. Er bezog sich dabei auf den Vorbehalt Österreichs zu Art. 6 EMRK, wonach in Sorgerechtsverfahren nicht notwendigerweise eine öffentliche Verhandlung durchzuführen sei. Die Parteienrechte seien durch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme gewahrt worden. Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung stelle auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts ab. Das Argument der Bf., an der Ausübung des Sorgerechts gehindert worden zu sein, sei nicht relevant, da das obige Übereinkommen – ebenso wie das MSA – das Wohl des Kindes, und nicht jenes der Eltern schütze. Daher sei der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) sowie von Art. 5 7. Prot. EMRK (Gleichberechtigung der Ehegatten) durch die Untätigkeit des BG, die es ihrem Exmann ermöglicht hätte, F. in die Türkei zu bringen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Da die Beziehung zwischen der Bf. und ihrem Sohn F. unter den Begriff des Familienlebens iSv. Art. 8 EMRK fällt, ist zu untersuchen, ob eine Verletzung dieser Bestimmung stattgefunden hat. Die Bf. verlor ihr faktisches Sorgerecht im Mai 1991, als sie aus der ehelichen Wohnung auszog. Nachdem sie im Juli und im August 1991 das (vorläufige) Sorgerecht beantragt hatte, ist bis Juni 1997, als das BG Kirchberg/Wagram seine Zuständigkeit verneinte, keine Entscheidung ergangen.
Es ist nicht Aufgabe des GH zu beurteilen, wie die nationalen Gerichte über die Anträge der Bf. hätten entscheiden sollen. Der Fall hängt von der Frage ab, ob die österreichischen Gerichte zu einer Obsorgeentscheidung bezüglich F. verpflichtet waren, solange sich dieser noch in Österreich aufhielt. Der Fall betrifft also eine behauptete Verletzung einer positiven Verpflichtung des Staates. Der GH ruft in Erinnerung, dass ein wesentlicher Zweck von Art. 8 EMRK darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen durch staatliche Stellen zu schützen. Es können jedoch auch in der Sphäre der Beziehungen von Individuen untereinander positive Verpflichtungen zur Achtung des Familienlebens vorliegen. Wie der GH bereits mehrfach betont hat, ist dem Zeitfaktor bei Beziehungen zwischen Eltern und Kindern besonderes Augenmerk zu schenken, da hier die Gefahr einer de facto Entscheidung der Angelegenheit besteht. Dieser Umstand ist zur Beurteilung der angemessenen Frist iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK ausschlaggebend und auch Teil der prozessualen Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK.
Das Verfahren vor dem BG Kirchberg/Wagram dauerte bis zum Übergang der Zuständigkeit auf die Türkei mehr als fünf Jahre und fünf Monate und war von der Untätigkeit des Gerichts geprägt. Auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erfolgte keine Obsorgeregelung. Das BG reagierte bis zur Einstellung des Verfahrens nicht auf die Anträge der Bf.
Schließlich stellt der GH auch fest, dass der im August 1991 gestellte Antrag der Bf., F. aus dem Reisepass seines Vaters zu streichen, um seine Ausreise zu verhindern, bis Juni 1996 unbehandelt blieb.
Der GH stellt daher fest, dass die nationalen Gerichte ihrer Verpflichtung nach Art. 8 EMRK zur sorgfältigen und gewissenhaften Behandlung der Sorgerechtsanträge der Bf. nicht nachgekommen sind und deshalb ihren prozessualen Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK nicht entsprochen haben. Es hat daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Eine Behandlung der Beschwerde unter Art. 6 EMRK, Art. 13 EMRK sowie unter Art. 5 7. Prot. EMRK ist deshalb nicht mehr notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 8.000,– für immateriellen Schaden; € 4.601,13 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Nuutinen/FIN v. 27.6.2000, NL 2000, 138.
Kosmopoulou/GR v. 5.2.2004, NL 2004, 18.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.1.2007, Bsw. 45983/99, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 17) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Kaplan.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.