OGH 5Nc24/06h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.01.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Adolf H*****, gegen die Antragsgegnerinnen 1) mj. Jennifer H*****, und 2) mj. Nathalie H*****, beide *****, wegen Abstammung, infolge Delegierungsantrags der antragstellenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Antragstellers, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller bezweifelt in seiner am 8. 9. 2006 beim Bezirksgericht Deutschlandsberg eingelangten verfahrenseinleitenden Eingabe seine Vaterschaft zu den Antragsgegnerinnen und beantragte „die Feststellung der Vaterschaft durch das Gericht". Der Antragsteller begehrte weiters „auf Grund (seiner) Haftsituation (...) den Gerichtsort Wien".
Die obsorgeberechtigten Pflegeeltern der Antragsgegnerinnen Theresia und Heinrich L***** sprach sich gegen die Delegierung aus, weil diese zu einem unzumutbaren Kostenaufwand führen würde und für sie sowie die Antragsgegnerinnen der einfache und direkte Kontakt zum zuständigen Gericht wichtig sei.
Die leibliche Mutter der Antragsgegnerinnen Anita H***** äußerte sich nicht zum Delegierungsantrag.
Das Bezirksgericht Deutschlandsberg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor und sprach sich gegen die Delegierung aus, weil dieses Gericht sowohl für die Antragsgegnerinnen als auch für deren nunmehr in *****, wohnhafte leibliche Mutter leichter erreichbar sei. Im Verfahren notwendige Probennahmen beim Antragsteller könnten vom örtlichen Amtsarzt durchgeführt werden.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und nicht durch deren großzügige Handhabung zur faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046441). Eine Delegierung wird daher speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, zumeist abzulehnen sein (Mayr in Rechberger² § 31 JN Rz 4). Eine Delegierung kann nur erfolgen, wenn die Zweckmäßigkeit eindeutig dafür spricht (9 Nc 8/06k). Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (4 Nc 6/03z). Diese Zweckmäßigkeitsvoraussetzungen liegen hier nach den schon vom Bezirksgericht Deutschlandsberg aufgezeigten Gründen nicht vor. Für eine Mehrzahl der Parteien, nämlich die Antragsgegnerinnen und deren leibliche Mutter ist die Zureise zum Bezirksgericht Deutschlandsberg leichter und weniger kostenaufwändig als die Anreise nach Wien. Soweit beim Antragsteller Probennahmen erforderlich sein werden, wird dazu voraussichtlich keine Anreise zu Gericht erforderlich sein. Umstände, die ein Abgehen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung indizierten, liegen daher nicht vor.