OGH 2Ob276/06m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.12.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, reg.GenmbH, , vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagten Parteien 1.) DI Anton B, 2.) DI Gunter K*****, beide , beide vertreten durch Kaan Cronenberg Partner Rechtsanwälte in Graz, und der auf Seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenientin H GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen EUR 147.675,73 s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. September 2006, GZ 5 R 81/06f-88, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Die in der Zulassungsbeschwerde als rechtserheblich gewertete Frage, ob eine förderungsrechtliche Auflage auch dem Schutz des Förderungsnehmers und Bauherrn diene, stellt sich hier nicht, weil die Klägerin in ihrer Argumentation den festgestellten Sachverhalt vernachlässigt.
Dem Vorwurf der unterlassenen Aufklärung der Klägerin über die nicht ordnungsgemäße und damit nicht den Förderungsbestimmungen entsprechende Bauaufsicht ist entgegenzuhalten, dass ihr Prokurist die örtliche Bauaufsicht mit Zustimmung des Vorstandes der Genossenschaft selbst übernommen hatte, anstelle die Beklagten damit zu beauftragen. Wusste die Klägerin als Vertragspartnerin der beklagten Ziviltechniker, dass diese entgegen den Angaben in diversen Urkunden (Ausschreibungsunterlagen) nicht die örtliche Bauaufsicht übernommen hatten, kann sie sich nicht auf den Schutz des durch die Urkunden allfällig geschaffenen Vertrauens auf die Eigenschaft der Beklagten als Bauaufsicht berufen.
Was den teilweisen Förderungsverlust und die verspätete Auszahlung der Förderungsmittel betrifft, so fehlt die Kausalität zwischen einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten durch Verstöße gegen die Förderungsrichtlinien und dem behaupteten Schaden. Ursache der Aufhebung der Kollaudierung und der Nichtauszahlung der Förderungsmittel für 1997 und 1998 war die fehlende Funktionsfähigkeit der Abwasservorreinigungsanlage, die ihrerseits auf eine fehlerhafte, nicht von den Beklagten übernommene Ausführung des Projektes zurückzuführen war. Die weiteren Verzögerungen im Rahmen des zweiten Kollaudierungsverfahrens resultierten aus dem Verhalten der Klägerin und sind den Beklagten daher nicht anzulasten.