OGH 4Ob209/06y

4Ob209/06yTribunal supérieur19 déc. 2006

Texte intégral

OGH 4Ob209/06y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Gerwin Brandauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. August 2006, GZ 2 R 79/06m-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Wie der Senat erst jüngst entschieden hat, war es vor Einführung der Bruttopreisauszeichnungspflicht für Flugunternehmen zulässig, Flugbeförderungen mit dem reinen Flugpreis zu bewerben, sofern die Ankündigung nicht irreführend (§ 2 UWG) war, also etwa deutlich darauf hingewiesen wurde, dass zum Flugpreis noch bestimmte Zuschläge verrechnet werden (4 Ob 13/06z).

Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, wenn es die Ankündigung von Flugpauschalreisen - beispielsweise nach Chania um „nur 199 EUR" - wegen fehlender Hinweise auf in den genannten Preisen nicht enthaltene Zuschläge - wie Flughafentaxen und Treibstoffzuschläge - als irreführend beurteilt hat. Entgegen der in der Zulassungsbeschwerde vertretenen Auffassung macht es in der hier entscheidenden Frage der Irreführungseignung infolge Unvollständigkeit keinen Unterschied, ob die Beklagte ein Flug- oder ein Reisebürounternehmen betreibt, weil die Wettbewerbswidrigkeit nicht davon abhängt, ob der Ankündigende die beworbenen Preise selbst kalkuliert hat oder auf die Kalkulation keinen Einfluss nehmen konnte.

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