Texte intégral
OGH 14Os127/06t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. August 2006, AZ 18 Bs 217/06b (AZ 71 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2004, GZ 071 E Hv 152/04y-60, wurde Mag. Herwig B***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Das Urteil ist durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04 (ON 158 des Erkenntnisaktes), mit dem der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe des Angeklagten (und seiner gegen einen gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss erhobenen Beschwerde) nicht Folge gegeben worden war, in Rechtskraft erwachsen.
Mit Beschluss vom 29. August 2006, AZ 18 Bs 217/066 (ON 223 des Erkenntnisaktes), wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Mag. Herwig B***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die „Versäumung der Berufungsfrist" (weil die Einzelrichterin von ihm selbst verfasste, teils als „Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingaben seiner Ansicht zu Unrecht nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt habe) zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (§ 364 Abs 5 StPO).