AUSL EGMR Bsw37301/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.12.2006
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Hauser-Sporn gegen Österreich, Urteil vom 7.12.2006, Bsw. 37301/03.
Spruch
Art. 6 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 4 7. Prot. EMRK - Wirksame Beschwerde gegen überlange Verfahrensdauer.
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.000,– für immateriellen Schaden, € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. verletzte am 21.11.1994 einen Fußgänger, als er mit seinem PKW im Rückwärtsgang fuhr und diesen niederstieß. Der Bf. hielt nicht an, sondern fuhr davon.
Das BG Salzburg erließ am 8.3.1995 eine Strafverfügung wegen fahrlässiger Körperverletzung und Imstichlassen eines Verletzten. Aufgrund des dagegen erhobenen Einspruchs des Bf. wurde ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet. Am 11.7.1995 verurteilte das BG Salzburg den Bf. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von ATS 3.200,– (€ 232,–), die bedingt nachgesehen wurde. Vom Vorwurf des Imstichlassen eines Verletzten wurde der Bf. freigesprochen, da nicht bewiesen war, dass er den Unfall bemerkt hatte.
In der Zwischenzeit erließ die Bundespolizeidirektion Salzburg am 17.5.1995 ein Straferkenntnis, mit dem der Bf. nach § 4 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 2 lit. a StVO zur Zahlung einer Geldstrafe von ATS 4.000,– (€ 290,–) verurteilt wurde, weil er es unterlassen hatte, sofort nach dem Unfall die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Die dagegen erhobene Berufung des Bf. wurde vom UVS Salzburg am 19.2.1996 nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgewiesen.
Am 9.4.1996 erhob der Bf. Beschwerde an den VfGH. Nachdem der VfGH mit Erkenntnis vom 9.10.1997 einige Bestimmungen der StVO als verfassungswidrig aufgehoben hatte, hob er am 10.10.1997 den Bescheid des UVS Salzburg auf.
Daraufhin gab der UVS Salzburg der Berufung des Bf. teilweise statt und reduzierte die Geldstrafe auf ATS 2.500,– (€182,–). Der UVS verneinte eine Verletzung von Art. 4 7. Prot. EMRK, da die Delikte, wegen derer der Bf. vom BG Salzburg verurteilt worden war, den Unrechtsgehalt seines Verhaltens nicht erschöpft hätten. Am 2.1.1998 erhob der Bf. Beschwerde an den VfGH, der die Behandlung derselben am 17.6.2000 ablehnte. Auch der VwGH, an den die Beschwerde am 25.9.2000 zur Behandlung abgetreten wurde, lehnte ihre Behandlung am 16.10.2003 ab, da die verhängte Strafe den Betrag von € 726,– nicht überstieg und keine wichtige Rechtsfrage zu entscheiden war.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 4 7. Prot. EMRK (Doppelbestrafungsverbot), Art. 6 Abs. 3 EMRK (Verteidigungsrechte) und Art. 2 7. Prot. EMRK (Rechtsmittel in Strafsachen).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Der Bf. bringt vor, die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens sei
unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Das Verfahren begann mit der ersten polizeilichen Befragung des Bf. im Februar 1995 und endete mit der Zustellung der Entscheidung des VwGH am 6.11.2003. Es dauerte somit acht Jahre und etwa neun Monate. Der Bf. trug nicht zur Dauer des Verfahrens bei, das nicht besonders komplex war. Der VfGH benötigte zwei Jahre und sechs Monate für die Entscheidung, die Behandlung der Beschwerde des Bf. abzulehnen. Weitere zwei Jahre und sechs Monate vergingen während das Verfahren beim VwGH anhängig war, der die Behandlung der Beschwerde ebenfalls ablehnte. Der Fall war somit über fünf Jahre bei den Höchstgerichten anhängig. Da der Fall des Bf. somit nicht in angemessener Zeit erledigt wurde, liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Der Bf. bringt vor, ihm sei in Bezug auf die Dauer des Verfahrens keine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz zur Verfügung gestanden.
Art. 13 EMRK garantiert hinsichtlich behaupteter Verletzungen des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz. Rechtsbehelfe gegen die Dauer eines Verfahrens sind dann wirksam iSv. Art. 13 EMRK, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindern oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits erfolgte Verletzung gewähren. Art. 13 EMRK bietet daher eine Wahlmöglichkeit: eine Beschwerde ist dann wirksam, wenn sie entweder dazu verwendet werden kann, die Entscheidung zu beschleunigen oder wenn sie dem Bf. angemessene Wiedergutmachung für bereits eingetretene Verzögerungen gewährt.
Im vorliegenden Fall hat die Regierung nicht gezeigt, dass irgendein präventives oder entschädigendes Mittel zur Abhilfe gegen die von den Höchstgerichten verursachten Verzögerungen zur Verfügung gestanden wäre. Da dem Bf. somit zur Durchsetzung seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer keine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz zur Verfügung stand, liegt eine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 7. Prot. EMRK:
Der Bf. bringt vor, er sei von den Verwaltungsbehörden nach § 4 Abs. 2 StVO wegen Unterlassens der Verständigung der Polizei von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden bestraft worden, obwohl er bereits vom Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und vom Vorwurf des Imstichlassens eines Verletzten freigesprochen worden sei.
Der GH erinnert an seine Feststellungen im Urteil Franz Fischer/A, wonach die bloße Tatsache, dass durch ein Verhalten mehr als ein Delikt verwirklicht wird, nicht gegen Art. 4 7. Prot. EMRK verstößt. Wenn jedoch auf einem Verhalten beruhende verschiedene Straftaten nacheinander verfolgt werden, muss der GH prüfen, ob diese Straftaten die gleichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen. Das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung bezieht sich eindeutig nicht auf das gleiche Verhalten wie die Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Verständigung der Polizei. In dieser Hinsicht besteht daher kein Problem aus Sicht des Art. 4 7. Prot. EMRK. Nach Ansicht des GH betreffen auch das Delikt des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB und die Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Verständigung der Polizei nach § 4 Abs. 2 StVO verschiedene Handlungen und Unterlassungen. Die beiden Straftaten unterscheiden sich in ihren wesentlichen Tatbestandsmerkmalen. Diese Ansicht wird dadurch unterstützt, dass das Unterlassen der Hilfeleistung für eine bei einem Unfall verletzte Person eine eigene Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 StVO darstellt, wegen der der Bf. nach seinem Freispruch von § 94 Abs. 1 StGB nicht verfolgt wurde. Außerdem unterscheiden sich die beiden Straftaten dadurch, dass § 94 StGB eine vorsätzliche Unterlassung verlangt.
Angesichts der Unterschiede hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandselemente der beiden Delikte ist der GH nicht der Ansicht, der Bf. wäre erneut wegen einer Straftat verfolgt worden, wegen der er bereits rechtskräftig freigesprochen wurde. Dieser Beschwerdepunkt ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK:
Der Bf. beschwert sich über das Fehlen einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS im zweiten Rechtsgang.
Die einzige neue Frage, die der UVS im zweiten Rechtsgang zu klären hatte, war eine Rechtsfrage, die keine komplexen Probleme aufwarf. Der UVS konnte daher von der Durchführung einer Verhandlung absehen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig). Das Vorbringen des Bf. zur behaupteten Verletzung der Unschuldsvermutung scheint ebenfalls offensichtlich unbegründet. Auch dieser Beschwerdepunkt ist daher zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 7. Prot. EMRK:
Der Bf. bringt vor, seine Verurteilung sei nicht von einem übergeordneten Gericht überprüft worden.
Im vorliegenden Fall weist nichts darauf hin, dass die Überprüfungsbefugnis des VwGH in Hinblick auf Art. 2 7. Prot. EMRK unzureichend war. Da offensichtlich keine Verletzung von Art. 2 7. Prot. EMRK oder von Art. 13 EMRK vorliegt, ist dieser Beschwerdepunkt gemäß Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 1.000,– für immateriellen Schaden, € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kudla/PL v. 26.10.2000, NL 2000, 219; EuGRZ 2004, 484; ÖJZ 2001, 908. Franz Fischer/A v. 29.5.2001, NL 2001, 112; ÖJZ 2001, 657. Jancikova/A v. 7.4.2005, NL 2005, 82; ÖJZ 2006, 93. Scordino/I (Nr. 1) v. 29.3.2006 (Große Kammer), NL 2006, 83.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.12.2006, Bsw. 37301/03, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 305) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_6/Hauser-Sporn.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.