OGH 3Ob212/06g

3Ob212/06gTribunal supérieur30 nov. 2006

Regest

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-Z 4274 = ZfRV 2007/29 S 193 (Pröbsting) - ZfRV 2007,193 (Pröbsting) = ecolex 2008,404 (Fuchs, Rechtsprechungsübersicht) =EFSlg 115.330 XPUBLEND

Texte intégral

OGH 3Ob212/06g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Georg P***** GmbH Co. KG, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH Co. KG, ***** vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. Juni 2006, GZ 23 R 60/06x-49, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 8. März 2006, GZ 5 E 227/03z-43, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die ersatzlose Aufhebung des Punktes 3. des erstinstanzlichen Beschlusses (Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO) durch das Rekursgericht richtet, zurückgewiesen.

2. Im übrigen Umfang wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben:

a) Die angefochtene Rekursentscheidung wird im Punkt 1. und in den Kostenentscheidungen der Punkte 2. und 4. abgeändert. Der Beschluss des Erstgerichts wird in seinem Punkt 1. (Aufhebung der Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des Landgerichts Mannheim) wiederhergestellt.

b) Die Aufhebung der Einstellung des Exekutionsverfahrens wird bestätigt.

c) Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Begründung:

Die in Deutschland domizilierte betreibende KG ist Inhaberin von Patenten und Gebrauchsmustern. Auf der Basis eines mit der verpflichteten Partei geschlossenen Lizenzvertrags begehrte sie mit ihrer im September 2000 beim Landgericht (LG) Mannheim eingebrachten Stufenklage die Rechnungslegung über den Gebrauch von insgesamt 18 geschützten Rechten (Patenten und Gebrauchsmustern) für die Zeit ab 20. Dezember 1989.

Mit dem Teil-Urteil des LG Mannheim vom 23. November 2001 (AZ 7 O 548/00) wurde dem Klagebegehren in Ansehung von zwölf Schutzrechte stattgegeben und ausgesprochen, dass das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung von 50.000 DM vorläufig vollstreckbar sei. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht strittig, dass die betreibende Partei diese Sicherheitsleistung erlegt hat.

Das OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz (AZ 6 U 210/01) erließ wegen des teilweisen Klageverzichts der klagenden Partei in dem in Deutschland weiter anhängigen Prozess am 16. Juli 2003 ein Teil-Verzichts-Urteil und änderte mit seinem Schluss-Urteil vom 17. Dezember 2003 das obgenannte Teil-Urteil vom 23. November 2001 ab unter Neufassung des Spruchs über das Auskunftsbegehren. Auch dieses Urteil wurde für vollstreckbar erklärt. Das OLG Karlsruhe sprach weiters aus, dass die dort beklagte und hier verpflichtete Partei die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 40.000 EUR abwenden dürfe, wenn nicht die dort klagende und hier betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der BGH ließ mit Beschluss vom 18. Jänner 2005 entgegen dem Ausspruch des OLG Karlsruhe die Revision der beklagten Partei zu. Eine Sachentscheidung des BGH ist noch nicht ergangen.

Über Antrag der klagenden Partei wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 23. Jänner 2003, GZ 5 E 527/03z-2, das Teil-Urteil des LG Mannheim und ein weiterer Beschluss dieses Gerichts vom 5. Juni 2002 (AZ 7 O 548/00 [ZV II]) für in Österreich vollstreckbar erklärt und aufgrund dieser Exekutionstitel der betreibenden Partei die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung eines Zwangsgeldes von 3.000 EUR sowie die Exekution gemäß § 354 EO zur Erwirkung der Auskunftserteilung durch Androhung einer Geldstrafe von 3.000 EUR bewilligt. In der Folge ergingen mehrere Strafbeschlüsse gemäß § 354 iVm § 359 EO.

Am 29. November 2005 stellte die verpflichtete Partei folgende Anträge (ON 41) auf:

1. Aufhebung der Vollstreckbarerklärung; 2. Einstellung gemäß § 84c Abs 1 EO; 3. Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 9 EO und

4. Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO. Seit Vorliegen des Teil-Verzichts-Urteils und des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe sei die Exekutionsführung zur Gänze unberechtigt. Das Urteil des LG Mannheim habe jegliche Wirkung verloren. Die verpflichtete Partei habe die mit dem Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe verfügte Sicherheitsleistung von 40.000 EUR geleistet und dürfe so die Vollstreckung abwenden. Der Betrag sei beim Amtsgericht München hinterlegt worden. Die betreibende Partei habe vor der Vollstreckung keine Sicherheit iSd Schluss-Urteils geleistet. Der Exekutionstitel (Teil-Urteil des LG Mannheim) sei im Ursprungsstaat außer Kraft getreten. Es lägen daher die Voraussetzungen zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung iSd § 84c EO vor. Die Frage, ob der Exekutionstitel des Ursprungsstaats aufgehoben oder abgeändert worden sei, sei nach deutschem Zivilprozessrecht zu lösen. Gemäß § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache aufhebe oder abändere, insoweit außer Kraft. Die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren sei durch das Teil-Verzichts-Urteil des OLG Karlsruhe teilweise aufgehoben worden und schließlich mit Schluss-Urteil des OLG Karlsruhe gänzlich abgeändert worden. Der Tenor sei neu gefasst, also nicht nur ergänzt worden. Die betreibende Partei schränkte am 6. Februar 2006 aufgrund des genannten Teil-Verzichts-Urteils in Ansehung der dort genannten Auskunftsansprüche die Exekution ein und äußerte sich zu den Anträgen der verpflichteten Partei vom 29. November 2005 dahin, dass mit dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe die Verpflichtung zur Auskunftserteilung - abgesehen von der Einschränkung aufgrund des Teil-Verzichts-Urteils - sogar erweitert worden sei, sodass die Exekutionsführung auf Basis des Teil-Urteils des LG Mannheim von geringerem Ausmaß gegenüber dem Urteil (gemeint: Schluss-Urteil) des OLG Karlsruhe sei. Die betreibende Partei habe die im Teil-Urteil angeführte Sicherheitsleistung erbracht. Die Exekutionsführung sei nach den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung zulässig. Gemäß § 717 Abs 1 dZPO trete die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung des Urteils des Rechtsmittelgerichts nur im Umfang von Abänderungen außer Kraft. Hier sei der maßgebliche Teil der mit dem Teil-Urteil ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung nicht abgeändert, sondern präzisiert und ausgedehnt worden. Das Teil-Urteil entfalte immer noch Rechtswirkungen. Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung von 40.000 EUR durch die verpflichtete Partei werde „aus anwaltlicher Vorsicht" bestritten. Der verpflichteten Partei möge die Vorlage einer gerichtlichen Bestätigung der Zahlung aufgetragen werden. Insoweit die verpflichtete Partei mit ihrem Rekurs Rechnung gelegt habe, entsprächen die gegebenen Auskünfte nicht dem Teil-Urteil des LG Mannheim. Die Anträge der verpflichteten Partei seien daher abzuweisen.

Das Erstgericht hob 1. seine Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteils des LG Mannheim auf, stellte 2. die Exekution „gemäß § 84c Abs 1 iVm § 39 Abs 1 Z 11 EO" ein, wies 3. den Antrag der verpflichteten Partei auf Aberkennung der Kosten des Exekutionsverfahrens gemäß § 75 EO sowie 4. die Gegenanträge der betreibenden Parteien ON 42 AS 205 f ab. Der Tenor des Schluss-Urteils des OLG Karlsruhe habe das Teil-Urteil des LG Mannheim abgeändert und den Spruch insgesamt neu gefasst. Damit sei das Teil-Urteil in Ansehung seiner Vollstreckbarkeit für Österreich aufzuheben, weil die Exekution sonst aufgrund eines Titels geführt würde, der im Ursprungsstaat nicht mehr existiere. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schluss-Urteils liege nicht vor. Der Antrag auf Einstellung der Exekution sei zu bewilligen, weil bei einer Fortsetzung der Exekution dies auf der Basis eines abgeänderten und neu gefassten Titels geschehe. Maßgeblich sei das neu gefasste Schluss-Urteil. Bevor dieses Urteil nicht für in Österreich vollstreckbar erklärt worden sei, sei eine weitere Exekutionsführung nicht möglich. Eine Aberkennung der Kosten nach § 75 EO komme nicht in Frage, weil die erste Rechnungslegung vom 10. März 2005 stamme, die Exekution aber bereits im Jahr 2003 bewilligt worden sei. Die Gegenanträge der betreibenden Partei gingen ins Leere und seien abzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss in seinen Punkten 2., 3. und 4. ersatzlos auf und änderte seinen Punkt 1. dahin ab, dass dieser zu lauten habe:

„Die Vollstreckbarerklärung des Teil-Urteiles des Landgerichtes Mannheim, 7. Zivilkammer, vom 23. November 2001, GZ 7 O 548/00, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 23. Jänner 2003, 5 E 227/03z-2, wird dahin abgeändert, dass diese Vollstreckbarerklärung dahin eingeschränkt wird, dass sie insgesamt zu lauten hat:

Das Teil-Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 23.11.2001, 7 O 548/00, ist insoweit vollstreckbar, als die verpflichtete Partei verurteilt wurde, der betreibenden Partei darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die verpflichtete Partei Verfahren und Vorrichtungen, insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren, bei denen von den folgenden Vertragsschutzrechten in der jeweils nachgenannten Zeit Gebrauch gemacht wird (Vertragsgegenstand), hergestellt und an Dritte geliefert hat:

a) Deutsches Patent 3110185 C 3, Anmeldung 17.03.1981, in geänderter Fassung veröffentlicht am 08.09.1988, „Formeinrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteil, wie Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2000,

b) Dänisches Patent 155874 C, angemeldet am 21.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 21.05.1989 und erteilt am 03.02.1997, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,

c) Französisches Patent 8201487 (Patentschrift Nr. 2502057), angemeldet am 29.01.1982 mit Priorität von a), erteilt am 03.07.1987, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.01.2001,

d) Österreichisches Patent 390582 B, angemeldet am 20.01.1982 mit Priorität von a), bekannt gemacht am 15.06.1987 und erteilt am 25.05.1990, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,

e) Deutsches Patent 3422981 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, zB Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen", erteilt am 04.05.1995, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und ab 01.10.1997,

f) Deutsches Patent 3422980 C2, Anmeldetag 22.06.1984 „Kernsegment für eine Formeinrichtung", erteilt am 06.10.1994, für die Zeit vom 06.04.1997 bis 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.12.2002,

I. Unzulässig ist der Revisionsrekurs mit seiner Anfechtung der vom Rekursgericht verfügten ersatzlosen Aufhebung der Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Aberkennung von Kosten des Exekutionsverfahrens. Bei jeder Entscheidung gemäß § 75 EO handelt es sich um eine vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbare Kostenentscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO (RIS-Justiz RS0015103).

II. Da aus noch zu erläuternden Gründen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht zu folgen ist, dass schon wegen der gänzlichen Neufassung des Spruchs über das Auskunftsbegehren durch das OLG Karlsruhe die vorläufige Vollstreckbarkeit des Teil-Urteils des LG Mannheim aufzuheben sei, ist es erforderlich, den Wortlaut der Sprüche aller drei im Titelverfahren ergangenen Entscheidungen wiederzugeben, weil nur so der Vergleich gezogen werden kann, der die Beurteilung der Frage ermöglicht, in welchem Umfang das Teil-Urteil vom Rechtsmittelgericht bestätigt, also aufrechterhalten, wurde.

Der Spruch des Teil-Urteils des LG Mannheim lautet:

„1. Die Beklagte wird verurteilt,

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Verfahren und Vorrichtungen, insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder Rohren, bei denen von den folgenden Vertragsschutzrechten in der Zeit vom 06. 04. 1997 bis zum 30. 06. 1997 und seit 01. 10. 1997 Gebrauch gemacht wurde, an Dritte geliefert hat:

a) Deutsches Patent 31 10 185, Anmeldetag 17.03.1981, in geänderter Fassung veröffentlicht am 08.09.1988 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteilen, wie Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen" hinsichtlich der o.g. Handlungen in der Zeit vom 06.04.1997 bis zum 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis zum 03.02.2001

b) Patentanmeldung in Dänemark Nr. 249/82, Bekanntmachungsschrift Nr. 155 874, angemeldet am 21.01.1982 mit Priorität von a), wobei Auskunft nur bis zum 31.07.2001 verlangt werden kann.

c) Französisches Patent Nr. 82 01 487 (Patentschrift Nr. 25 02 057), angemeldet am 29.01.1982 mit Priorität von a), wobei Auskunft nur bis zum 31.07.2001 verlangt werden kann.

d) Patentanmeldung in Österreich Nr. A 179/82 vom 21.01.1982 mit Priorität von a), bekanntgemacht am 15.06.1987,

e) Deutsche Patentanmeldung P 34 22 981.7, Anmeldetag 22.06.1984 „Formeinrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen, wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, z.B. Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen",

f) Deutsche Patentanmeldung P 34 22 980.9, Anmeldetag: 22.06.1984 „Kernsegment für eine Formeinrichtung".

g) US-Patent 46 10 422, Anmeldetag: 24.01.1985, Erteilungstag 09.09.1986 „Moulding apparatus for shaping concrete parts",

h) Deutsche Patentanmeldung P 35 01 845.3, Anmeldetag 22.01.1985, „Verfahren und Vorrichtung zur Formgebung von mit vorzugsweise mehreren abstehenden Elementen, insbesondere Steigelementen, wie Steigeisen, Steigbügeln oder dergleichen, versehenen Betonteilen, z. B. Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen",

i) Europäisches Patent 154 038, Anmeldetag 29.12.1984, „Formkern mit verstellbaren Teilen" hinsichtlich Handlungen in Österreich und Frankreich.

j) Europäisches Patent 160 170, Anmeldetag 20.02.1985, „Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Schachtringen oder dergleichen" hinsichtlich Handlungen in Österreich und Frankreich,

k) Deutsche Patentanmeldung P 37 42 946.7, Anmeldetag 18.12.1987, „Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen von Betonteilen",

l) Deutsche Patentanmeldung P 39 32 759.0, Anmeldetag 30. 09. 1989, „Formeinrichtung zur Formgebung ringförmiger Betonteile" für o.g. Handlungen vom 06.04.1997 bis zum 30.06.1997 und vom 01.10.1997 bis zum 06.06.1998.

Die Auskunft durch die Beklagte muss eine Aufstellung der Lieferungen unter Angabe des jeweiligen Typs des gelieferten Gegenstandes, des Lieferdatums, der Lieferanschrift, der Stückzahl und des Preises des gelieferten Gegenstandes enthalten.

Als Zwischenergebnis ist daher zusammenzufassen, dass die Leistungsverpflichtung der verpflichteten Partei in dem mit dem Spruch der Berufungsentscheidung festgelegten Umfang in Deutschland vorläufig vollstreckbar wurde. Für die Anerkennung relevant ist ja das ausländische Sachurteil in der Fassung der letzten Rechtsmittelentscheidung (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art 33 EuGVVO Rz 14). Deshalb ist nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung auch eine Exekutionsführung in Österreich zulässig geblieben.

IV. Zum Revisionsrekursvorbringen, die verpflichtete Partei habe die Sicherheit geleistet, weshalb die weitere Exekutionsführung in Österreich unzulässig sei:

1. Der ausländische Exekutionstitel ist nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer zu behandeln (§ 84b EO). Ab diesem Zeitpunkt gilt grundsätzlich und von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, inländisches Verfahrensrecht (Jakusch in Angst, EO, § 84b Rz 2). Danach ist das Verfahren über die Aufhebung (oder Einschränkung) der Vollstreckbarerklärung ein zweiseitiges und nach den allgemeinen Bestimmungen iSd §§ 55 f EO durchzuführen (Burgstaller/Höllwerth aaO § 84c Rz 4). Die notwendigen Erhebungen, insbesondere über strittige Umstände, sind zu pflegen (§ 55 Abs 3 EO); die Beweislast über entscheidungswesentliche Umstände trifft aber grundsätzlich den Antragsteller (§ 55 Abs 2 EO). Zunächst ist zu diesem Thema aber auf die deutsche Rechtslage einzugehen: Gemäß § 704 Abs 1 dZPO findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Darunter fallen auch Teilurteile iSd § 301 dZPO (Lackmann in Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 704 Rz 1). Das LG Mannheim hat in Punkt 4. seines Urteils ausgesprochen, dass dieses gegen eine Sicherheitsleistung von 50.000 DM vorläufig vollstreckbar ist, wobei die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann. Dieser Urteilspunkt entsprach § 709 erster Satz dZPO, wonach andere Urteile - also nicht in § 708 dZPO genannte, darunter auch das vorliegende erstinstanzliche Teilurteil - gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Eine Abwendungsbefugnis des Schuldners (Beklagten) wie in § 711 dZPO sieht dagegen § 709 dZPO nicht vor. Das OLG Karlsruhe hat dagegen als Berufungsgericht in seinem Schluss-Urteil im Punkt III. ausgesprochen, sein Urteil sei vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte dürfe die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dies entspricht der Bestimmung des § 711 erster Satz dZPO, wonach in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 dZPO (vorläufige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung) - hier kommt Nr. 10 in Betracht (Berufungsurteil in vermögensrechtlichen Streitigkeiten) - das Gericht auszusprechen hat, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Normzweck der Bestimmung ist der Schutz des Schuldners vor einer ohne sie möglichen Vollstreckung des Gläubigers ohne Sicherheitsleistung vor Rechtskraft des Urteils. Da grundsätzlich aber dem Gläubiger der Vorrang eingeräumt wird, wird ihm ermöglicht, seinerseits Sicherheit zu leisten und damit auch vollstrecken zu können. Letztlich kann der Schuldner den Gläubiger also nur zur Sicherheitsleistung zwingen, nicht aber die Vollstreckung verhindern (Lackmann aaO § 711 Rz 1). Macht der Schuldner von der Abwendungsbefugnis Gebrauch, ist die Zwangsvollstreckung des Gläubigers so lange unzulässig, wie er nicht selbst Sicherheit leistet. Leistet der Gläubiger vor oder nach dem Schuldner Sicherheit, was im Berufungsverfahren auch durch „Stehenlassen" der erstinstanzlich geleisteten Gläubigersicherheit geschehen kann (Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, § 711 Rz 1 mwN; Münzberg in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung22 § 711 Rz 11;

Krüger in Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 711 Rz 7;

Kindl in Saenger, Zivilprozessordnung Handkommentar, § 711 Rz 3 mwN), kann er die Vollstreckung betreiben. Gemäß § 711 erster Satz dZPO kommt es somit nicht darauf an, dass der Gläubiger vor dem Schuldner, sondern vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (Lackmann aaO § 711 Rz 3 mwN in FN 7; Baumbach aaO § 711 Rz 5). Bei Erlag der Sicherheit durch den Schuldner und fehlender - oder unzureichender - Sicherheitsleistung des Gläubigers ist eine begonnene Vollstreckung einzustellen (§ 775 Z 3 dZPO) und getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben sind (§ 776 dZPO).

Da hier unbestritten die nun betreibende Partei 50.000 DM in Befolgung des Teil-Urteils des LG Mannheim leistete, dagegen vom OLG Karlsruhe der hier verpflichteten Partei die Abwendungsbefugnis vom Erlag einer Sicherheit von 40.000 EUR - welcher Betrag den von 50.000 DM bei weitem übersteigt - abhängig machte und die hier betreibende Partei auch nicht behauptete, die fehlende Differenz erlegt zu haben, ist davon auszugehen, dass als Folge der Abwendungsbefugnis eine in Deutschland geführte Exekution einzustellen gewesen wäre, wenn die verpflichtete Partei von ihrer Abwendungsbefugnis nach § 711 dZPO Gebrauch machte. Voraussetzung dafür war der Erlag einer Sicherheitsleistung von 40.000 EUR. Die verpflichtete Partei hat den Erlag dieser Sicherheit beim Amtsgericht München am 19. Juli 2005 im Rahmen ihrer Anträge vom 29. November 2005 behauptet und dazu auch die Kopie ihres Hinterlegungsantrags sowie einer Annahmeanordnung für Geldhinterlegungen über 40.000 EUR des Amtsgerichts München vom 19. Juli 2005 vorgelegt. Die betreibende Partei hat eine wirksame Hinterlegung des Geldbetrags jedoch bestritten. Die Vorinstanzen haben zu diesem entscheidungswesentlichen Thema keine Feststellungen getroffen. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Verfahrensergänzung erübrigt sich aber, weil die betreibende Partei in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung nunmehr den Umstand inhaltlich durch ihre Behauptung zugestanden hat, „dass die verpflichtete Partei erst am 19. Juli 2005 die Sicherheitsleistung von EUR 40.000,00 erlegt hat" (S 12 der Revisionsrekursbeantwortung). Dass diese Hinterlegung nach deutschem Recht nicht wirksam gewesen wäre, wurde dazu nicht vorgebracht.

2. § 84c EO regelt zwar nur den Fall der Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung, wenn der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert wurde. Diese Bestimmung ist also für den hier zu beurteilenden Fall, bei dem es nicht um die Aufhebung des Exekutionstitels, sondern um den Wegfall seiner Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat geht, nicht unmittelbar anwendbar. Eine analoge Anwendung der Verfahrensbestimmung ist aber wegen der Ähnlichkeit des Sachverhalts zum Zwecke der Herstellung des Gleichklangs mit der Rechtslage des Ursprungsstaates, von dem der Exekutionstitel stammt, geboten. Wenn der Verpflichtete mit der Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung „abwenden" kann, ist eine dennoch fortgeführte Exekution unzulässig. Nach Erlag der Sicherheitsleistung durch die verpflichtete Partei nach deutschem Recht haben auch in einem in Österreich geführten Exekutionsverfahren aus den schon erwähnten Gründen die gleichen Rechtswirkungen einzutreten.

Die inländische Vollstreckbarerklärung kann daher nicht aufrecht erhalten werden. Dies führt zu der schon dargestellten Unzulässigkeit der Exekutionsführung im Titelstaat und schlägt auf die österr. Rechtslage durch.

V. Die dargelegten Erwägungen führen zu folgendem Ergebnis:

1. Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung des deutschen Teil-Urteils ist wiederherzustellen.

2. Die Aufhebung des Punkts 2. des erstinstanzlichen Beschlusses (Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 84c Abs 1 EO iVm § 39 Abs 1 Z 11 EO) durch das Rekursgericht ist zu bestätigen, weil zutreffend erkannt wurde, dass die Einstellung der Exekution nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle die Rechtskraft der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung voraussetzt, die erst mit der Zustellung der oberstgerichtlichen Entscheidung (des BGH) an die Parteien eintreten wird.

3. Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den auf § 75 EO gestützten Kostenantrag ist - wie schon erläutert - als absolut unzulässig zurückzuweisen.

4. Die Entscheidung des Rekursgerichts über die Verfahrenskosten ist infolge teilweiser Abänderung der Rekursentscheidung durch eine neue Kostenentscheidung dahin zu ersetzen, dass die Verfahrenskosten aller Instanzen wegen ungefähr gleichem Prozesserfolg gegeneinander aufgehoben werden (§ 43 ZPO iVm § 78 EO).

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