OGH 15Os114/06p

15Os114/06pTribunal supérieur29 nov. 2006

Texte intégral

OGH 15Os114/06p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärtin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen David W***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Juli 2006, GZ 35 Hv 42/06f-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde David W***** (richtig:) der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (A), des beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 (zweiter und dritter Fall) SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (B) und (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in Innsbruck, Mühlhausen und an anderen Orten

zu A) „zu datumsmäßig jeweils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Anfang Oktober 2004 und Ende Jänner 2005 in insgesamt zumindest vier Fällen zu den Taten des abgesondert verfolgten Paul B*****, welcher den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich mindestens 17 kg Haschisch, durch Übergabe an den abgesondert verfolgten Suchtgiftkurier Faruk G***** in Verkehr setzte und diesen in weiterer Folge mit dem Schmuggel dieser Suchtgiftmengen von Frankreich über die BRD nach Österreich beauftragte, dadurch beigetragen, dass er Paul B***** im Wissen, dass dieser in Frankreich jeweils Haschisch in einer großen Menge an den Kurier Faruk G***** übergeben und diesen mit dem Schmuggel beauftragen würde, mit von ihm gelenkten Mietfahrzeugen nach Mühlhausen brachte, bei der Übergabe des Suchtgiftes zumindest größtenteils anwesend war und in einem Fall auch Hilfsdienste während des Versteckens des Suchtgiftes in dem von G***** benützten PKW leistete, indem er während dieses Vorganges mit einer Taschenlampe den Kofferraum des Schmuggelfahrzeuges ausleuchtete, wobei pro Fahrt eine Menge von zumindest 1 kg Haschisch von seinem Vorsatz umfasst gewesen ist."

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen blieb die Feststellung, wonach dem Angeklagten bewusst war, dass „sich diese Suchtgiftgeschäfte bei jeder einzelnen Fahrt zumindest im Kilogrammbereich abspielten", nicht unbegründet. Die Tatrichter stützten die diesbezüglichen Konstatierungen auf die Angaben des Angeklagten anlässlich seiner Vernehmung vor dem Stadtpolizeikommando Innsbruck (S 261 ff/Bd II) und legten im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet dar, warum sie die davon abweichende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung als unglaubwürdig verwarfen (US 7 f). Dies vernachlässigend bekämpft die Nichtigkeitsbeschwerde unter Anstellung eigener Beweiswerterwägungen lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel im Sinn des intendierten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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