Texte intégral
OGH 14Os131/06f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.11.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard Sch***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den „Einspruch" des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Oktober 2006, AZ 14 Os 111/06i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Einspruch" gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Oktober 2006, AZ 14 Os 111/06i, wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. September 2006, AZ 20 Bs 123/06v, wurde der Berufung des Gerhard Sch***** gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2006, GZ 051 EHv 184/05k-14, keine Folge gegeben.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Oktober 2006, AZ 14 Os 111/06i, wurde der auf eine Überprüfung dieser Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien abstellende Antrag des Verurteilten zurückgewiesen.
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gibt es kein weiteres Rechtsmittel, sodass das inhaltliche Begehren auf Überprüfung dieses Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen war.