Texte intégral
OGH 8Ob154/06i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.11.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Horst R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 2006, GZ 46 R 736/06k-30, womit über Rekurs des Schuldners der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 22. September 2006, GZ 16 S 14/06a-20, zur Gänze bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 9. 2006 (ON 20) wurde über Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners gab das Rekursgericht nicht Folge. Das Rekursgericht sprach auch aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls nicht zulässig ist.
Der dagegen vom Schuldner erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig:
Der Schuldner bekämpft den Konformatsbeschluss des Rekursgerichtes. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren siehe 8 Ob 218/02w ua).