OGH 11Os112/06i

11Os112/06iTribunal supérieur21 nov. 2006

Texte intégral

OGH 11Os112/06i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Ernst K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 59/04g des Landesgerichtes Innsbruck, über „Einspruch und Beschwerde" des Ernst Franz K***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 2006, AZ 11 Os 58/06y, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem obbezeichneten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof eine von Franz Ernst K***** gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhobene Beschwerde als unzulässig zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die als „Einspruch und Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2006, die allerdings schon deshalb, weil die Anfechtung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht möglich ist, einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich ist. Die Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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