Texte intégral
OGH 10ObS40/06i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Ploteny (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mustafa B*****, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4020 Linz, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2005, GZ 11 Rs 94/05f-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. September 2005, GZ 18 Cgs 211/05y-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der mit Beschluss vom 22. Mai 2006 an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag, § 5 Abs 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl I Nr 103/2001 als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgezogen.
Begründung:
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, G 43/06, G 44/06 die in den Sozialrechtssachen 10 ObS 8/06h und 10 ObS 24/06m vom Obersten Gerichtshof gestellten Anträge, § 5 Abs 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl I Nr 103/2001, als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.
Mit Verfügung vom 31. 10. 2006 übermittelte der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis vom 4. Oktober 2006 mit der Einladung bekannt zu geben, ob die übrigen Anträge, also auch der im gegenständlichen Verfahren gestellte Gesetzesprüfungsantrag, aufrechterhalten werden. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 2006 zu dem auch im vorliegenden Verfahren gestellten gleichlautenden Gesetzesprüfungsantrag des Obersten Gerichtshofes bereits Stellung genommen hat, war der Antrag zurückzuziehen.