AUSL EGMR Bsw59909/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.11.2006
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Giacomelli gegen Italien, Urteil vom 2.11.2006, Bsw. 59909/00.
Spruch
Art. 8 EMRK - Übermäßige Emissionen durch Abfallentsorgungsanlage. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 12.000,– für immateriellen Schaden, € 8.598,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. lebt am Rande von Brescia in einem Haus, das sich 30 Meter entfernt von einer Abfallentsorgungsanlage befindet. Diese wird seit 1982 von der Firma Ecoservizi betrieben.
1989 verlängerte der Provinzialrat der Lombardei die Betriebsbewilligung von Ecoservizi für die Dauer von fünf Jahren. Die in der Bewilligung genannten Tätigkeiten umfassten zum ersten Mal auch die Entsorgung von als gefährlich eingestuftem Industrieabfall mit Hilfe von Chemikalien.
Mit Entscheidung vom 30.10.1991 genehmigte der Provinzialrat die Anhebung der Abfallentsorgung auf ein Gesamtvolumen von 192.000 m3, während die Menge an zu entsorgendem Giftabfall um mehr als das Doppelte erhöht wurde. 1994 wurde eine neue Betriebsverlängerung für weitere fünf Jahre mit der Maßgabe ausgestellt, dass Ecoservizi sich bereit erkläre, umweltbelastende Emissionen zu verringern. Nachdem Ecoservizi dieser Auflage entsprochen hatte, wurde die Betriebsbewilligung bis zum 30.4.1999 verlängert.
1994 und 1995 brachte die Bf. mehrere Anträge beim Landesverwaltungsgericht ein, in denen sie die Verlängerung der Betriebsbewilligung anfocht und einen Verstoß gegen das Gesetz Nr. 441/1987 betreffend die Behandlung von Industrieabfall und den Schutz der Umwelt behauptete. Sie brachte vor, die vom Provinzialrat genehmigte Erhöhung der Abfallentsorgung hätte die Einleitung eines neuen Betriebsanlagenverfahrens erfordert.
Mit Urteil vom 13.4.1996 wies das Landesverwaltungsgericht die Anträge der Bf. mit der Begründung ab, die Größe und das Produktionsvolumen der Abfallentsorgungsanlage seien bereits in – von Seiten der Bf. unangefochten gebliebenen – Entscheidungen des Provinzialrats aus den Jahren 1989 und 1991 festgelegt worden. Die Einleitung eines neuen Betriebsanlagenverfahrens sei daher nicht notwendig gewesen.
Am 29.4.1999 genehmigte der Provinzialrat erneut eine Verlängerung der Betriebsbewilligung. Mit Urteil vom 29.4.2003 hob das Landesverwaltungsgericht diese Entscheidung auf Antrag der Bf. als unrechtmäßig auf, da der Provinzialrat eine bereits am 12.4.1999 genehmigte Umänderung des Betriebsgeländes nicht als wesentlich eingestuft habe. Er wäre daher mit Rücksicht auf die zwingenden Vorschriften der Art. 27 und 28 des Gesetzes Nr. 441/1987 betreffend die Behandlung von Industrieabfall und den Schutz der Umwelt idF. des Gesetzes Nr. 22/1997 verpflichtet gewesen, den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage vorläufig zu untersagen und eine Verlängerung der Betriebsbewilligung erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu genehmigen. Angesichts zweier bereits bestehender Umweltverträglichkeitsbescheide (Anm.: Ende 1996 war Ecoservizi vom Provinzialrat aufgefordert worden, bezüglich der Entsorgung von giftigem Industrieabfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung iSv. § 6 des Umweltgesetzes Nr. 349/1986 zu beantragen. In seinem ersten Bescheid vom 24.5.2000 stellte das Umweltministerium fest, dass angesichts des Standorts der Firma auf wasserdurchlässigem Boden ein signifikantes Risiko bestehe, dass die bei der Entsorgung des Abfalls entstehenden giftigen chemischen Rückstände das Grundwasser kontaminieren könnten, von dem die Einwohner der umliegenden Ortschaften ihr Trinkwasser beziehen würden. Es schloss daraus, dass der Betrieb der Firma gegen umweltrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Im April 2001 gelangte es zu dem selben Ergebnis.) des Umweltministeriums wäre der Provinzialrat nicht zuletzt angesichts zahlreicher Beschwerden von Privatpersonen und Behörden über die Aktivitäten von Ecoservizi zu einer sorgfältigen Überprüfung der Betriebsbedingungen verpflichtet gewesen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage bis zum Ausgang des derzeit anhängigen – dritten – Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens zu untersagen. Am 25.5.2004 bestätigte der Consiglio di Stato diese Entscheidung. Mittlerweile hatte Ecoservizi im Zuge des dritten Umweltverträglichkeitsverfahrens dem Umweltministerium einen Plan mit dem Ziel der Verbesserung der Betriebsbedingungen und der Vermeidung von gesundheitsschädlichen Emissionen vorgelegt. Am 17.10.2003 gab das örtliche Gesundheitsamt dem Provinzialrat gegenüber eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit der Tätigkeiten von Ecoservizi mit geltendem Umweltrecht ab. Darin wurde festgehalten, dass Luftproben eine anormale Konzentration von Kohlenstoff und anderen organischen Substanzen ergeben hätten, sodass eine Fortführung des Betriebs zu gesundheitlichen Problemen bei der Bevölkerung führen könnte.
Mit Entscheidung vom 7.11.2003 wurde die Fortführung des Betriebs vom Provinzialrat unter zahlreichen Sicherheitsauflagen genehmigt und im April 2004 die Betriebsbewilligung um weitere fünf Jahre mit der Einschränkung verlängert, dass die Entsorgung von giftigem Industrieabfall bis zum Ausgang des Umweltverträglichkeitsverfahrens davon auszunehmen sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Bf. ein Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht. Das Verfahren ist anhängig.
Am 28.4.2004 erließ das Umweltministerium seinen dritten Umweltverträglichkeitsbescheid. Es hielt begründend fest, dass Ecoservizi 27 % des Abfalls von Norditalien verwerte und 23 % von ganz Italien, sodass eine Fortführung des Betriebs mit der Maßgabe zu befürworten sei, dass alle Auflagen erfüllt würden.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens bzw. der Wohnung), da der andauernde Lärm und die von der Anlage ausgehenden Emissionen eine ernste Gefährdung der Umwelt und ein dauerhaftes Risiko für Wohnung und Gesundheit darstellen würden.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der GH erinnert daran, dass die Staaten in Angelegenheiten der Umwelt einen weiten Ermessensspielraum genießen. Die nationalen Behörden sind im Vergleich zu internationalen Organen weit besser in der Lage, die Vorgehensweise in Bezug auf die Entsorgung von Industrieabfall an einem bestimmten Standort zu beurteilen und eine Umweltpolitik zu wählen, die sie zur Wahrung des Schutzes der Bevölkerung für geeignet halten.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob zwischen den Interessen der Gemeinschaft und dem Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens bzw. ihrer Wohnung ein angemessenes und faires Gleichgewicht hergestellt wurde, wobei auch auf das Ausmaß der Einbindung der Bf. in den behördlichen Entscheidungsprozess Bedacht zu nehmen ist. Vorab ist festzustellen, dass weder der Betriebsbewilligung für Ecoservizi noch der Genehmigung der Entsorgung von giftigem Industrieabfall die Durchführung einer Umweltstudie gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorausging. Der GH weist darauf hin, dass das Umweltministerium nach Art. 6 des Umweltgesetzes 1986 in Bezug auf Anlagen, deren Betrieb umwelt- und gesundheitsschädliche Emissionen nach sich ziehen kann, ausdrücklich verpflichtet ist, eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung anzuordnen. Dies gilt auch für die Behandlung von Industrieabfall mittels Chemikalien.
Im vorliegenden Fall wurde Ecoservizi jedoch erstmals im Jahr 1996 – also sieben Jahre nach Aufnahme der Entsorgung von Industrieabfall mit Hilfe von chemischen Substanzen – aufgefordert, eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu beantragen. Während des Verfahrens, das erst am 28.4.2004 endgültig zu einem Abschluss kam, gelangte das Umweltministerium zwei Mal zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der Anlage angesichts ihres ungünstigen Standorts und des erhöhten Gesundheitsrisikos für die Anrainer gegen umweltrechtliche Vorgaben verstoße.
Was die Möglichkeit der Bf. angeht, sich mit ihrem Anliegen an die Gerichte zu wenden und dazu Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass diese zwischen 1999 und 2004 insgesamt fünf Anträge an das Landesverwaltungsgericht auf Überprüfung der Entscheidungen des Provinzialrats stellte. Nachdem das erste Verfahren mit einer Abweisung der Anträge der Bf. wegen fehlender vorheriger Befassung der Gerichte mit ihrem Anliegen geendet hatte, kamen das Landesverwaltungsgericht und der Consiglio di Stato am 29.4.2003 bzw. 25.5.2004 zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der Entsorgungsanlage unrechtmäßig gewesen wäre und daher gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften mit unmittelbarer Wirkung zu untersagen sei. Dies hätte der Firma Ecoservizi die Möglichkeit verschafft, den Betrieb ihrer Anlage in Einklang mit geltendem Umweltschutzrecht zu bringen, um schließlich doch noch zu einer positiven Einschätzung von deren Umweltverträglichkeit zu gelangen. Von den Behörden wurde jedoch zu keiner Zeit die für den Fall der Nichtbefolgung der Auflagen gesetzlich vorgesehene Schließung des Betriebs angeordnet. Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden es verabsäumt haben, zum einen innerstaatliche Umweltschutzbestimmungen zu befolgen, zum anderen gerichtliche Entscheidungen, in denen die Aktivitäten von Ecoservizi als unrechtmäßig beurteilt wurden, umzusetzen. Dies lief letztlich darauf hinaus, dass die der Bf. zur Verfügung stehenden Verfahrensgarantien nicht wirksam werden konnten, was einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darstellt. Der verfahrensrechtliche Schutz von Individualrechten im Wege der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der Bereitstellung der Möglichkeit einer Beteiligung der Bürger am Genehmigungsverfahren wurde insoweit für einen sehr langen Zeitraum jeglichen Nutzens beraubt.
Auch unter der Annahme, dass die Behörden für die Einhaltung der im dritten Umweltverträglichkeitsbescheid vom 28.4.2004 genannten Auflagen Sorge trugen und die notwendigen Schritte zum Schutz der Rechte der Bf. unternahmen, vermag dies an der Tatsache nichts zu ändern, dass ihr Recht auf Achtung der Wohnung über mehrere Jahre hinweg ernsthaft eingeschränkt wurde, berücksichtigt man den Umstand, dass von der Anlage gefährliche Aktivitäten im Abstand von nur 30 Metern zu ihrem Haus ausgingen.
Da zwischen dem öffentlichen Interesse am Betrieb der Abfallentsorgungsanlage und dem Interesse der Bf. am effektiven Genuss ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens sowie der Wohnung kein angemessenes Gleichgewicht hergestellt wurde, ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK festzustellen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 12.000,– für immateriellen Schaden, € 8.598,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Powell und Rayner v. 21.2.1990, A/172, ÖJZ 1990, 418. López Ostra/E v. 9.12.1994, A/303-C, NL 1995, 25; EuGRZ 1995, 530; ÖJZ 1995, 347.
Guerra u.a./I v. 19.2.1998, NL 1998, 59; EuGRZ 1999, 188; ÖJZ 1999,
33.
Hatton u.a./GB v. 8.7.2003 (Große Kammer), NL 2003, 193; EuGRZ 2005, 584; ÖJZ 2005, 642.
Taskin u.a./TR v. 10.11.2004, NL 2004, 283.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.11.2006, Bsw. 59909/00, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 283) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_6/Giacomelli.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.