AUSL EGMR Bsw65655/01

Bsw65655/01Autre juridiction26 oct. 2006

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw65655/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.10.2006

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Chraidi gegen Deutschland, Urteil vom 26.10.2006, Bsw. 65655/01.

Spruch

Art. 5 Abs. 3 EMRK - Mehr als fünf Jahre dauernde Untersuchungshaft. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde bezüglich der unverhältnismäßigen Verfahrendauer (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 19.7.1990 erließ das Amtsgericht Berlin Tiergarten einen Haftbefehl gegen den aus dem Libanon stammenden Bf. und fünf weitere Verdächtige. Der Bf. wurde beschuldigt, den Sprengstoffanschlag auf die Berlinger Diskothek „La Belle" am 5.4.1986 vorbereitet zu haben, bei dem drei Personen getötet und 104 schwer verletzt worden waren. (Anm: Der Sprengstoffanschlag auf die Diskothek „La Belle" galt den US-Soldaten, von denen das Lokal in erster Linie frequentiert wurde. Den Hintergrund für den Anschlag bildeten die Spannungen zwischen den USA und Libyen, zu denen es 1986 gekommen war, nachdem die USA ein Handelsembargo gegen Libyen verhängt hatten.)

Der Bf. wurde am 1.9.1992 im Libanon verhaftet und in Auslieferungshaft genommen. Nachdem er seine wegen einer anderen Straftat verhängte Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wurde er am 24.5.1996 nach Deutschland ausgeliefert, wo er in Untersuchungshaft genommen wurde. Das Berliner Oberlandesgericht ordnete am 25.11.1996 die Verlängerung der Untersuchungshaft an, da ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr bestehe.

Am 30.1.1997 wurde die Anklage erhoben, am 5.9.1997 das Hauptverfahren vor dem Landgericht Berlin eröffnet. Zwischen 1997 und 2000 wurde wiederholt die Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet.

Das Landgericht Berlin wies am 13.1.2000 einen Antrag des Bf. auf Enthaftung ab, da immer noch Fluchtgefahr bestehe und der Tatverdacht nicht entkräftet worden sei. Die fortgesetzte Untersuchungshaft sei angesichts der Schwere der dem Bf. vorgeworfenen Straftaten, der voraussichtlichen Strafe, der Bedeutung des Falles und des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung dieser Straftaten auch verhältnismäßig. Diese Entscheidung wurde am 1.3.2000 vom Oberlandesgericht Berlin bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte am 24.5.2000 die Behandlung einer Beschwerde des Bf. ab.

Am 13.11.2001 wurde der Bf. vom Landgericht Berlin wegen Beihilfe zum Mord in drei Fällen sowie zum versuchten Mord in 104 Fällen und zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Das Gericht schöpfte den Strafrahmen von 15 Jahren Haft nicht zur Gänze aus, sondern verhängte eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Bei der Strafbemessung wurde unter anderem die ungewöhnlich lange Dauer der Untersuchungshaft und des Verfahrens berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof verwarf mit Urteil vom 24.6.2004 die Revisionen des Bf. und der Staatsanwaltschaft.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist), Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) und Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK:

Der Bf. bringt vor, seine Untersuchungshaft habe unverhältnismäßig

lange gedauert.

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Regierung wendet ein, der Bf. könne nicht länger behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, da das Landgericht Berlin die ungewöhnlich lange Dauer der Untersuchungshaft ausdrücklich anerkannt und bei der Strafbemessung berücksichtigt habe.

In Fällen, die Verletzungen des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffen, können die innerstaatlichen Behörden insbesondere dadurch eine Wiedergutmachung leisten, dass sie die Strafe ausdrücklich und in messbarer Weise reduzieren. Eine solche Strafmilderung kann auch für eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK eine angemessene Wiedergutmachung darstellen. Im vorliegenden Fall wäre das Landgericht Berlin durch nichts daran gehindert gewesen, gegebenenfalls ausdrücklich oder in der Sache festzustellen, dass die Untersuchungshaft eine Verletzung der EMRK begründete. Das Gericht hat jedoch lediglich anerkannt, die Untersuchungshaft habe „ungewöhnlich lange" gedauert. Der GH ist auch nicht davon überzeugt, dass der Bf. eine angemessene Wiedergutmachung erhalten hat, da es das Landgericht verabsäumt hat festzuhalten, in welchem Ausmaß die Strafe wegen der Dauer der Untersuchungshaft reduziert wurde.

Die Äußerung des Landgerichts über die ungewöhnliche Dauer der Untersuchungshaft ändert daher nichts an der Eigenschaft des Bf. als Opfer iSv. Art. 34 EMRK. Da die Beschwerde auch nicht offensichtlich unbegründet ist, wird sie für zulässig erklärt (einstimmig).

2. Entscheidung in der Sache:

Die unter Art. 5 Abs. 3 EMRK zu berücksichtigende Zeitspanne begann mit der Auslieferung des Bf. an Deutschland am 24.5.1996 und endete am 13.11.2001 mit seiner Verurteilung. Die Untersuchungshaft dauerte somit fünf Jahre und beinahe sechs Monate.

Das Fortbestehen eines hinreichenden Tatverdachts ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, genügt nach einer bestimmten Zeit für sich alleine aber nicht mehr als Begründung. Daher muss der GH prüfen, ob die anderen von den Gerichten genannten Gründe zur Rechtfertigung der Fortsetzung der Untersuchungshaft ausreichen. Der vorliegende Fall betrifft Straftaten großen Ausmaßes, die im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus begangen wurden. Die Besonderheiten solcher Delikte und insbesondere die mit der Aufklärung von Straftaten, die von weltweit agierenden kriminellen Vereinigungen begangen werden, verbundenen Schwierigkeiten verlangen besondere Beachtung. Der GH wird diesen Zusammenhang bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Bf. berücksichtigen.

Die innerstaatlichen Gerichte stützten sich bei der Ablehnung einer Enthaftung auf das Weiterbestehen eines dringenden Tatverdachts, die Schwere der dem Bf. vorgeworfenen Straftaten und die angesichts der drohenden Strafe bestehende Wahrscheinlichkeit seiner Flucht. Der GH anerkennt, dass während des gesamten Verfahrens ein begründeter Tatverdacht bestand und die dem Bf. vorgeworfenen Straftaten schwerwiegend waren. Zur Fluchtgefahr stellt der GH fest, dass die Möglichkeit der Verurteilung zu einer harten Strafe nach einer gewissen Zeit für sich alleine nicht zur Rechtfertigung der Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr ausreicht. Die Gerichte stützten sich im vorliegenden Fall aber auch auf weitere Umstände, wie die Tatsache, dass der Bf. wegen eines im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus stehenden Verbrechens aus dem Libanon ausgeliefert worden war. Er hatte in Deutschland weder eine feste Unterkunft noch soziale Beziehungen, die ihn von einer Flucht abhalten hätten können. Der GH ist daher davon überzeugt, dass während der gesamten Dauer der Untersuchungshaft ein erhebliches Risiko der Flucht bestand und akzeptiert die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, es seien keine alternativen Maßnahmen zur Verhinderung seiner Flucht zur Verfügung gestanden. Es bestanden somit ausreichende Gründe für die fortgesetzte Anhaltung des Bf. Die Parteien sind sich darin einig, dass die deutschen Gerichte keine Verzögerungen verursachten. Der GH stellt daher fest, dass die innerstaatlichen Gerichte das Verfahren gegen den Bf. mit der nötigen Sorgfalt geführt haben.

Der vorliegende Fall betrifft ein besonders komplexes Verfahren über schwerwiegende Straftaten des internationalen Terrorismus. Der einzige Grund für die Anwesenheit des Bf. in Deutschland bestand in der Durchführung des Verfahrens gegen ihn.

Unter diesen außergewöhnlichen Umständen kann die Dauer der Untersuchungshaft des Bf. noch als verhältnismäßig angesehen werden. Daher hat keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Borrego Borrego).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK:

Eine gesonderte Prüfung der Dauer der Untersuchungshaft unter Art. 6

Abs. 2 EMRK ist nicht erforderlich (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Da es der Bf. verabsäumte, seine Beschwerde über die Dauer des Verfahrens näher auszuführen, ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Eckle/D v. 15.7.1982, A/51, EuGRZ 1983, 371.

I. A./F v. 23.9.1998, NL 1998, 192.

Labita/I v. 6.4.2000.

Dzelili/D v. 10.11.2005, NL 2005, 279.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.10.2006, Bsw. 65655/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 257) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_5/Chraidi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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