Texte intégral
OGH 6Ob200/06i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.10.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen. mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Manfred W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 166.238,53 (Revisionsinteresse EUR 154.238,53), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2006, GZ 6 R 44/06t-20, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. November 2005, GZ 5 Cg 24/05g-14, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Die - nicht freigestellte - Revisionsbeantwortung langte erst nach der bereits mit Beschluss vom 14. 9. 2006 erfolgten Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei beim Obersten Gerichtshof ein. Ein Kostenersatzanspruch hätte im Übrigen auch bei rechtzeitigem Einlangen nicht bestanden (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).