OGH 13Os91/06s

13Os91/06sTribunal supérieur11 oct. 2006

Texte intégral

OGH 13Os91/06s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Vedat D***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 9. Juni 2006, GZ 25 Hv 148/05k-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Vedat D***** wurde (der Sache nach unter Berücksichtigung eines in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen vierfachen Diebstahlversuchs am 8. März 2005 in Linz durch neuerliche Bildung einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB) wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB (1), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (2), (erneut ohne Subsumtion dieses Geschehens auch unter § 143 erster Satz [zweiter Fall] StGB; vgl aber Ratz, WK-StPO § 290 Rz 31) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (4) und des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (5) schuldig erkannt. Danach hat er am 8. März 2005 in Linz

1. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Hubert Josef L***** 15 Euro weggenommen;

2. sich eine von der Raiffeisenbank M***** ausgestellte Bankomatkarte des Hubert Josef L*****, über die er nicht verfügen durfte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz verschafft;

4. Hubert Josef L***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ein Mobiltelefon der Marke Siemens ST60 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er ihm „ein ca 20 cm langes Küchenmesser vor den Körper hielt";

5. mit dem genannten Messer dem Hubert Josef L***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht.

Der aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (nominell Z 5 dritter und letzter Fall, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben des Zeugen L*****, dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend, eingehend erörtert (US 11 bis 15) und ausdrücklich auch die Schilderung von Kontakten zwischen dem Zeugen und Familienmitgliedern des Angeklagten sowie die Behauptung mit einbezogen, dass der Angeklagte ihm noch Geld schuldete (US 10 f). Soweit der Beschwerdeführer die Unentgeltlichkeit der sexuellen Kontakte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen beweiswürdigend in Zweifel zieht, verfehlt er die gesetzlichen Kriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes. Zudem hatte L***** Entgeltlichkeit ausdrücklich in Abrede gestellt, sodass unerfindlich bleibt, was eine spezielle Erörterung der darauf bezogenen Angaben zugunsten des Rechtsmittelwerbers austragen hätte sollen (S 471 f, 474; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 424).

Die im kassatorischen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 2006, AZ 13 Os 13/06w, geäußerten erheblichen Bedenken an den dem Schuldspruch wegen einzelner Taten zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen wurden durch die eingehende Würdigung der ergänzenden Aussage des Zeugen L***** und deren Vergleich mit den vom Obersten Gerichtshof als Grundlage seiner Bedenken angegebenen Teilen einzelner Aussagen dieses Zeugen beseitigt. Von einem Taten in Abrede stellenden Deponat des Tatopfers kann keine Rede sein. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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