Texte intégral
OGH 10ObS153/06g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.10.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christian K*****, vertreten durch seine Sachwalterin Dr. Eva W*****, Rechtsanwältin in W*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Pflegegeld, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. April 2006, GZ 9 Rs 26/06v-14, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. November 2005, GZ 3 Cgs 178/05m-10, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Begründung
Das klagsabweisende Ersturteil wurde der Sachwalterin des Klägers am 14. Dezember 2005 zugestellt. Am 12. 1. 2006 langte beim Erstgericht eine Berufung ein; auf der Berufungsschrift wurde handschriftlich der Vermerk „persönlich überreicht am 12/1/06" angebracht (ON 12). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. 4. 2006 (ON 14) wies das Berufungsgericht die Berufung als verspätet zurück; die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels habe am 11. 1. 2006 geendet. Der Rekurs des Kindes ist jedenfalls zulässig; er ist auch berechtigt.
Laut dem mit dem Rekurs vorgelegten Postaufgabeschein, der mit „11.
1. 2006" abgestempelt ist und dessen Inhalt mit dem Ergebnis der vom Erstgericht gepflogenen Erhebungen in Einklang steht, wurde die Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist, nämlich am 11. 1. 2006, zur Post gegeben, weshalb sie als rechtzeitig anzusehen ist. Der Zurückweisungsbeschluss ist daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung des Klägers unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.